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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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E.4.2.3<br />

Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen<br />

Wer ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermittelt <strong>und</strong> nur darüber berät, bedarf (nur)<br />

einer Erlaubnispflicht gem. § 34 c GewO. Diese Vermittler haben auf Verl<strong>an</strong>gen den<br />

Gewerbeaufsichtsämtern gem. § 29 GewO die für die Überwachung des<br />

Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen <strong>und</strong> schriftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

D<strong>an</strong>eben ist für die Behörde auch jederzeit die sog. „Nachschau“ möglich, also die<br />

Information „vor Ort“.<br />

Fin<strong>an</strong>zvermittler im Sinne des § 34c GewO haben darüber hinaus nach § 16 MaBV auf<br />

ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der MaBV ergebenden<br />

Verpflichtungen (insbesondere im Hinblick auf den Umg<strong>an</strong>g mit Vermögenswerten der<br />

K<strong>und</strong>en) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen <strong>und</strong> dem<br />

Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind bei der Prüfung Stichproben<br />

ausreichend. Sofern sich hierbei Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße ergeben, ist eine<br />

eingehendere Prüfung vorzunehmen. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen<br />

die §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt, sind die Gewerbetreibenden <strong>an</strong>zuhalten, diese<br />

Verstöße künftig zu unterlassen. Nach § 16 II MaBV ist die zuständige Behörde auch<br />

ermächtigt, außerordentliche Prüfungen auf Kosten der Gewerbetreibenden durch von ihr<br />

zu bestimmende Prüferinnen oder Prüfer <strong>an</strong>zuordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen<br />

ist zu prüfen, ob ein Widerruf der Erlaubnis geboten ist 52 .<br />

E.4.3 Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />

Wer Anteile <strong>an</strong> geschlossenen Fonds vermittelt, bedarf ebenfalls nur einer<br />

Erlaubnispflicht gem. § 34 c GewO <strong>und</strong> unterliegt der entsprechenden Gewerbeaufsicht<br />

(z.B. gem. § 29 GewO).<br />

E.4.4 Vermittlung von Bausparverträgen<br />

Da Bausparvermittlung lediglich eine Anzeige nach § 14 GewO bedarf, ist das<br />

aufsichtsrechtliche Instrumentarium auf § 35 GewO beschränkt.<br />

E.4.5 Vermittlung von Krediten<br />

Für die Kreditvermittlung besteht die Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO mit der<br />

entsprechenden Gewerbeaufsicht (z.B. § 29 GewO).<br />

52<br />

VwV zu § 34c GewO Nr. 3.16.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 44

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