Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Für den Ausschließlichkeitsvertrieb von Fonds<strong>an</strong>teilen, der ja nicht von<br />
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ i.S.d. §§ 31 ff. WpHG vorgenommen wird,<br />
gelten diese gesetzlichen Wohlverhaltenspflichten nicht, wohl aber deren zivilrechtlichen<br />
Konkretisierung in der Beratungshaftung aus Vertrag (s.o.).<br />
E.5.3.3<br />
Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />
Da die Vermittlung von geschlossenen Fonds unreguliert geblieben ist, gelten hier<br />
(abgesehen von der zivilrechtlichen Beratungshaftung) nur die allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Informationspflichten, wonach es in aller Regel keine Auskunftspflicht<br />
hinsichtlich des eigenen Vertriebsinteresses <strong>und</strong> der Provisionen des Vermittlers gibt,<br />
sowie die gesetzlichen Informationspflichten des Verkaufsprospektgesetzes. Nach § 8 g)<br />
VerkProspG i.V.m. § 4 Nr. 12 VermVerkProspV muss immerhin im Prospekt <strong>an</strong>gegeben<br />
werden, in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder<br />
vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.<br />
E.5.3.4<br />
Vermittlung von Krediten<br />
Für Darlehensvermittler sieht das BGB in den §§ 655a ff. spezielle Regelungen vor.<br />
Insbesondere im Hinblick auf die Provisionen schreibt § 655b BGB vor, dass in dem<br />
Vertrag vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten insbesondere die Vergütung des<br />
Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens <strong>an</strong>zugeben ist (auch reine<br />
Innenprovisionen sind <strong>an</strong>zugeben). Werden diese Informationen nicht korrekt dem<br />
K<strong>und</strong>en erteilt, ist der Vermittlervertrag nichtig.<br />
Abgesehen von den allgemeinen Informationspflichten insbesondere bei<br />
Verbraucherdarlehensverträgen gem. §§ 491 ff. BGB bestehen für den Vermittler keine<br />
besonderen Wohlverhaltensregeln. Insofern bestehen auch keine<br />
Dokumentationspflichten jenseits dessen, was sinnvoll ist, um eine Prüfung nach § 16<br />
MaBV durchführen zu lassen.<br />
E.5.3.5<br />
Vermittlung von Bausparverträgen<br />
Bei der Vermittlung von Bausparverträgen liegen m<strong>an</strong>gels weitergehender Regelungen<br />
keine besonderen Informations- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten vor.<br />
Allerdings hebt die Preis<strong>an</strong>gabenverordnung in § 6 VIII hervor, dass die Abschlussgebühr<br />
<strong>an</strong>gegeben sein soll 82 . Für die AGB von Bausparverträge schreibt das<br />
Bausparkassengesetz in § 5 neben <strong>an</strong>deren Punkten Angaben vor über die Höhe der<br />
Kosten <strong>und</strong> Gebühren, die den Bausparern berechnet werden sowie den Abschluß von<br />
Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme <strong>und</strong> die<br />
vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der<br />
Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum<br />
Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet ist. Schließlich bestehen besondere<br />
Aufzeichnungspflichten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Verordnung zur Durchführung des<br />
82<br />
Wenn auch lediglich der Teil zu berücksichtigen sein soll, der auf den Darlehens<strong>an</strong>teil der Bausparvertragssumme entfällt.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 57