Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Wer einen Kredit bei der B<strong>an</strong>k be<strong>an</strong>tragt, muss darüber hinaus prinzipiell selbst die<br />
notwendige Höhe des Kapitals ermitteln <strong>und</strong> die Frage klären, ob er sich den Kredit<br />
überhaupt leisten k<strong>an</strong>n.<br />
Auch die Kreditwürdigkeit prüft die B<strong>an</strong>k juristisch nur aus eigenem Interesse <strong>und</strong> haftet<br />
daher bei Versäumnissen nicht. Ausnahmsweise hat der BGH für den Fall von<br />
Wertpapierkredite entschieden, dass hier eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen<br />
k<strong>an</strong>n, wenn der Anleger in diesem Geschäft unerfahren ist, sein ursprüngliches<br />
Anlageziel eher konservativ war <strong>und</strong> ihm regelrecht zu dieser Anlageform geraten worden<br />
ist 66 . Allerdings ist selbst in diesen Fällen zumeist ein Mitverschulden zu berücksichtigen,<br />
so dass der BGH nur die Befreiung von den Schulden, nicht aber den Verlust der<br />
eingesetzten Eigenmittel als Schaden hat gelten lassen.<br />
Für den Vertrieb über Fin<strong>an</strong>zvermittler ist zu beachten, dass generell nicht die Vertreter<br />
haften, es sei denn sie hätten selbst als Person gegenüber dem K<strong>und</strong>en eine<br />
eigenständige Position eingenommen <strong>und</strong> ein entsprechendes Vertrauen in Anspruch<br />
genommen, sondern nur die Unternehmen selbst.<br />
Ein von einer Vertragspartei bestellter „Sachwalter“ allerdings, der in besonderem Maße<br />
das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch nimmt <strong>und</strong> von dessen<br />
Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des beabsichtigten<br />
Rechtsgeschäftes maßgeblich abhängt, muss für die Verletzung von Pflichten aus dem<br />
durch die Anbahnung von Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen begründeten gesetzlichen<br />
Schuldverhältnis auch d<strong>an</strong>n selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen<br />
nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem<br />
Verh<strong>an</strong>dlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem Vertragsschluss gegeben <strong>und</strong><br />
dadurch den Entschluss des <strong>an</strong>deren Teils, sich auf das Geschäft einzulassen,<br />
entscheidend beeinflusst hat 67 .<br />
66<br />
BGH WM 1997, 662<br />
67<br />
BGH NJW 1971, 1309 ff. In einem Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 24.03.2005 (2 U 129/04) wird die Thematik zutreffend<br />
wie folgt zusammengefasst: „Der Angestellte eines H<strong>an</strong>delsgeschäfts k<strong>an</strong>n wegen der Verletzung von Pflichten bei<br />
Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung des<br />
Verh<strong>an</strong>dlungsvertreters kommt nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich<br />
ausgehende Gewähr für die Seriosität <strong>und</strong> Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluss des <strong>an</strong>deren Teiles<br />
bedeutsam ist. Dafür genügt es nicht, dass ein Angestellter über die für seine Tätigkeit erforderliche <strong>und</strong> <strong>mehr</strong> oder weniger<br />
zu erwartende Sachk<strong>und</strong>e verfügt <strong>und</strong> auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdeg<strong>an</strong>g <strong>und</strong> eigenen<br />
Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als dass sein Geschäftsherr - was der Geschäftspartner<br />
ohnedies erwarten k<strong>an</strong>n - einen sachk<strong>und</strong>igen Vertreter eingesetzt hat. In diesem Rahmen haftet aber nur der Vertretene für<br />
Pflichtverletzungen seines Vertreters. Für die Eigenhaftung des Vertreters reicht es auch nicht aus, wenn dieser lediglich<br />
wegen seines Provisions<strong>an</strong>spruchs <strong>und</strong> g<strong>an</strong>z allgemein als Angestellter wirtschaftlich dar<strong>an</strong> interessiert ist, dass die von ihm<br />
für sein Unternehmen getätigten Geschäfte zust<strong>an</strong>de kommen (BGH NJW 1983, 2696; vgl. auch BGH NJW 1990, 506). Der<br />
jeweilige Mitarbeiter schließt im Regelfall als Vertreter des Anlageberatungsunternehmens einen Beratungsvertrag zwischen<br />
dem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> dem Beratungsunternehmen ab. Der K<strong>und</strong>e hat nämlich kein Interesse, mit dem jeweiligen Mitarbeiter<br />
persönlich in vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Beratung zu treten. Er weiß über dessen Ausbildung <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>e<br />
regelmäßig nichts. Das Interesse, sich von einem Mitarbeiter gerade des betreffenden Unternehmens über Fin<strong>an</strong>z<strong>an</strong>lagen<br />
beraten zu lassen, rührt viel<strong>mehr</strong> aus der Größe <strong>und</strong> dem Marktauftreten des Unternehmens her (OLG Celle, VersR 2003,<br />
61 ff). Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Berater persönlich ist viel<strong>mehr</strong>, dass der Vertreter dem künftigen<br />
Vertragspartner des Vertretenen in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachk<strong>und</strong>e<br />
neben seinem Geschäftsherrn die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (BGH NJW 1992, 2080).<br />
Davon lässt sich nur sprechen, wenn der Vertreter beim Verh<strong>an</strong>dlungspartner ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes<br />
Vertrauen auf die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.“<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 49