Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.2 Zulassung für Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />
Zwar gibt es mittlerweile in Deutschl<strong>an</strong>d eine Vielzahl von Zulassungsregeln für<br />
Fin<strong>an</strong>zvermittler aufgr<strong>und</strong> der europäischen Regulierungstätigkeit auf diesem Sektor.<br />
Auch hier allerdings werden diese Regelungen durch eine große Zahl von<br />
Ausnahmeregeln geprägt, wie aus einer graphischen Übersicht deutlich wird:<br />
Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu<br />
erstellen.<br />
Abb. 7: Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht<br />
E.2.1 Vermittlung von Versicherungen<br />
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 setzt in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d mit <strong>mehr</strong> als zwei Jahren Verspätung die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG<br />
in nationales Recht um. Ergänzt wird diese Regelung durch die Verordnung zur<br />
Versicherungsvermittlung <strong>und</strong> – beratung <strong>und</strong> nun<strong>mehr</strong> auch durch die VVG-<br />
Informationspflichtenverordnung.<br />
E.2.1.1<br />
Erlaubnispflicht nach § 34 d GewO<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegen nach § 34 GewO - <strong>an</strong>ders als in der Verg<strong>an</strong>genheit - alle<br />
gewerblich tätigen Versicherungsvermittler (Vertreter <strong>und</strong> Makler) einer Erlaubnispflicht.<br />
Eine Erlaubnis wird von der zuständigen IHK nach § 34 d II GewO dem Vermittler<br />
versagt, wenn er nicht<br />
• gewerberechtlich zuverlässig ist <strong>und</strong><br />
• in geordneten Vermögensverhältnisse lebt,<br />
• über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt <strong>und</strong><br />
• die notwendige Sachk<strong>und</strong>e „über die versicherungsfachlichen, insbesondere<br />
hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen <strong>und</strong> Leistungsumf<strong>an</strong>g, <strong>und</strong> rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen sowie die K<strong>und</strong>enberatung“ besitzt.<br />
Zum Nachweis ist eine Sachk<strong>und</strong>eprüfung vor der IHK abzulegen. Einzelheiten zum<br />
Inhalt Sachk<strong>und</strong>enachweis regelt die Verordnung über die Versicherungsvermittlung <strong>und</strong><br />
-beratung (VersVermV), in der als Gegenst<strong>an</strong>d der Prüfung folgende Bereiche festgelegt<br />
sind 40 :<br />
1. K<strong>und</strong>enberatung:<br />
a) Bedarfsermittlung,<br />
b) Lösungsmöglichkeiten,<br />
40<br />
Der dort aufgeführte Katalog orientiert sich am im Markt <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ausbildungsprogramm für die Qualifikation<br />
Versicherungsfachm<strong>an</strong>n / -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.(BWV). Die Ausbildung<br />
ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern soll nach Begründung zur VersVermV jederm<strong>an</strong>n offen stehen (BRat<br />
Drs.207/07, S. 25).<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 32