Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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hinaufgesetzt. Bei berechtigten Beschwerden k<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n gegen das<br />
Versicherungsunternehmen bzw. das Kreditinstitut verbindliche Entscheidungen bis zur<br />
Höhe von 5 TEUR aussprechen, was 85% aller Fälle abdeckt. Darüber spricht er<br />
zumindest eine Empfehlung aus. Gutachten des Ombudsm<strong>an</strong>ns können vor Gericht<br />
verwertet werden.<br />
Hinzu kommt eine wichtige Nebenfunktion der Tr<strong>an</strong>sparenzschaffung in Bezug auf<br />
Geschäftspraktiken der Anbieter, u.a. durch regelmäßige Statistiken. Diese Informationen<br />
werden insbesondere von den Medien genutzt <strong>und</strong> erfahren über diesen K<strong>an</strong>al eine<br />
zusätzliche Verbreitung in der Öffentlichkeit. So ist zu erkennen, dass sich die Zahl der<br />
beim Verein Versicherungsombudsm<strong>an</strong>n vorgetragenen K<strong>und</strong>enbeschwerden innerhalb<br />
von fünf Jahren auf einen Rekordst<strong>an</strong>d von über 18.000 im Jahr 2006 verdoppelt hat.<br />
Interess<strong>an</strong>t ist, dass die Hälfte dieser Fälle den Bereich Lebensversicherungen betrafen.<br />
Die häufigsten Streitpunkte stellten die Höhe der Versicherungsleistung sowie allgemeine<br />
Deckungsfragen dar. 122 Typische Fälle sind Beschwerden, wo Verbraucher die<br />
unverbindlichen Hochrechnungen der Ablaufleistungen für verbindlich hielten. Da diese<br />
formal nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>den sind, liegt die Erfolgsquote im Lebensversicherungsbereich<br />
bei nur 15% (Durchschnitt aller Beschwerdefälle: 39%).<br />
Seit Mai 2007 sind die Ombudsleute auch offiziell die Schlichtungsstelle für<br />
Ausein<strong>an</strong>dersetzungen mit Vermittlern, da gerade <strong>an</strong> dieser Stelle ein erhebliches<br />
Konfliktpotenzial besteht. Diese Fälle wurden vorher informell mit bearbeitet, da in aller<br />
Regel geb<strong>und</strong>ene Vermittler betroffen waren. Allerdings hat der Ombudsm<strong>an</strong>n hier keine<br />
S<strong>an</strong>ktionsmöglichkeiten.<br />
Für private Kr<strong>an</strong>kenversicherungen besteht ein eigener Ombudsm<strong>an</strong>n, der nur<br />
empfehlende Urteile abgeben darf.<br />
Relev<strong>an</strong>z: Der Ombudsm<strong>an</strong>n ist ein wichtiges Vermittlungsorg<strong>an</strong> zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
Fin<strong>an</strong>zdienstleistern. Er besetzt eine Lücke, die in den fehlenden rechtlichen Befugnissen<br />
der Fin<strong>an</strong>zaufsicht bei K<strong>und</strong>enbeschwerden besteht. Zusätzlich erhöhen seine<br />
Tätigkeiten indirekt die Tr<strong>an</strong>sparenz des Marktgeschehens. Schon länger wird die<br />
zuständige Ombudsstelle in allen Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommuniziert.<br />
Mit der Ausdehnung der Zuständigkeit des Versicherungsombudsm<strong>an</strong>ns auf das<br />
Verhältnis zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Vermittlern wurde 2007 eine viel kritisierte Lücke<br />
geschlossen, wenn auch ohne echtes S<strong>an</strong>ktionsinstrumentarium. Sie ergänzt die neuen<br />
Haftungsregeln für Vermittler gem. VVG, die ohnehin eine neue Basis geschaffen haben.<br />
Verbesserungsfähig ist der Außenauftritt, da es kein gemeinsames Dach <strong>und</strong> somit keine<br />
einheitliche Anlaufstelle gibt.<br />
F.1.20<br />
Reduction in yield-Methode in Großbrit<strong>an</strong>nien<br />
Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet Versicherungsgeber im § 7 VVG,<br />
Versicherungsnehmer rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend über Vertragsbestimmungen,<br />
insbesondere Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten, zu informieren. Die<br />
Informationspflichtenverordnung zum VVG (VVG-InfoV) erhöht diese<br />
Offenlegungspflichten nochmals. Im europäischen Vergleich gehen diese Regelungen<br />
weit, da sie ein großes Spektrum <strong>an</strong> Versicherungstypen 123 umfassen. 124 Es ist dennoch<br />
122<br />
Vgl. ”Im Clinch mit der Versicherung, in: procontra 01/2008, S. 94ff.<br />
123<br />
Vorgesehen sind Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr <strong>und</strong> Kr<strong>an</strong>kenversicherungen.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 90