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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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K.5 Aufsicht stärken <strong>und</strong> Zertifizierungen zulassen<br />

Das Verbraucherschutzministerium muss die Interessen der Verbraucher <strong>an</strong> einer im<br />

Sinne des Verbraucherschutzes effektiven Aufsicht von Fin<strong>an</strong>zvermittlung artikulieren<br />

<strong>und</strong> Defizite klar kommunizieren, auch wenn hier formal das Fin<strong>an</strong>zministerium zuständig<br />

ist.<br />

Kapitel E.6, S. 59ff.,<br />

E.7.2, S. 66, F.2.12, S. 103,<br />

H, S. 127.<br />

Es sollte insbesondere die Einhaltung von Qualifikationsst<strong>an</strong>dards thematisieren. Die<br />

unter A aufgezeigten Maßnahmen zeigen, dass eine qualitätsorientierte Strategie sowohl<br />

Verbraucher als auch Anbieter einbeziehen muss. Die staatliche Aufsicht muss<br />

gewährleisten, dass für geb<strong>und</strong>ene Fin<strong>an</strong>zvermittler Qualifikationsst<strong>an</strong>dards eingehalten<br />

werden, die laut § 34d VI GewO vom Unternehmen „sicherstellt“ bzw. laut § 3<br />

KWGVermV „bestätigt“ werden. Die dafür vorgesehenen vor allem personellen<br />

Ressourcen in den Behörden dürften hierfür vielfach nicht ausreichen. Eine Verpflichtung<br />

der Unternehmen, die Qualifikation ihrer Vertreter <strong>und</strong> die Einhaltung der zu deren<br />

Sicherung vorgesehenen Fortbildungs- <strong>und</strong> Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig durch<br />

private Zertifizierungsagenturen evaluieren zu lassen, wäre ein denkbarer<br />

ressourcenschonender Erfüllungsweg.<br />

Wir schlagen hierzu folgende Maßnahmen vor:<br />

1. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der neuen Rechtslage die Ressourcen des BaFin <strong>und</strong> <strong>an</strong>derer<br />

aufsichtsführender Stellen aus Verbraucherschutzsicht überprüfen.<br />

2. Gemeinsam mit dem für die Aufsicht ver<strong>an</strong>twortlichen Fin<strong>an</strong>zministerium prüfen, ob<br />

<strong>und</strong> unter welchen Bedingungen (Anreize <strong>und</strong> <strong>Anforderungen</strong>) die<br />

Aufsichts<strong>an</strong>forderungen auch über private Zertifizierungsagenturen wie z.B. den TÜV<br />

gewährleistet werden können.<br />

K.6 Legislative Maßnahmen zur Vereinheitlichung des<br />

Rechtsrahmens für Fin<strong>an</strong>zvermittlung<br />

Zur Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Fin<strong>an</strong>zvermittlung sowie zur Stärkung der<br />

Qualitäts<strong>an</strong>forderungen bei der Vermittlung von Fin<strong>an</strong>zprodukten im Sinne der MiFID<br />

schlagen wir folgende Maßnahmen vor:<br />

K.6.1 Abschaffung des Sonderstatus für Investmentfondsvermittler im Hinblick auf<br />

KWG <strong>und</strong> WpHG<br />

Streichung der Ausnahmeregel in § 2 VI Nr. 8 KWG. Damit wären auch<br />

Investmentfondsvermittler Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute mit entsprechender<br />

Erlaubnispflicht nach KWG.<br />

Kapitel E.7.3, S. 67ff.,<br />

F.2.14, S. 104,<br />

F.2.15, S. 104, G.2.2, S. 120.<br />

Streichung der Ausnahmeregelung in § 2a Nr. 7 WpHG. Damit wären<br />

Vermittler/Strukturvertriebe Wertpapierdienstleistungsunternehmen, was<br />

dazu führen würde, dass etwa die Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG<br />

hier ebenfalls Anwendung finden.<br />

Die Auffassung, dass solche Vermittler einer Regulierung nicht bedürfen, weil ja die<br />

Investmentgesellschaften selbst schon reguliert seien, k<strong>an</strong>n nicht überzeugen. Ein<br />

risikoreicher Fonds mag rechtlich einw<strong>an</strong>dfrei sein. Wird er systematisch <strong>an</strong> die „falschen“<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 154

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