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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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34d GewO keine spezielle Registerpflicht. Für die Vermittler von Strukturvertrieben, die<br />

„bloß“ Investmentfonds<strong>an</strong>teile verkaufen, gibt es also erst recht kein Register.<br />

E.3.3 Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />

Da für die Vermittler von geschlossenen Fonds eine Gewerbeaufsicht (nur) nach § 34c<br />

GewO besteht, gibt es kein spezielles Register.<br />

E.3.4 Vermittlung von Krediten<br />

Auch bei den Kreditvermittlern ist die Rechtslage im Hinblick auf die Registerpublizität so<br />

ausgestaltet, dass eine Erfassung in einem speziellen Register nicht vorgesehen ist <strong>und</strong><br />

es damit beim Normalfall der Gewerbeaufsicht nach § 34c GewO bleibt.<br />

E.3.5 Vermittlung von Bausparverträgen<br />

Als freie Gewerbetreibende nach § 14 GewO besteht für die Vermittler von<br />

Bausparverträgen keine spezielle Registerpflicht.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 41

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