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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Bonitätsprüfung bei Kreditvermittlern ein „SCHUFA-freies Darlehen“ zu erhalten.<br />

Mindestens 150 Millionen EUR l<strong>an</strong>den jährlich bei Betrügern, deren Geschäftsmodell<br />

darauf basiert, hohe Gebühren zu kassieren oder Versicherungen zu vermitteln, ohne<br />

dass am Ende überhaupt ein Kredit vermittelt wird. 187 Meist erfahren die Verbraucher<br />

nicht einmal, mit welcher B<strong>an</strong>k der Vermittler, der sich meist gar nicht „Kreditvermittler“<br />

nennt sondern z.B. „Fin<strong>an</strong>zberater“, zusammen arbeitet.<br />

G.3.2 Erkenntnisse der Studie<br />

1. Es bestehen kaum Regeln für Kreditvermittler<br />

Ob Qualifikation, Zulassung, Aufsicht oder Haftung – wer in Deutschl<strong>an</strong>d Kredite<br />

vertreibt, unterliegt höchstens der Gewerbeaufsicht. Während der B<strong>an</strong>kstatus sogar über<br />

die Kreditvergabefunktion definiert ist, diese also vom Gesetzgeber als sehr sensibel<br />

eingeschätzt wurde, sind Kreditvermittler nur wenigen Vorschriften unterworfen.<br />

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34c I Nr. 1 GewO, während<br />

Bausparkassenvermittlung als erlaubnisfreies Gewerbe gilt (freies Gewerbe mit<br />

Anzeigepflicht nach § 14 GewO). Kreditvermittler <strong>und</strong> Vermittler von Bausparverträgen<br />

unterliegen keiner Registerpflicht. Kreditvermittler sind gesetzlich verpflichtet, ihren<br />

K<strong>und</strong>en Provisionen offen zu legen, für Bausparvermittler gilt auch dies nicht. Weder<br />

KWG noch Rechtsberatungsgesetz sind darüber hinaus <strong>an</strong>wendbar.<br />

2. Hauptprobleme liegen in illegalen Aktivitäten<br />

Weit stärker als im Versicherungs- <strong>und</strong> Anlagebereich ist die Praxis unseriöser<br />

Ratenkreditvermittler eindeutig illegal. Kommt es nicht zu einer Kreditvermittlung, darf der<br />

Vermittler laut § 655 BGB keine Provisionen vom K<strong>und</strong>en erheben <strong>und</strong> auch die<br />

Auslagenerstattung ist klar beschränkt. Neben Verstößen gegen Informationspflichten<br />

<strong>und</strong> Datenschutzregelungen sind es hauptsächlich Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen diese<br />

offenbar nicht greifenden Regelungen, die bei den Verbraucherzentralen <strong>und</strong><br />

Schuldnerberatungen auflaufen. Von den – meist ohnehin in Zahlungsschwierigkeiten<br />

befindlichen Kreditsuchenden – werden immer wieder unzulässige Auslagen verl<strong>an</strong>gt <strong>und</strong><br />

gezahlt. Insbesondere § 655d S.2 wird hier von den befragten Experten als misslungen<br />

bewertet, zumal er ausschließlich von unseriösen Vermittlern benutzt wird. Die<br />

Streitwerte betragen im Mittel nur wenige h<strong>und</strong>ert Euro <strong>und</strong> das Prozessrisiko ist hoch.<br />

Daher gehen nur wenige Geschädigte dagegen vor.<br />

Verbreitet ist offenbar auch, den Kreditsuchenden zunächst diverse Versicherungen zu<br />

vermitteln – mit der Maßgabe, dass d<strong>an</strong>n die Aussicht auf einen Kredit höher sei. Auch<br />

hier sind Juristen der Ansicht, dass dies als arglistige Täuschung <strong>an</strong>fechtbar sein k<strong>an</strong>n. 188<br />

Alles in allem h<strong>an</strong>delt es sich also vornehmlich um Durchsetzungsprobleme bestehenden<br />

Rechts.<br />

187<br />

Vgl. „SCHUFA-frei: Statt Kredit nur draufgezahlt“, Faktenblatt <strong>an</strong>lässlich des 7. SCHUFA-Symposiums am 23. Mai 2007.<br />

http://www.schufa.de/downloads/Studienkurzschrift_SFK.pdf, aufgerufen am 20.3.2008.<br />

188<br />

Vgl. Grote, 2007, S. 259.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 122

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