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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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E.3.1 Vermittlung von Versicherungen<br />

Alle Versicherungsvermittler sind nach § 34 d VII GewO verpflichtet, sich unverzüglich<br />

nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a I GewO eintragen zu lassen.<br />

Jede Industrie- <strong>und</strong> H<strong>an</strong>delskammer führt als Registerbehörde dieses Register der<br />

Eintragungspflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem L<strong>an</strong>desrecht.<br />

Auch die von der Erlaubnispflicht nach § 34d III <strong>und</strong> IV GewO befreiten Vermittler<br />

(geb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> produtakzessorische) müssen sich in das Register eintragen lassen.<br />

Das Register ist über das Internet abrufbar.<br />

Nach § 5 VersVermV muss das Register vor allem auch Auskunft über den Status des<br />

Vermittlers geben, ob er also tätig ist als<br />

• Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d I GewO,<br />

• oder als Versicherungsvertreter<br />

o<br />

o<br />

o<br />

mit einer Erlaubnis nach § 34d I GewO,<br />

nach § 34d IV GewO als geb<strong>und</strong>ener Versicherungsvertreter oder<br />

mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d III GewO als produktakzessorischer<br />

Versicherungsvertreter<br />

Bei einem geb<strong>und</strong>enen Versicherungsvertreter (der ja keine Erlaubnis benötigt) muss das<br />

haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen gem § 5 Nr.8 VersVermV<br />

<strong>an</strong>gegeben werden.<br />

Wer lediglich im Annexvertrieb nach § 34 d IX GewO tätig wird, braucht sich nicht im<br />

Register eintragen zu lassen.<br />

E.3.2 Vermittlung von „Fin<strong>an</strong>zinstrumenten“<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden Vermittler von Wertpapieren, wenn sie als<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute zugelassen sind, im Register der BaFin veröffentlicht gem.<br />

§ 32 V KWG .<br />

Für die erlaubnisfreien „geb<strong>und</strong>ene Vermittler“ gem. § 2 X KWG i.V.m. § 34 c V 3a)<br />

GewO sieht der Gesetzgeber nach § 2 X KWG für die BaFin die Führung eines Registers<br />

dieser Vermittler vor. Geführt werden soll dieses Register jedoch – wohl zur Entlastung<br />

der BaFin – von den haftenden Unternehmen selbst („schreibender Zugriff“). Nur die<br />

Überwachung liegt bei der BaFin. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser<br />

aufsichtsrechtlich sehr „schl<strong>an</strong>ken“ Lösung sind der Verordnung über die vertraglich<br />

geb<strong>und</strong>enen Vermittler <strong>und</strong> das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des<br />

Kreditwesengesetzes (KWG-Vermittlerverordnung - KWGVermV) vom 04.12.2007<br />

geregelt. Neben den Angaben zur Person <strong>und</strong> Tätigkeit muss in der Anzeige des<br />

haftenden Unternehmens <strong>an</strong> die BaFin auch die fachliche Eignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />

des Vermittlers bestätigt werden.<br />

Für die Vermittler, die ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermitteln, nur darüber<br />

beraten <strong>und</strong> für die dementsprechend nur eine Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO gilt,<br />

enthält § 34 c GewO im Gegensatz zum neuen, für Versicherungsvermittler geltenden §<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 40

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