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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Die Trennung zwischen dem „Makler“, der vom K<strong>und</strong>en beauftragt <strong>und</strong> in dessen<br />

Interesse tätig wird, <strong>und</strong> dem „Vertreter“, der im Interesse des Anbieters (wenn auch nicht<br />

unbedingt mit Vertretungsmacht) auf „K<strong>und</strong>ensuche“ geht, ist auch im Anlagebereich<br />

geläufig durch die Rechtsprechung zur jeweils unterschiedlichen Haftung 30 .<br />

Für den Bereich der Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen ist aus der praktischen Perspektive auch auf<br />

den Begriff des „unabhängigen Fin<strong>an</strong>zberaters“ einzugehen. Hiermit werden in der Praxis<br />

vielfach die als H<strong>an</strong>delsvertreter gem. § 84 HGB selbständigen Vertreter von<br />

Fin<strong>an</strong>zvertrieben bezeichnet, die ihrerseits H<strong>an</strong>delsvertreter einer größeren Anzahl von<br />

Anbietern sind. Sie sind weder Berater noch Makler <strong>und</strong> auch keine Sondergruppe<br />

sondern „normale“ Vertreter, die <strong>an</strong> ihren Fin<strong>an</strong>zvertrieb (der zumeist als Strukturvertrieb<br />

org<strong>an</strong>isiert ist) ausschließlich geb<strong>und</strong>en sind. Aus dieser ausschließlichen Bindung <strong>an</strong><br />

den Fin<strong>an</strong>zvertrieb werden d<strong>an</strong>n gesetzlich verschiedene Ausnahmeregeln abgeleitet<br />

(s.u.).<br />

E.1.2.2<br />

Vermittelte Fin<strong>an</strong>zprodukte<br />

a) Versicherungen<br />

Eine gesetzliche Definition von „Versicherungen“ fehlt. Abzustellen ist letztlich auf die<br />

Funktion des Vertrages, der die Deckung eines Schadens oder Bedarfs für den Fall eines<br />

ungewissen Ereignisses bezweckt 31 . Für die Fin<strong>an</strong>zvermittler bedeutsam ist dabei vor<br />

allem die Kapitallebensversicherung, die früher nicht zuletzt wegen der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Steuer<strong>an</strong>reize das bevorzugte Altersvorsorgeprodukt in Deutschl<strong>an</strong>d war<br />

<strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> der hohen Provisionen stark im Fokus des Fin<strong>an</strong>zvertriebs st<strong>an</strong>d.<br />

b) „Fin<strong>an</strong>zinstrumente“<br />

Für den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sehr sperrig ist der Begriff des<br />

„Fin<strong>an</strong>zinstruments“ wie ihn das Anlegerschutzverbesserungsgesetz aufgr<strong>und</strong> der<br />

europäischen Vorgaben als Oberbegriff in das WpHG eingeführt hat 32 . M<strong>an</strong>gels<br />

hinreichend konkreter Alternativbegrifflichkeiten <strong>und</strong> um nicht einen weiteren Begriff<br />

einzuführen, wird <strong>an</strong> dieser Bezeichnung hier festgehalten. Fin<strong>an</strong>zinstrumente im Sinne<br />

des Gesetzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente <strong>und</strong> Rechte auf Zeichnung von<br />

Wertpapieren.<br />

30<br />

Hier wird leider terminologisch zwischen der Vertragshaftung des Anlageberaters <strong>und</strong> der des Anlagevermittlers<br />

unterschieden. vgl. BGH, NJW 1982, 1095 f. BGH, NJW-RR 1993, 1114 f. <strong>und</strong> zuletzt BGH NJW-RR 2007, 348 f. Bei der<br />

Beratung ist der Fin<strong>an</strong>zmakler auch zur Analyse des persönlichen Profils des Anlegers verpflichtet („<strong>an</strong>legergerechte<br />

Beratung“, BGHZ NJW 1993, 2433, während der Vertreter im wesentlichen nur zutreffende <strong>und</strong> vollständige Informationen<br />

über die Anlage erbringen muss. Ob allerdings diese Unterscheidung für die Differenzierung bei der Haftung überzeugt, steht<br />

auf einem <strong>an</strong>deren Blatt, sol<strong>an</strong>ge auch der Makler vom Anbieter bezahlt wird <strong>und</strong> die Höhe des Beraterhonorares weder<br />

tr<strong>an</strong>sparent gemacht wird noch darüber in der Praxis Verh<strong>an</strong>dlungen stattfinden. Für den K<strong>und</strong>en ist es d<strong>an</strong>n nämlich<br />

schwierig, die Grenze zwischen einem Makler in „seinem Lager“ <strong>und</strong> einem „Vertreter“ im Lager des Anbieters zu ziehen.<br />

31<br />

Vgl. Tiffe, 2006, S. 29 m.w.Nachw.<br />

32<br />

Umgesetzt wurden dabei die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 28. J<strong>an</strong>uar 2003 über<br />

Insidergeschäfte <strong>und</strong> Marktm<strong>an</strong>ipulationen, verb<strong>und</strong>en mit der Richtlinie 2003/125/EG vom 22. Dezember 2003 über<br />

sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen <strong>und</strong> die Offenlegung von Interessenkonflikten sowie die Kommissions-<br />

Richtlinien 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 mit Begriffsbestimmungen <strong>und</strong> die Richtlinie 2004/72/EG über zulässige<br />

Marktpraktiken, Insiderinformationen über Warenderivate, die Erstellung von Insiderverzeichnissen, die Meldung von<br />

Eigengeschäften <strong>und</strong> die Anzeige verdächtiger Tr<strong>an</strong>saktionen.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 28

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