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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers<br />

zu erfüllen“. Dieser Verpflichtung zur Darstellung der Marktbreite k<strong>an</strong>n der Makler<br />

entgehen, wenn er ausdrücklich auf eine ausnahmsweise eingeschränkte Versicherer<strong>und</strong><br />

Vertragsauswahl hinweist. D<strong>an</strong>n aber muss er ebenso wie der<br />

Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer mitteilen, „auf welcher Markt- <strong>und</strong><br />

Informationsgr<strong>und</strong>lage sie ihre Leistung erbringen, <strong>und</strong> die Namen der ihrem Rat zu<br />

Gr<strong>und</strong>e gelegten Versicherer <strong>an</strong>zugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter<br />

mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt <strong>und</strong> ob er für diese<br />

ausschließlich tätig ist.“<br />

Zwar k<strong>an</strong>n der Versicherungsnehmer nach § 42b III VVG auf diese Mitteilungen <strong>und</strong><br />

Angaben verzichten. Da das aber nur schriftlich möglich ist, dürfte dieser Fall in der<br />

Praxis nicht allzu häufig vorkommen.<br />

Beratungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflicht nach § 42c VVG Beratung<br />

§ 42 c VVG statuiert die Prinzipien einer ordnungsgemäßen k<strong>und</strong>en- <strong>und</strong><br />

produktgerechten Beratung wie sie auch seit l<strong>an</strong>gem von der Rechtsprechung<br />

<strong>an</strong>genommen werden (s.o.). Der Versicherungsvermittler hat d<strong>an</strong>ach den<br />

Versicherungsnehmer, „soweit nach der Schwierigkeit, die <strong>an</strong>gebotene Versicherung zu<br />

beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers <strong>und</strong> dessen Situation hierfür<br />

Anlass besteht, nach seinen Wünschen <strong>und</strong> Bedürfnissen zu befragen <strong>und</strong>, auch unter<br />

Berücksichtigung eines <strong>an</strong>gemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufw<strong>an</strong>d <strong>und</strong><br />

der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für<br />

jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat <strong>an</strong>zugeben“. Diese<br />

Beratungsleistung muss vom Vermittler dokumentiert werden nach § 42d VVG.<br />

Dokumentation <strong>und</strong> Dokumentationsverzicht<br />

Die Dokumentationspflicht nach § 42d VVG geht von dem zutreffenden Ansatz aus, dass<br />

eine Beratungsdokumentation gr<strong>und</strong>sätzlich vor Vertragsschluss dem K<strong>und</strong>en zugänglich<br />

gemacht werden soll. Nur so k<strong>an</strong>n sichergestellt werden, dass aufgr<strong>und</strong> der zeitlichen<br />

Nähe zur Vertragsverh<strong>an</strong>dlung die Angaben vollständig <strong>und</strong> richtig sind <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e<br />

sich die Beratung noch einmal vor Augen führen <strong>und</strong> seine Entscheidung abwägen k<strong>an</strong>n.<br />

Allerdings hat sich der deutsche Gesetzgeber, ohne dass diese Möglichkeit gem. Artikel<br />

13 Abs. 2 VersVermR ausdrücklich vorgesehen wäre, dafür entschieden, dass die<br />

Information zur Beratung auch bloß mündlich vor Vertragsschluss erfolgen k<strong>an</strong>n, wenn<br />

der K<strong>und</strong>e das wünscht. Begründet wird dies mit dem Hinweis darauf, dass ja später die<br />

geforderte Dokumentation in Textform erfolge 69 . Aus den Gesetzesmaterialen zu § 11 III<br />

VersVermV kommt noch als Begründung hinzu, dass die mit einer mündlichen<br />

Übermittlung verb<strong>und</strong>enen Einschränkungen des K<strong>und</strong>enschutzes bei Wunsch des<br />

K<strong>und</strong>en notwendig <strong>und</strong> sachlich gerechtfertigt seien 70 .<br />

Warum <strong>und</strong> wieso aber diese „Notwendigkeit“ <strong>und</strong> „sachliche Rechtfertigung“ besteht,<br />

wird nicht deutlich, da ja der Aufw<strong>an</strong>d einer schriftlichen Dokumentation in jedem Fall<br />

bleibt. Demgegenüber sollte das Anliegen der europäischen Richtlinie in Bezug auf den<br />

Schutz des K<strong>und</strong>en stärker wiegen, als das Interesse der Anbieter ungestört durch<br />

69<br />

BT Drs 16/3945, S. 58.<br />

70<br />

Aus Begründung BRatsDrs 207/07 Begr. S. 31<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 52

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