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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Die notwendige Eignung der geb<strong>und</strong>enen Vermittler soll durch die Versicherer selbst<br />

gewährleistet werden. So sollen sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 80 II<br />

VAG) die Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnisse sowie <strong>an</strong>gemessene<br />

Qualifikation der Ausschließlichkeitsvertreter sicherstellen. Allerdings geht die<br />

Gesetzesbegründung etwas optimistisch davon aus, dass die<br />

Versicherungsunternehmen schon allein wegen der ihnen drohenden Haftung für<br />

Schäden durch ungeeignete Vermittler auf ein entsprechendes Niveau gleichsam aus<br />

Eigennutz achten werden 45 . Ob diese empirisch nicht belegte Annahme dazu berechtigt,<br />

auf gesetzliche St<strong>an</strong>dards zu verzichten, wird in jedem Fall stark davon abhängen, ob die<br />

B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Überwachungspflichten<br />

hinsichtlich dieser „internen“ Qualifikationsst<strong>an</strong>dards nachkommen k<strong>an</strong>n.<br />

b) „Produktakzessorische“ Vermittler nach § 34d III GewO<br />

Vermittler, die in Ergänzung zu den in ihrer Haupttätigkeit gelieferten oder erbrachten<br />

Waren <strong>und</strong> Leistungen Versicherungen vermitteln, können sich gem. § 34 d III GewO auf<br />

Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn sie im Auftrag eines Versicherers<br />

oder eines Vermittlers mit Erlaubnis tätig sind <strong>und</strong> für sie eine<br />

Berufshaftpflichtversicherung besteht. Außerdem müssen sie zuverlässig sein, in<br />

geordneten Vermögensverhältnissen leben <strong>und</strong> <strong>an</strong>gemessen qualifiziert sein. Als<br />

Nachweis der auch hier erforderlichen Zuverlässigkeit <strong>und</strong> Qualifikation reicht eine<br />

Erklärung des Versicherers oder des (Ober)vermittlers, dass er die Voraussetzungen<br />

geprüft <strong>und</strong> die <strong>an</strong>gemessene Qualifikation sichergestellt hat 46 . Beispiele für solche<br />

„produktakzessorischen“ Vermittler sind etwa Autohäuser die KfZ-Versicherungen<br />

verkaufen, aber auch B<strong>an</strong>ken, die Lebensversicherungen als Sicherheit für ihre Darlehen<br />

vertreiben. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen allerdings Versicherungen, die<br />

als Teil eines Fin<strong>an</strong>zierungsmodells verkauft werden, aufgr<strong>und</strong> ihrer bloßen<br />

Anlagefunktion nicht akzessorisch sein. Damit werden die Vermittler von<br />

Strukturvertrieben in aller Regel diese Befreiungsmöglichkeit beim Verkauf von<br />

Kapitallebensversicherungen nicht nutzen können 47 .<br />

c) Annexvertrieb nach § 34 d IX GewO<br />

Schließlich bleiben eine Reihe von Produkten nebenberuflich im sog. Annexvertrieb g<strong>an</strong>z<br />

von der Erlaubnispflicht ausgenommen gem. § 34 d IX. Das betrifft z.B. neben<br />

Reiserücktrittsversicherungen durch Reisebüros auch die Vermittlung von<br />

Restschuldversicherungen durch Kreditvermittler, wenn die Jahresprämie unter 500 €<br />

liegt 48 . Außerdem benötigen nach § 34d IX Nr. 2 Bausparkassen oder als von einer<br />

Bausparkasse beauftragter Vermittler, die für Bausparer als Best<strong>an</strong>dteile der<br />

Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die<br />

ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus<br />

gewährten Darlehen abzusichern keine Erlaubnis.<br />

45<br />

BT Drs. 16/1935, S. 19 f.<br />

46<br />

Nach Schätzungen des B<strong>und</strong>eswirtschaftsministeriums könnten hier 80.000 Vermittlern von der „Ausnahme“ betroffen sein<br />

BRatDrs. 207/07 S. 22.<br />

47<br />

BtDrs.16/1935, S.19.<br />

48<br />

Vgl. die Aufzählung in der Gesetzesbegründung BT Drs. 16/1935, S. 20.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 34

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