Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Die notwendige Eignung der geb<strong>und</strong>enen Vermittler soll durch die Versicherer selbst<br />
gewährleistet werden. So sollen sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 80 II<br />
VAG) die Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnisse sowie <strong>an</strong>gemessene<br />
Qualifikation der Ausschließlichkeitsvertreter sicherstellen. Allerdings geht die<br />
Gesetzesbegründung etwas optimistisch davon aus, dass die<br />
Versicherungsunternehmen schon allein wegen der ihnen drohenden Haftung für<br />
Schäden durch ungeeignete Vermittler auf ein entsprechendes Niveau gleichsam aus<br />
Eigennutz achten werden 45 . Ob diese empirisch nicht belegte Annahme dazu berechtigt,<br />
auf gesetzliche St<strong>an</strong>dards zu verzichten, wird in jedem Fall stark davon abhängen, ob die<br />
B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Überwachungspflichten<br />
hinsichtlich dieser „internen“ Qualifikationsst<strong>an</strong>dards nachkommen k<strong>an</strong>n.<br />
b) „Produktakzessorische“ Vermittler nach § 34d III GewO<br />
Vermittler, die in Ergänzung zu den in ihrer Haupttätigkeit gelieferten oder erbrachten<br />
Waren <strong>und</strong> Leistungen Versicherungen vermitteln, können sich gem. § 34 d III GewO auf<br />
Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn sie im Auftrag eines Versicherers<br />
oder eines Vermittlers mit Erlaubnis tätig sind <strong>und</strong> für sie eine<br />
Berufshaftpflichtversicherung besteht. Außerdem müssen sie zuverlässig sein, in<br />
geordneten Vermögensverhältnissen leben <strong>und</strong> <strong>an</strong>gemessen qualifiziert sein. Als<br />
Nachweis der auch hier erforderlichen Zuverlässigkeit <strong>und</strong> Qualifikation reicht eine<br />
Erklärung des Versicherers oder des (Ober)vermittlers, dass er die Voraussetzungen<br />
geprüft <strong>und</strong> die <strong>an</strong>gemessene Qualifikation sichergestellt hat 46 . Beispiele für solche<br />
„produktakzessorischen“ Vermittler sind etwa Autohäuser die KfZ-Versicherungen<br />
verkaufen, aber auch B<strong>an</strong>ken, die Lebensversicherungen als Sicherheit für ihre Darlehen<br />
vertreiben. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen allerdings Versicherungen, die<br />
als Teil eines Fin<strong>an</strong>zierungsmodells verkauft werden, aufgr<strong>und</strong> ihrer bloßen<br />
Anlagefunktion nicht akzessorisch sein. Damit werden die Vermittler von<br />
Strukturvertrieben in aller Regel diese Befreiungsmöglichkeit beim Verkauf von<br />
Kapitallebensversicherungen nicht nutzen können 47 .<br />
c) Annexvertrieb nach § 34 d IX GewO<br />
Schließlich bleiben eine Reihe von Produkten nebenberuflich im sog. Annexvertrieb g<strong>an</strong>z<br />
von der Erlaubnispflicht ausgenommen gem. § 34 d IX. Das betrifft z.B. neben<br />
Reiserücktrittsversicherungen durch Reisebüros auch die Vermittlung von<br />
Restschuldversicherungen durch Kreditvermittler, wenn die Jahresprämie unter 500 €<br />
liegt 48 . Außerdem benötigen nach § 34d IX Nr. 2 Bausparkassen oder als von einer<br />
Bausparkasse beauftragter Vermittler, die für Bausparer als Best<strong>an</strong>dteile der<br />
Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die<br />
ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus<br />
gewährten Darlehen abzusichern keine Erlaubnis.<br />
45<br />
BT Drs. 16/1935, S. 19 f.<br />
46<br />
Nach Schätzungen des B<strong>und</strong>eswirtschaftsministeriums könnten hier 80.000 Vermittlern von der „Ausnahme“ betroffen sein<br />
BRatDrs. 207/07 S. 22.<br />
47<br />
BtDrs.16/1935, S.19.<br />
48<br />
Vgl. die Aufzählung in der Gesetzesbegründung BT Drs. 16/1935, S. 20.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 34