Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.3.1 Vermittlung von Versicherungen<br />
Alle Versicherungsvermittler sind nach § 34 d VII GewO verpflichtet, sich unverzüglich<br />
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a I GewO eintragen zu lassen.<br />
Jede Industrie- <strong>und</strong> H<strong>an</strong>delskammer führt als Registerbehörde dieses Register der<br />
Eintragungspflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem L<strong>an</strong>desrecht.<br />
Auch die von der Erlaubnispflicht nach § 34d III <strong>und</strong> IV GewO befreiten Vermittler<br />
(geb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> produtakzessorische) müssen sich in das Register eintragen lassen.<br />
Das Register ist über das Internet abrufbar.<br />
Nach § 5 VersVermV muss das Register vor allem auch Auskunft über den Status des<br />
Vermittlers geben, ob er also tätig ist als<br />
• Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d I GewO,<br />
• oder als Versicherungsvertreter<br />
o<br />
o<br />
o<br />
mit einer Erlaubnis nach § 34d I GewO,<br />
nach § 34d IV GewO als geb<strong>und</strong>ener Versicherungsvertreter oder<br />
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d III GewO als produktakzessorischer<br />
Versicherungsvertreter<br />
Bei einem geb<strong>und</strong>enen Versicherungsvertreter (der ja keine Erlaubnis benötigt) muss das<br />
haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen gem § 5 Nr.8 VersVermV<br />
<strong>an</strong>gegeben werden.<br />
Wer lediglich im Annexvertrieb nach § 34 d IX GewO tätig wird, braucht sich nicht im<br />
Register eintragen zu lassen.<br />
E.3.2 Vermittlung von „Fin<strong>an</strong>zinstrumenten“<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden Vermittler von Wertpapieren, wenn sie als<br />
Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute zugelassen sind, im Register der BaFin veröffentlicht gem.<br />
§ 32 V KWG .<br />
Für die erlaubnisfreien „geb<strong>und</strong>ene Vermittler“ gem. § 2 X KWG i.V.m. § 34 c V 3a)<br />
GewO sieht der Gesetzgeber nach § 2 X KWG für die BaFin die Führung eines Registers<br />
dieser Vermittler vor. Geführt werden soll dieses Register jedoch – wohl zur Entlastung<br />
der BaFin – von den haftenden Unternehmen selbst („schreibender Zugriff“). Nur die<br />
Überwachung liegt bei der BaFin. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser<br />
aufsichtsrechtlich sehr „schl<strong>an</strong>ken“ Lösung sind der Verordnung über die vertraglich<br />
geb<strong>und</strong>enen Vermittler <strong>und</strong> das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des<br />
Kreditwesengesetzes (KWG-Vermittlerverordnung - KWGVermV) vom 04.12.2007<br />
geregelt. Neben den Angaben zur Person <strong>und</strong> Tätigkeit muss in der Anzeige des<br />
haftenden Unternehmens <strong>an</strong> die BaFin auch die fachliche Eignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />
des Vermittlers bestätigt werden.<br />
Für die Vermittler, die ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermitteln, nur darüber<br />
beraten <strong>und</strong> für die dementsprechend nur eine Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO gilt,<br />
enthält § 34 c GewO im Gegensatz zum neuen, für Versicherungsvermittler geltenden §<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 40