08.06.2015 Aufrufe

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

E.2 Zulassung für Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />

Zwar gibt es mittlerweile in Deutschl<strong>an</strong>d eine Vielzahl von Zulassungsregeln für<br />

Fin<strong>an</strong>zvermittler aufgr<strong>und</strong> der europäischen Regulierungstätigkeit auf diesem Sektor.<br />

Auch hier allerdings werden diese Regelungen durch eine große Zahl von<br />

Ausnahmeregeln geprägt, wie aus einer graphischen Übersicht deutlich wird:<br />

Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu<br />

erstellen.<br />

Abb. 7: Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht<br />

E.2.1 Vermittlung von Versicherungen<br />

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 setzt in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d mit <strong>mehr</strong> als zwei Jahren Verspätung die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG<br />

in nationales Recht um. Ergänzt wird diese Regelung durch die Verordnung zur<br />

Versicherungsvermittlung <strong>und</strong> – beratung <strong>und</strong> nun<strong>mehr</strong> auch durch die VVG-<br />

Informationspflichtenverordnung.<br />

E.2.1.1<br />

Erlaubnispflicht nach § 34 d GewO<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegen nach § 34 GewO - <strong>an</strong>ders als in der Verg<strong>an</strong>genheit - alle<br />

gewerblich tätigen Versicherungsvermittler (Vertreter <strong>und</strong> Makler) einer Erlaubnispflicht.<br />

Eine Erlaubnis wird von der zuständigen IHK nach § 34 d II GewO dem Vermittler<br />

versagt, wenn er nicht<br />

• gewerberechtlich zuverlässig ist <strong>und</strong><br />

• in geordneten Vermögensverhältnisse lebt,<br />

• über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt <strong>und</strong><br />

• die notwendige Sachk<strong>und</strong>e „über die versicherungsfachlichen, insbesondere<br />

hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen <strong>und</strong> Leistungsumf<strong>an</strong>g, <strong>und</strong> rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen sowie die K<strong>und</strong>enberatung“ besitzt.<br />

Zum Nachweis ist eine Sachk<strong>und</strong>eprüfung vor der IHK abzulegen. Einzelheiten zum<br />

Inhalt Sachk<strong>und</strong>enachweis regelt die Verordnung über die Versicherungsvermittlung <strong>und</strong><br />

-beratung (VersVermV), in der als Gegenst<strong>an</strong>d der Prüfung folgende Bereiche festgelegt<br />

sind 40 :<br />

1. K<strong>und</strong>enberatung:<br />

a) Bedarfsermittlung,<br />

b) Lösungsmöglichkeiten,<br />

40<br />

Der dort aufgeführte Katalog orientiert sich am im Markt <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ausbildungsprogramm für die Qualifikation<br />

Versicherungsfachm<strong>an</strong>n / -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.(BWV). Die Ausbildung<br />

ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern soll nach Begründung zur VersVermV jederm<strong>an</strong>n offen stehen (BRat<br />

Drs.207/07, S. 25).<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!