08.06.2015 Aufrufe

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E.2.4 Vermittlung von Krediten<br />

Wer Kredite vermittelt, benötigt dafür ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Auch<br />

hier also gelten zwar gewisse, im Vergleich zum freien Gewerbe höhere <strong>Anforderungen</strong><br />

<strong>an</strong> die Zuverlässigkeit der Person, jedoch keine Ausbildungs- oder<br />

Haftungsübernahmeerfordernisse.<br />

E.2.5 Vermittlung von Bausparverträgen<br />

Vermittler von Bausparverträgen brauchen keine Erlaubnis nach § 34c I 1 Nr. 1 GewO,<br />

da es sich bei einem Bausparvertrag nicht um einen Darlehensvertrag im Sinne der<br />

gen<strong>an</strong>nten Vorschriften h<strong>an</strong>delt. Dies ergibt sich letztlich aus der Definition eines<br />

Bausparvertrages in § 1 II BSpKG. D<strong>an</strong>ach hat der Bausparer mit Vertragsabschluss<br />

einen Rechts<strong>an</strong>spruch gr<strong>und</strong>sätzlich auch einen Anspruch auf einen<br />

Bausparkassendarlehensvertrages, aber keine Verpflichtung dazu. Da darüber hinaus im<br />

Rahmen der Umsetzung der VersVermR die Vermittlung von Lebensversicherungen im<br />

Rahmen von Bausparverträgen ausgenommen wurden, kommt somit auch eine<br />

Erlaubnispflicht nach § 34d GewO nicht zum Tragen. Stattdessen h<strong>an</strong>delt es sich hier um<br />

ein freies Gewerbe mit Anzeigepflicht nach § 14 GewO.<br />

Im Bereich der Vermittlung von Bausparsofortdarlehen allerdings klärt ein Blick in die<br />

allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34c der Gewerbeordnung <strong>und</strong> zur Makler- <strong>und</strong><br />

Bauträgerverordnung (VwV § 34 c GewO/MaBV) darüber auf, dass für<br />

Gewerbetreibende, die neben Bausparverträgen auch Darlehen zur Zwischen- oder<br />

Endfin<strong>an</strong>zierung eines Bauvorhabens oder des Erwerbs eines Gebäudes vermitteln oder<br />

nachweisen, die Erlaubnispflicht des § 34c I 1 Nr. 1 GewO eingreift. Jedoch ist dort in Nr<br />

1.1.2.4.4 geregelt, dass dies d<strong>an</strong>n nicht gelten soll, wenn in der Darlehensvermittlung ein<br />

so unbedeutender Annex zur übrigen Tätigkeit der Gewerbetreibenden liegt, dass die<br />

Anwendbarkeit des § 34c GewO ungerechtfertigt <strong>und</strong> unzweckmäßig wäre (wie<br />

beispielsweise d<strong>an</strong>n, wenn jährlich nur zwei bis drei Darlehen von geringer Höhe<br />

vermittelt werden).<br />

E.2.6 Überblick „Zulassungsvoraussetzung - Berufsqualifikation“<br />

Im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzung einer bestimmten fachlichen Qualifikation<br />

stellt sich graphisch die Situation bei Fin<strong>an</strong>zvermittlern wie folgt da:<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!