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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Wer einen Kredit bei der B<strong>an</strong>k be<strong>an</strong>tragt, muss darüber hinaus prinzipiell selbst die<br />

notwendige Höhe des Kapitals ermitteln <strong>und</strong> die Frage klären, ob er sich den Kredit<br />

überhaupt leisten k<strong>an</strong>n.<br />

Auch die Kreditwürdigkeit prüft die B<strong>an</strong>k juristisch nur aus eigenem Interesse <strong>und</strong> haftet<br />

daher bei Versäumnissen nicht. Ausnahmsweise hat der BGH für den Fall von<br />

Wertpapierkredite entschieden, dass hier eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen<br />

k<strong>an</strong>n, wenn der Anleger in diesem Geschäft unerfahren ist, sein ursprüngliches<br />

Anlageziel eher konservativ war <strong>und</strong> ihm regelrecht zu dieser Anlageform geraten worden<br />

ist 66 . Allerdings ist selbst in diesen Fällen zumeist ein Mitverschulden zu berücksichtigen,<br />

so dass der BGH nur die Befreiung von den Schulden, nicht aber den Verlust der<br />

eingesetzten Eigenmittel als Schaden hat gelten lassen.<br />

Für den Vertrieb über Fin<strong>an</strong>zvermittler ist zu beachten, dass generell nicht die Vertreter<br />

haften, es sei denn sie hätten selbst als Person gegenüber dem K<strong>und</strong>en eine<br />

eigenständige Position eingenommen <strong>und</strong> ein entsprechendes Vertrauen in Anspruch<br />

genommen, sondern nur die Unternehmen selbst.<br />

Ein von einer Vertragspartei bestellter „Sachwalter“ allerdings, der in besonderem Maße<br />

das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch nimmt <strong>und</strong> von dessen<br />

Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des beabsichtigten<br />

Rechtsgeschäftes maßgeblich abhängt, muss für die Verletzung von Pflichten aus dem<br />

durch die Anbahnung von Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen begründeten gesetzlichen<br />

Schuldverhältnis auch d<strong>an</strong>n selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen<br />

nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem<br />

Verh<strong>an</strong>dlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem Vertragsschluss gegeben <strong>und</strong><br />

dadurch den Entschluss des <strong>an</strong>deren Teils, sich auf das Geschäft einzulassen,<br />

entscheidend beeinflusst hat 67 .<br />

66<br />

BGH WM 1997, 662<br />

67<br />

BGH NJW 1971, 1309 ff. In einem Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 24.03.2005 (2 U 129/04) wird die Thematik zutreffend<br />

wie folgt zusammengefasst: „Der Angestellte eines H<strong>an</strong>delsgeschäfts k<strong>an</strong>n wegen der Verletzung von Pflichten bei<br />

Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung des<br />

Verh<strong>an</strong>dlungsvertreters kommt nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich<br />

ausgehende Gewähr für die Seriosität <strong>und</strong> Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluss des <strong>an</strong>deren Teiles<br />

bedeutsam ist. Dafür genügt es nicht, dass ein Angestellter über die für seine Tätigkeit erforderliche <strong>und</strong> <strong>mehr</strong> oder weniger<br />

zu erwartende Sachk<strong>und</strong>e verfügt <strong>und</strong> auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdeg<strong>an</strong>g <strong>und</strong> eigenen<br />

Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als dass sein Geschäftsherr - was der Geschäftspartner<br />

ohnedies erwarten k<strong>an</strong>n - einen sachk<strong>und</strong>igen Vertreter eingesetzt hat. In diesem Rahmen haftet aber nur der Vertretene für<br />

Pflichtverletzungen seines Vertreters. Für die Eigenhaftung des Vertreters reicht es auch nicht aus, wenn dieser lediglich<br />

wegen seines Provisions<strong>an</strong>spruchs <strong>und</strong> g<strong>an</strong>z allgemein als Angestellter wirtschaftlich dar<strong>an</strong> interessiert ist, dass die von ihm<br />

für sein Unternehmen getätigten Geschäfte zust<strong>an</strong>de kommen (BGH NJW 1983, 2696; vgl. auch BGH NJW 1990, 506). Der<br />

jeweilige Mitarbeiter schließt im Regelfall als Vertreter des Anlageberatungsunternehmens einen Beratungsvertrag zwischen<br />

dem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> dem Beratungsunternehmen ab. Der K<strong>und</strong>e hat nämlich kein Interesse, mit dem jeweiligen Mitarbeiter<br />

persönlich in vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Beratung zu treten. Er weiß über dessen Ausbildung <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>e<br />

regelmäßig nichts. Das Interesse, sich von einem Mitarbeiter gerade des betreffenden Unternehmens über Fin<strong>an</strong>z<strong>an</strong>lagen<br />

beraten zu lassen, rührt viel<strong>mehr</strong> aus der Größe <strong>und</strong> dem Marktauftreten des Unternehmens her (OLG Celle, VersR 2003,<br />

61 ff). Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Berater persönlich ist viel<strong>mehr</strong>, dass der Vertreter dem künftigen<br />

Vertragspartner des Vertretenen in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachk<strong>und</strong>e<br />

neben seinem Geschäftsherrn die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (BGH NJW 1992, 2080).<br />

Davon lässt sich nur sprechen, wenn der Vertreter beim Verh<strong>an</strong>dlungspartner ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes<br />

Vertrauen auf die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.“<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 49

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