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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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hinaufgesetzt. Bei berechtigten Beschwerden k<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n gegen das<br />

Versicherungsunternehmen bzw. das Kreditinstitut verbindliche Entscheidungen bis zur<br />

Höhe von 5 TEUR aussprechen, was 85% aller Fälle abdeckt. Darüber spricht er<br />

zumindest eine Empfehlung aus. Gutachten des Ombudsm<strong>an</strong>ns können vor Gericht<br />

verwertet werden.<br />

Hinzu kommt eine wichtige Nebenfunktion der Tr<strong>an</strong>sparenzschaffung in Bezug auf<br />

Geschäftspraktiken der Anbieter, u.a. durch regelmäßige Statistiken. Diese Informationen<br />

werden insbesondere von den Medien genutzt <strong>und</strong> erfahren über diesen K<strong>an</strong>al eine<br />

zusätzliche Verbreitung in der Öffentlichkeit. So ist zu erkennen, dass sich die Zahl der<br />

beim Verein Versicherungsombudsm<strong>an</strong>n vorgetragenen K<strong>und</strong>enbeschwerden innerhalb<br />

von fünf Jahren auf einen Rekordst<strong>an</strong>d von über 18.000 im Jahr 2006 verdoppelt hat.<br />

Interess<strong>an</strong>t ist, dass die Hälfte dieser Fälle den Bereich Lebensversicherungen betrafen.<br />

Die häufigsten Streitpunkte stellten die Höhe der Versicherungsleistung sowie allgemeine<br />

Deckungsfragen dar. 122 Typische Fälle sind Beschwerden, wo Verbraucher die<br />

unverbindlichen Hochrechnungen der Ablaufleistungen für verbindlich hielten. Da diese<br />

formal nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>den sind, liegt die Erfolgsquote im Lebensversicherungsbereich<br />

bei nur 15% (Durchschnitt aller Beschwerdefälle: 39%).<br />

Seit Mai 2007 sind die Ombudsleute auch offiziell die Schlichtungsstelle für<br />

Ausein<strong>an</strong>dersetzungen mit Vermittlern, da gerade <strong>an</strong> dieser Stelle ein erhebliches<br />

Konfliktpotenzial besteht. Diese Fälle wurden vorher informell mit bearbeitet, da in aller<br />

Regel geb<strong>und</strong>ene Vermittler betroffen waren. Allerdings hat der Ombudsm<strong>an</strong>n hier keine<br />

S<strong>an</strong>ktionsmöglichkeiten.<br />

Für private Kr<strong>an</strong>kenversicherungen besteht ein eigener Ombudsm<strong>an</strong>n, der nur<br />

empfehlende Urteile abgeben darf.<br />

Relev<strong>an</strong>z: Der Ombudsm<strong>an</strong>n ist ein wichtiges Vermittlungsorg<strong>an</strong> zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistern. Er besetzt eine Lücke, die in den fehlenden rechtlichen Befugnissen<br />

der Fin<strong>an</strong>zaufsicht bei K<strong>und</strong>enbeschwerden besteht. Zusätzlich erhöhen seine<br />

Tätigkeiten indirekt die Tr<strong>an</strong>sparenz des Marktgeschehens. Schon länger wird die<br />

zuständige Ombudsstelle in allen Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommuniziert.<br />

Mit der Ausdehnung der Zuständigkeit des Versicherungsombudsm<strong>an</strong>ns auf das<br />

Verhältnis zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Vermittlern wurde 2007 eine viel kritisierte Lücke<br />

geschlossen, wenn auch ohne echtes S<strong>an</strong>ktionsinstrumentarium. Sie ergänzt die neuen<br />

Haftungsregeln für Vermittler gem. VVG, die ohnehin eine neue Basis geschaffen haben.<br />

Verbesserungsfähig ist der Außenauftritt, da es kein gemeinsames Dach <strong>und</strong> somit keine<br />

einheitliche Anlaufstelle gibt.<br />

F.1.20<br />

Reduction in yield-Methode in Großbrit<strong>an</strong>nien<br />

Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet Versicherungsgeber im § 7 VVG,<br />

Versicherungsnehmer rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend über Vertragsbestimmungen,<br />

insbesondere Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten, zu informieren. Die<br />

Informationspflichtenverordnung zum VVG (VVG-InfoV) erhöht diese<br />

Offenlegungspflichten nochmals. Im europäischen Vergleich gehen diese Regelungen<br />

weit, da sie ein großes Spektrum <strong>an</strong> Versicherungstypen 123 umfassen. 124 Es ist dennoch<br />

122<br />

Vgl. ”Im Clinch mit der Versicherung, in: procontra 01/2008, S. 94ff.<br />

123<br />

Vorgesehen sind Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr <strong>und</strong> Kr<strong>an</strong>kenversicherungen.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 90

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