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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Auf diese Weise ergibt sich eine Darstellung, aus der sich die Lücken <strong>und</strong> Widersprüche<br />

des bestehenden Systems ablesen <strong>und</strong> ein Vorschlag für eine <strong>an</strong> den Prinzipien eines<br />

fairen <strong>und</strong> ökonomisch sinnvoll regulierten Fin<strong>an</strong>zvermittlungsgeschäft orientierte <strong>und</strong><br />

sinnvoll vereinheitlichte Regulierung entwickeln lassen.<br />

E.1.2 Definitionen<br />

E.1.2.1<br />

Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />

§ 312c BGB gibt die Legaldefinition des Begriffes Fin<strong>an</strong>zdienstleistung:<br />

„Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen (…) sind B<strong>an</strong>kdienstleistungen sowie Dienstleistungen im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von<br />

Einzelpersonen, Geld<strong>an</strong>lage oder Zahlung“ 28 .<br />

Wer für einen K<strong>und</strong>en einen Anbieter vermittelt, der mit dem K<strong>und</strong>en einen Vertrag über<br />

eine Geld<strong>an</strong>lage, eine Versicherung oder einen Kredit schließt, vermittelt also eine<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistung. Ein solcher Vermittler ließe sich entsprechend definitorisch korrekt<br />

als „Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsvermittler“ bezeichnen. Da aber in der Praxis der Begriff des<br />

„Fin<strong>an</strong>zvermittlers“ schon etabliert ist (wenn dort auch meist in Abgrenzung zur<br />

Versicherungsvermittlung) <strong>und</strong> zudem der Begriff sprachlich <strong>an</strong>sprechender ist, soll im<br />

Folgenden im Oberbegriff von einem „Fin<strong>an</strong>zvermittler“ gesprochen werden, der eben<br />

alle Arten von Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen vermittelt.<br />

Im Gefolge der VersVermR ist im deutschen Recht mittlerweile für die Vermittlung von<br />

Versicherungen deren Vermittlungsstatus ausdrücklich legaldefiniert (§ 42a des VVG):<br />

Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter <strong>und</strong> Versicherungsmakler.<br />

a) Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem<br />

Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu<br />

vermitteln oder abzuschließen.<br />

b) Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung<br />

oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer<br />

oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler<br />

gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe<br />

seine Leistungen als Versicherungsmakler 29 .<br />

Der Versicherungsberater, der „gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung<br />

oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen<br />

aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer<br />

außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu<br />

erhalten oder in <strong>an</strong>derer Weise von ihm abhängig zu sein“ (§ 42a IV VVG), ist im Sinne<br />

dieser Regelung also kein „Vermittler“.<br />

28<br />

Dass im deutschen KWG die Definition der Fin<strong>an</strong>zdienstleistung beispielsweise das gesamte klassische B<strong>an</strong>kgeschäft<br />

ausnimmt, ist eine terminologische Ungenauigkeit, die letztlich wohl auf eine m<strong>an</strong>gelhafte Übertragung dieses Begriffes aus<br />

der europäischen Richtlinie zurückzuführen ist. Auch die Behörde, die sich mittlerweile umfassend um alle<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen kümmert, trägt diese ja nun im Titel: das B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen.<br />

29<br />

Insofern werden die Ansätze in der Rechtsprechung zur Rechtsscheinhaftung von Pseudomaklern übernommen (Vgl. z.B.<br />

OLG Oldenburg, VersR 1999, S. 757f.).<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 27

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