Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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oder Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen geb<strong>und</strong>en sind. Sie gelten nicht selbst als<br />
Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute <strong>und</strong> benötigen keine Erlaubnis nach dem KWG. Solche<br />
Vermittler benötigen noch nicht einmal eine Erlaubnis nach GewO, da in § 34 c V Nr. 3a<br />
GewO unter Verweis auf die Vorschrift in § 2 X KWG für sie ebenfalls eine Ausnahme<br />
gemacht worden ist. Damit unterfallen diese selbständigen Vermittler lediglich den<br />
Regeln des freien Gewerbes, das nur gem. § 14 GewO <strong>an</strong>zeigt werden muss.<br />
Hintergr<strong>und</strong> dieser Regelung für geb<strong>und</strong>ene Wertpapiervermittler ist wie bei den<br />
Versicherungsvermittlern der Ged<strong>an</strong>ke der Selbstregulierung durch das<br />
Wertpapierunternehmen, das in vielen Fällen der „Obervermittler“ als Strukturvertrieb<br />
sein wird (wenn denn dieses selbst einer KWG Erlaubnis überhaupt bedarf <strong>und</strong> nicht nur<br />
Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen ist, s. dazu sogleich).<br />
Es besteht zwar keine Erlaubnispflicht für den einzelnen Vermittler. Allerdings muss das<br />
haftende Unternehmen bei der Registrierung seiner Vermittler nach § 2 X Satz 6 KWG<br />
die fachliche Eignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des Vermittlers bestätigen (s.u.).<br />
b) Ausnahme Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen<br />
Aber auch „freie“ Mehrfachvertreter <strong>und</strong> Fin<strong>an</strong>zmakler genießen eine Ausnahme von der<br />
Erlaubnispflicht nach KWG, wenn sie ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermitteln<br />
<strong>und</strong> nur darüber beraten (s. § 2 VI Nr. 8 KWG). In diesem Fall bleibt es (<strong>an</strong>ders als für<br />
den „geb<strong>und</strong>enen“ Vermittler) d<strong>an</strong>n allerdings bei einer Erlaubnispflicht des Gewerbes<br />
gem. § 34 c GewO.<br />
Voraussetzung für die „allgemeine“ Maklererlaubnis nach § 34c GewO ist die<br />
Zuverlässigkeit <strong>und</strong> sind die geordneten Vermögensverhältnisse. Besondere<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweise oder Qualifikations<strong>an</strong>forderungen gibt es darüber hinaus nicht.<br />
Auch eine Absicherung eines Haftungs<strong>an</strong>spruches des K<strong>und</strong>en durch eine Versicherung<br />
oder die Haftungsübernahme des Anbieters ist nicht vorgesehen, es sei denn der<br />
Gewerbetreibende erhält oder verwendet Vermögenswerte des Auftraggebers (§ 34 c III<br />
Nr.1 GewO bzw. § 2 MaBV).<br />
E.2.3 Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />
Wie bereits erwähnt, wurden in Deutschl<strong>an</strong>d die Vorgaben der MiFID vom Gesetzgeber<br />
so verst<strong>an</strong>den, dass der Vertrieb von geschlossenen Fonds weiterhin auch ohne die<br />
neuen Anlegerschutz<strong>an</strong>forderungen erfolgen darf. Formaljuristisch wurde dies damit<br />
begründet, hierbei h<strong>an</strong>dele es sich nicht um „Wertpapiere“ (s.o.).<br />
In Bezug auf die Erlaubnispflicht eines Vermittlers solcher Anteile bedeutet diese<br />
Einordnung allerdings nur, dass er keiner Erlaubnis nach KWG sondern nur einer solchen<br />
nach § 34c GewO bedarf. Auch hiernach unterliegt er zwar den Voraussetzungen der<br />
Zuverlässigkeit <strong>und</strong> geordneten Vermögensverhältnisse. Besondere Qualifikationen sind<br />
aber ebenso wenig wie im Regelfall eine Haftpflichtversicherung oder die Vorlage einer<br />
Haftungsübernahme erforderlich.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 36