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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Das Register hat zudem systematische Grenzen, die die Folge der weit reichenden<br />

Ausnahmeregelungen im neuen Versicherungsvermittlerrecht sind <strong>und</strong> einer einheitlichen<br />

<strong>und</strong> tr<strong>an</strong>sparenten Statusoffenlegung entgegen stehen können. Nicht<br />

registrierungspflichtig sind z.B. die Bausparvermittler, Restschuldversicherungs-Vermittler<br />

sowie die nicht gewerbsmäßigen Gelegenheitsvermittler. 106<br />

Relev<strong>an</strong>z: Die Offenlegung des Status eines Versicherungsvermittlers nach VersVermV<br />

ist wichtig <strong>und</strong> schafft derzeit viel Klarheit in Abhängigkeiten, die z.B. für einige große<br />

Fin<strong>an</strong>zvertriebe bisl<strong>an</strong>g immer nur faktisch fest gestellt werden konnten. Es stellt sich die<br />

Frage, ob dies in der Praxis der Verbraucher schon ausreichend <strong>an</strong>kommt. Das<br />

Vermittlerregister als künftige Zentralinst<strong>an</strong>z muss erst als hilfreiches Instrument im<br />

Bewusstsein der Öffentlichkeit ver<strong>an</strong>kert werden. Außerdem muss die Richtigkeit der<br />

Daten sichergestellt sein, um das Vertrauen in das Register nicht zu beschädigen. Jede<br />

gestrichene Ausnahmeregelung von der Registerpflicht verbessert zudem die Bedeutung<br />

des Instruments im Vermittlermarkt.<br />

F.1.9<br />

Grenzen des neuen Rechts - Beispiel Vorerkr<strong>an</strong>kungen<br />

Bevor ein Vertrag über eine Lebens- oder Kr<strong>an</strong>kenversicherung geschlossen wird,<br />

verl<strong>an</strong>gen Versicherungsunternehmen Auskunft über die verg<strong>an</strong>gene <strong>und</strong> aktuelle<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Situation des potenziellen Versicherungsnehmers. In der Verg<strong>an</strong>genheit<br />

ist es aber in einigen Beratungsgesprächen dazu gekommen, dass Vermittler ihren<br />

K<strong>und</strong>en in Bezug auf psychische Vorerkr<strong>an</strong>kungen zur Verschwiegenheit geraten haben.<br />

Erhält der Versicherer Kenntnis davon, dass eine solche Erkr<strong>an</strong>kung nicht vor<br />

Vertragsbeginn <strong>an</strong>gezeigt wurde, k<strong>an</strong>n es zu erheblichen Schäden für<br />

Versicherungsnehmer bzw. Begünstigten kommen (keine Leistung trotz jahrel<strong>an</strong>ger<br />

Prämienzahlung). Die Vermittler hingegen konnten bisl<strong>an</strong>g nur in Haftung genommen<br />

werden, wenn ihr Fehlverhalten durch Zeugenaussagen belegt wurde.<br />

Mit der VersVermR hat sich die Beweislast zugunsten der Verbraucher umgekehrt,<br />

sodass die Vermittler nun einen Nachweis erbringen müssen, nicht falsch geh<strong>an</strong>delt zu<br />

haben. In der Praxis kommt es aber dazu, dass die umstrittenen Ratschläge von den<br />

Vermittlern nur mündlich erteilt <strong>und</strong> im Gesprächsprotokoll nicht aufgenommen werden.<br />

Unterschreibt der K<strong>und</strong>e die Beratungsdokumentation, so hat der Vermittler die<br />

umgekehrte Beweispflicht erbracht <strong>und</strong> seine Position gegen Haftungsrisiken<br />

abgesichert.<br />

Relev<strong>an</strong>z: An diesem Beispiel werden zwei Aspekte deutlich: Die VersVermR greift mit<br />

der Beweislastumkehr einen zentralen Punkt zum Schutz der Verbraucher auf. Sie k<strong>an</strong>n<br />

auf diese Weise K<strong>und</strong>ennachteile ausgleichen, die durch das Informationsgefälle<br />

zwischen Vermittler <strong>und</strong> Verbraucher gegeben sind. In der Praxis lässt sich dieser Ansatz<br />

aber häufig umgehen, womit das Ziel der Regelung nicht erreicht wird.<br />

F.1.10<br />

Invaliditätsabsicherung <strong>und</strong> Wirkung der VersVermV<br />

Äußert der Verbraucher gegenüber dem Vermittler Bedarf zur Invaliditätsabsicherung,<br />

muss dieser nach VersVermV dazu „umfassend“ beraten. Notiert er dagegen als<br />

106<br />

Vgl. „Vermittlergesetz: Mehr Licht als Schatten“, in VersicherungsJournal vom 24.08.2007.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 81

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