Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Bonitätsprüfung bei Kreditvermittlern ein „SCHUFA-freies Darlehen“ zu erhalten.<br />
Mindestens 150 Millionen EUR l<strong>an</strong>den jährlich bei Betrügern, deren Geschäftsmodell<br />
darauf basiert, hohe Gebühren zu kassieren oder Versicherungen zu vermitteln, ohne<br />
dass am Ende überhaupt ein Kredit vermittelt wird. 187 Meist erfahren die Verbraucher<br />
nicht einmal, mit welcher B<strong>an</strong>k der Vermittler, der sich meist gar nicht „Kreditvermittler“<br />
nennt sondern z.B. „Fin<strong>an</strong>zberater“, zusammen arbeitet.<br />
G.3.2 Erkenntnisse der Studie<br />
1. Es bestehen kaum Regeln für Kreditvermittler<br />
Ob Qualifikation, Zulassung, Aufsicht oder Haftung – wer in Deutschl<strong>an</strong>d Kredite<br />
vertreibt, unterliegt höchstens der Gewerbeaufsicht. Während der B<strong>an</strong>kstatus sogar über<br />
die Kreditvergabefunktion definiert ist, diese also vom Gesetzgeber als sehr sensibel<br />
eingeschätzt wurde, sind Kreditvermittler nur wenigen Vorschriften unterworfen.<br />
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34c I Nr. 1 GewO, während<br />
Bausparkassenvermittlung als erlaubnisfreies Gewerbe gilt (freies Gewerbe mit<br />
Anzeigepflicht nach § 14 GewO). Kreditvermittler <strong>und</strong> Vermittler von Bausparverträgen<br />
unterliegen keiner Registerpflicht. Kreditvermittler sind gesetzlich verpflichtet, ihren<br />
K<strong>und</strong>en Provisionen offen zu legen, für Bausparvermittler gilt auch dies nicht. Weder<br />
KWG noch Rechtsberatungsgesetz sind darüber hinaus <strong>an</strong>wendbar.<br />
2. Hauptprobleme liegen in illegalen Aktivitäten<br />
Weit stärker als im Versicherungs- <strong>und</strong> Anlagebereich ist die Praxis unseriöser<br />
Ratenkreditvermittler eindeutig illegal. Kommt es nicht zu einer Kreditvermittlung, darf der<br />
Vermittler laut § 655 BGB keine Provisionen vom K<strong>und</strong>en erheben <strong>und</strong> auch die<br />
Auslagenerstattung ist klar beschränkt. Neben Verstößen gegen Informationspflichten<br />
<strong>und</strong> Datenschutzregelungen sind es hauptsächlich Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen diese<br />
offenbar nicht greifenden Regelungen, die bei den Verbraucherzentralen <strong>und</strong><br />
Schuldnerberatungen auflaufen. Von den – meist ohnehin in Zahlungsschwierigkeiten<br />
befindlichen Kreditsuchenden – werden immer wieder unzulässige Auslagen verl<strong>an</strong>gt <strong>und</strong><br />
gezahlt. Insbesondere § 655d S.2 wird hier von den befragten Experten als misslungen<br />
bewertet, zumal er ausschließlich von unseriösen Vermittlern benutzt wird. Die<br />
Streitwerte betragen im Mittel nur wenige h<strong>und</strong>ert Euro <strong>und</strong> das Prozessrisiko ist hoch.<br />
Daher gehen nur wenige Geschädigte dagegen vor.<br />
Verbreitet ist offenbar auch, den Kreditsuchenden zunächst diverse Versicherungen zu<br />
vermitteln – mit der Maßgabe, dass d<strong>an</strong>n die Aussicht auf einen Kredit höher sei. Auch<br />
hier sind Juristen der Ansicht, dass dies als arglistige Täuschung <strong>an</strong>fechtbar sein k<strong>an</strong>n. 188<br />
Alles in allem h<strong>an</strong>delt es sich also vornehmlich um Durchsetzungsprobleme bestehenden<br />
Rechts.<br />
187<br />
Vgl. „SCHUFA-frei: Statt Kredit nur draufgezahlt“, Faktenblatt <strong>an</strong>lässlich des 7. SCHUFA-Symposiums am 23. Mai 2007.<br />
http://www.schufa.de/downloads/Studienkurzschrift_SFK.pdf, aufgerufen am 20.3.2008.<br />
188<br />
Vgl. Grote, 2007, S. 259.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 122