Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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c) Produktdarstellung <strong>und</strong> Information;<br />
2. fachliche Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
a) rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für die Versicherungsvermittlung <strong>und</strong> die<br />
Versicherungsberatung<br />
b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche<br />
Rentenversicherung; private Vorsorge durch Lebens-, Renten- <strong>und</strong><br />
Berufsunfähigkeitsversicherung; Gr<strong>und</strong>züge der betrieblichen Altersvorsorge<br />
(Direktversicherung <strong>und</strong> Pensionskasse durch Entgeltumw<strong>an</strong>dlung); staatliche<br />
Förderung <strong>und</strong> steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung der privaten Vorsorge <strong>und</strong> der durch<br />
Entgeltumw<strong>an</strong>dlung fin<strong>an</strong>zierten betrieblichen Altersvorsorge;<br />
c) Unfallversicherung; Kr<strong>an</strong>kenversicherung; Pflegeversicherung;<br />
d) verb<strong>und</strong>ene Hausratversicherung; verb<strong>und</strong>ene Gebäudeversicherung;<br />
e) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtzeugversicherung;<br />
Rechtsschutzversicherung.<br />
E.2.1.2<br />
Ausnahmen zur Erlaubnispflicht<br />
Sieht auch der Regelfall eine Erlaubnispflicht für alle Versicherungsvermittler vor, so<br />
gelten doch zahlreiche Ausnahmen, so dass nicht zu Unrecht befürchtet wird, dass sich<br />
zumindest bezogen auf die Anzahl der Vermittler das Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />
umkehren könnte 41 .<br />
a) „Geb<strong>und</strong>ene Vermittler“ nach § 34d IV GewO<br />
Die wichtigste Ausnahme besteht für den vertraglich ausschließlich <strong>an</strong> ein<br />
Versicherungsunternehmen geb<strong>und</strong>enen Vermittler gem. § 34 d IV. Es h<strong>an</strong>delt sich hier<br />
um die (Einzel)vertreter (Einzelagent, Auschließlichkeitsvertreter, geb<strong>und</strong>ene Agenten<br />
<strong>und</strong> ähnlich gen<strong>an</strong>nt), aber auch um die „unechten Mehrfachvertreter“<br />
(Konzernvertreter) 42 . Solche geb<strong>und</strong>enen Vermittler betreiben d<strong>an</strong>n ein freies Gewerbe,<br />
das lediglich gem. § 14 GewO <strong>an</strong>zeigt werden muss. Allerdings muss das<br />
haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen die Zuverlässigkeit <strong>und</strong> geordneten<br />
Vermögensverhältnisse überprüfen sowie die <strong>an</strong>gemessene Qualifikation des Vermittlers<br />
gewährleisten gem. § 34 d V. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung durch<br />
den Vermittler ist hingegen wegen der Haftungsübernahme des<br />
Versicherungsunternehmens entbehrlich (auch wenn in der Praxis häufig die Versicherer<br />
von ihren Mitarbeiter eine Versicherung verl<strong>an</strong>gen 43 ).<br />
Dass es sich bei dieser „Ausnahme“ von der Erlaubnispflicht mengenmäßig schon fast<br />
um die Regel h<strong>an</strong>delt, macht die Begründung zur VersVermV deutlich, in der die Rede ist<br />
von ca. 3.000 ungeb<strong>und</strong>enen Versicherungsvertretern, ca. 7.000 Versicherungsmaklern<br />
<strong>und</strong> nicht <strong>mehr</strong> als 150 Versicherungsberatern aber von ca. 400.000 geb<strong>und</strong>enen<br />
Vermittlern. 44<br />
41<br />
Vgl. Beenken/S<strong>an</strong>dkühler, 2007, 182ff.<br />
42<br />
Vgl. zu den verschiedenen Bezeichnungen auch Beenken, Matthias, 2004, S. 4 ff.<br />
43<br />
Vgl. Beenken/S<strong>an</strong>dkühler, 2007, 182f.<br />
44<br />
BRatDrs. 207/07, S. 21.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 33