Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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G.2 Kapital<strong>an</strong>lage<br />
G.2.1 Anlagevermittlermarkt<br />
Generell lässt sich sagen, dass der Anlagebereich bisl<strong>an</strong>g deutlich im Schatten der<br />
Versicherungsvermittlung st<strong>an</strong>d. Anlagevermittlung außerhalb des B<strong>an</strong>ksektors f<strong>an</strong>d zum<br />
größten Teil durch Versicherungsvermittler statt, darunter große Fin<strong>an</strong>zvertriebe wie<br />
AWD oder MLP. Sie ist geprägt von der Investmentfondsvermittlung. Es gibt nach<br />
Expertenaussagen für diese Studie weniger als 10.000 Nicht-Versicherungsvermittler,<br />
wahrscheinlich keine 2.000 Anlagevermittler. Fin<strong>an</strong>zinstitute gem. KWG, wie sie in der<br />
Vermögensverwaltung <strong>an</strong>zutreffen sind, bleiben mit einer Zahl von gut 730 eher die<br />
Ausnahme.<br />
Dass freie Investmentvermittler so selten sind, ist historisch bedingt: Fondsgesellschaften<br />
in Deutschl<strong>an</strong>d hatten nie einen eigenen Vertrieb, sondern vermittelten fast durchweg<br />
über ihre Mutterb<strong>an</strong>ken.<br />
Im B<strong>an</strong>kbereich ist, wie im Eing<strong>an</strong>gskapitel dieser Studie beschrieben, derzeit viel<br />
Bewegung. Der Vertriebsdruck auf die Mitarbeiter wird inzwischen als vergleichbar mit<br />
dem freien Vertrieb beschrieben. Zudem beginnen die ersten B<strong>an</strong>ken, ihre bisher<br />
<strong>an</strong>gestellten Mitarbeiter als selbständige Vermittler auszugliedern, ohne dass dies für den<br />
K<strong>und</strong>en in der Filiale erkennbar ist.<br />
Die MiFID-Umsetzung brachte 2007 auch für die B<strong>an</strong>ken <strong>und</strong> viele Anlagevermittler eine<br />
Zeitenwende, wie im Kapitel „Juristischer Rahmen“ beschrieben.<br />
G.2.2 Erkenntnisse der Studie<br />
1. Der Rechtsrahmen ist auch im Anlagebereich geprägt durch Ausnahmen<br />
Für Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten besteht nach KWG gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />
Erlaubnispflicht mit entsprechenden <strong>Anforderungen</strong>. Ausnahmen bestehen für<br />
geb<strong>und</strong>ene Vermittler <strong>und</strong> Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen, die<br />
als freies Gewerbe der Anzeigepflicht nach § 14 GewO bzw. einer Erlaubnis nach § 34c I<br />
Nr. 2 GewO unterliegen.<br />
Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten unterliegen der laufenden Aufsicht der BaFin,<br />
während Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfonds der besonderen <strong>und</strong><br />
geb<strong>und</strong>ene Vermittler der allgemeinen Gewerbeaufsicht unterstehen.<br />
Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten mit KWG-Erlaubnis müssen sich gr<strong>und</strong>sätzlich in das<br />
von der BaFin geführtem Register eintragen lassen, in das auch geb<strong>und</strong>ene Vertreter von<br />
ihren Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen registriert werden müssen.<br />
Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen oder geschlossenen Fonds<br />
unterliegen keiner Registerpflicht.<br />
Das gegebene Rahmenwerk folgt ähnlich wie im Versicherungsbereich einer<br />
Regulierungstradition, die bei den Institutionen <strong>und</strong> Produkten <strong>an</strong>setzt.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 118