Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.3 Registerpublizität für Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />
§ 11a GewO sieht zutreffend in Umsetzung der VersVermR den Zweck eines Registers<br />
darin, „der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern <strong>und</strong><br />
Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umf<strong>an</strong>gs der<br />
zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen“. Dies gilt für alle<br />
vertriebsbezogenen Registereinträge entsprechend.<br />
Das allgemeine Register für selbständige H<strong>an</strong>delsvertreter ist das H<strong>an</strong>delsregister, das<br />
allerdings keine ausreichend spezifischen Informationen im Hinblick auf Vermittlerstatus<br />
etc. enthält. Zudem ist seit 2005 ein Eintrag in das H<strong>an</strong>delsregister für natürliche<br />
Personen als H<strong>an</strong>delsvertreter nicht <strong>mehr</strong> erforderlich, es sei denn, sie wären Kaufm<strong>an</strong>n<br />
im Sinne des H<strong>an</strong>delsgesetzbuchs.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Gesetzeslage werden ohne überzeugenden sachlichen Gr<strong>und</strong> eine Reihe<br />
von Fin<strong>an</strong>zvermittlern aus jeder speziellen Registerpflicht ausgenommen, wie der<br />
folgende Überblick zeigt:<br />
Abb. 9: Registerpublizität für Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 39