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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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oder Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen geb<strong>und</strong>en sind. Sie gelten nicht selbst als<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute <strong>und</strong> benötigen keine Erlaubnis nach dem KWG. Solche<br />

Vermittler benötigen noch nicht einmal eine Erlaubnis nach GewO, da in § 34 c V Nr. 3a<br />

GewO unter Verweis auf die Vorschrift in § 2 X KWG für sie ebenfalls eine Ausnahme<br />

gemacht worden ist. Damit unterfallen diese selbständigen Vermittler lediglich den<br />

Regeln des freien Gewerbes, das nur gem. § 14 GewO <strong>an</strong>zeigt werden muss.<br />

Hintergr<strong>und</strong> dieser Regelung für geb<strong>und</strong>ene Wertpapiervermittler ist wie bei den<br />

Versicherungsvermittlern der Ged<strong>an</strong>ke der Selbstregulierung durch das<br />

Wertpapierunternehmen, das in vielen Fällen der „Obervermittler“ als Strukturvertrieb<br />

sein wird (wenn denn dieses selbst einer KWG Erlaubnis überhaupt bedarf <strong>und</strong> nicht nur<br />

Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen ist, s. dazu sogleich).<br />

Es besteht zwar keine Erlaubnispflicht für den einzelnen Vermittler. Allerdings muss das<br />

haftende Unternehmen bei der Registrierung seiner Vermittler nach § 2 X Satz 6 KWG<br />

die fachliche Eignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des Vermittlers bestätigen (s.u.).<br />

b) Ausnahme Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen<br />

Aber auch „freie“ Mehrfachvertreter <strong>und</strong> Fin<strong>an</strong>zmakler genießen eine Ausnahme von der<br />

Erlaubnispflicht nach KWG, wenn sie ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermitteln<br />

<strong>und</strong> nur darüber beraten (s. § 2 VI Nr. 8 KWG). In diesem Fall bleibt es (<strong>an</strong>ders als für<br />

den „geb<strong>und</strong>enen“ Vermittler) d<strong>an</strong>n allerdings bei einer Erlaubnispflicht des Gewerbes<br />

gem. § 34 c GewO.<br />

Voraussetzung für die „allgemeine“ Maklererlaubnis nach § 34c GewO ist die<br />

Zuverlässigkeit <strong>und</strong> sind die geordneten Vermögensverhältnisse. Besondere<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweise oder Qualifikations<strong>an</strong>forderungen gibt es darüber hinaus nicht.<br />

Auch eine Absicherung eines Haftungs<strong>an</strong>spruches des K<strong>und</strong>en durch eine Versicherung<br />

oder die Haftungsübernahme des Anbieters ist nicht vorgesehen, es sei denn der<br />

Gewerbetreibende erhält oder verwendet Vermögenswerte des Auftraggebers (§ 34 c III<br />

Nr.1 GewO bzw. § 2 MaBV).<br />

E.2.3 Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />

Wie bereits erwähnt, wurden in Deutschl<strong>an</strong>d die Vorgaben der MiFID vom Gesetzgeber<br />

so verst<strong>an</strong>den, dass der Vertrieb von geschlossenen Fonds weiterhin auch ohne die<br />

neuen Anlegerschutz<strong>an</strong>forderungen erfolgen darf. Formaljuristisch wurde dies damit<br />

begründet, hierbei h<strong>an</strong>dele es sich nicht um „Wertpapiere“ (s.o.).<br />

In Bezug auf die Erlaubnispflicht eines Vermittlers solcher Anteile bedeutet diese<br />

Einordnung allerdings nur, dass er keiner Erlaubnis nach KWG sondern nur einer solchen<br />

nach § 34c GewO bedarf. Auch hiernach unterliegt er zwar den Voraussetzungen der<br />

Zuverlässigkeit <strong>und</strong> geordneten Vermögensverhältnisse. Besondere Qualifikationen sind<br />

aber ebenso wenig wie im Regelfall eine Haftpflichtversicherung oder die Vorlage einer<br />

Haftungsübernahme erforderlich.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 36

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