08.06.2015 Aufrufe

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

um die detaillierte Information („der Papierkrieg“) d<strong>an</strong>n auf einen späteren Zeitpunkt<br />

nachzuholen, wenn der K<strong>und</strong>e zum Abschluss schon überzeugt worden ist.<br />

Wer hingegen lediglich im Annexvertrieb nach § 34 d IX GewO tätig wird, muss keinerlei<br />

Informationen über seinen Status gewähren, da er kein Versicherungsvermittler im Sinne<br />

des § 34d GewO ist.<br />

Provisionen<br />

Die VVG-Informationspflichtenverordnung konkretisiert die Verbraucherinformationen, die<br />

dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Antragstellung auszuhändigen sind. Die<br />

Verordnung verl<strong>an</strong>gt für die Lebensversicherung <strong>und</strong> Kr<strong>an</strong>kenversicherung mit<br />

Prämienrückgewähr die Offenlegung der Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten in Euro-<br />

Beträgen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV).<br />

b) Beratungsst<strong>an</strong>dards <strong>und</strong> Dokumentationspflicht<br />

In der VVG-Informationspflichtenverordnung wird in § 4 die Pflicht zur Überreichung eines<br />

Produktinformationsblattes normiert, in dem einem Versicherungsnehmer die wichtigsten<br />

Informationen zu dem von ihm in Aussicht genommenen Vertrag in gesondert<br />

hervorgehobener Form mitgeteilt werden müssen. In der Begründung zu der Verordnung<br />

heißt es: „Das sogen<strong>an</strong>nte „Produktinformationsblatt“ soll es dem Antragsteller<br />

ermöglichen, sich <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d einer knappen, verständlichen <strong>und</strong> daher auch keinesfalls<br />

abschließend gewollten Darstellung einen Überblick über die wesentlichen Merkmale des<br />

Vertrages zu verschaffen. Deshalb soll es auch nur solche Informationen enthalten, die<br />

aus Sicht des Verbrauchers für die Auswahl des geeigneten Produktes im Zeitpunkt der<br />

Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Das Produktinformationsblatt soll dem<br />

Versicherungsnehmer eine erste Orientierungshilfe bieten, sich rasch mit den<br />

wesentlichen Rechten <strong>und</strong> Pflichten des Vertrages vertraut zu machen; durch die in<br />

Absatz 5 Satz 3 vorgesehene Bezugnahme auf die jeweilige Vertragsbestimmung k<strong>an</strong>n<br />

es für den <strong>an</strong> Einzelheiten interessierten Leser zugleich den Ausg<strong>an</strong>gspunkt einer<br />

vertieften Befassung mit den dem Vertrag zugr<strong>und</strong>e liegenden Bedingungswerken<br />

bilden“ 68 . Mit einem solchen Produktinformationsblatt, dessen konkreter Inhalt selbst<br />

allerdings den Anbietern auf dem Markt überlassen <strong>und</strong> nicht gesetzlich geregelt wurde,<br />

ist eine erste wichtige St<strong>an</strong>dardinformation als Gr<strong>und</strong>stein einer sachgerechten <strong>und</strong> für<br />

den konkreten K<strong>und</strong>en verständliche Beratung gelegt – wenn es d<strong>an</strong>n auch im Gespräch<br />

als Gr<strong>und</strong>lage benutzt wird.<br />

Darstellung der „Beratungsgr<strong>und</strong>lage“ gem. § 42 b VVG<br />

Eine wichtige Vorschrift um zu gewährleisten, dass der K<strong>und</strong>e die Information der<br />

Vermittlers über seinen Status auch in Bezug auf die Beratungsleistung richtig<br />

einschätzen k<strong>an</strong>n, findet sich in der Pflicht des Vermittlers, die „Beratungsgr<strong>und</strong>lage“<br />

i.S.d. § 42b VVG darzustellen.<br />

D<strong>an</strong>ach ist der Versicherungsmakler verpflichtet, „seinem Rat eine hinreichende Zahl von<br />

auf dem Markt <strong>an</strong>gebotenen Versicherungsverträgen <strong>und</strong> von Versicherern zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />

legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben k<strong>an</strong>n,<br />

68<br />

Begründung zur VVG-Informationspflichtenverordnung, S. 13.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!