Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.4.2.3<br />
Ausschließlichkeitsvertrieb von Investmentfonds<strong>an</strong>teilen<br />
Wer ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile vermittelt <strong>und</strong> nur darüber berät, bedarf (nur)<br />
einer Erlaubnispflicht gem. § 34 c GewO. Diese Vermittler haben auf Verl<strong>an</strong>gen den<br />
Gewerbeaufsichtsämtern gem. § 29 GewO die für die Überwachung des<br />
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen <strong>und</strong> schriftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
D<strong>an</strong>eben ist für die Behörde auch jederzeit die sog. „Nachschau“ möglich, also die<br />
Information „vor Ort“.<br />
Fin<strong>an</strong>zvermittler im Sinne des § 34c GewO haben darüber hinaus nach § 16 MaBV auf<br />
ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der MaBV ergebenden<br />
Verpflichtungen (insbesondere im Hinblick auf den Umg<strong>an</strong>g mit Vermögenswerten der<br />
K<strong>und</strong>en) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen <strong>und</strong> dem<br />
Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind bei der Prüfung Stichproben<br />
ausreichend. Sofern sich hierbei Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße ergeben, ist eine<br />
eingehendere Prüfung vorzunehmen. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen<br />
die §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt, sind die Gewerbetreibenden <strong>an</strong>zuhalten, diese<br />
Verstöße künftig zu unterlassen. Nach § 16 II MaBV ist die zuständige Behörde auch<br />
ermächtigt, außerordentliche Prüfungen auf Kosten der Gewerbetreibenden durch von ihr<br />
zu bestimmende Prüferinnen oder Prüfer <strong>an</strong>zuordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen<br />
ist zu prüfen, ob ein Widerruf der Erlaubnis geboten ist 52 .<br />
E.4.3 Vermittlung von Anteilen <strong>an</strong> geschlossenen Fonds<br />
Wer Anteile <strong>an</strong> geschlossenen Fonds vermittelt, bedarf ebenfalls nur einer<br />
Erlaubnispflicht gem. § 34 c GewO <strong>und</strong> unterliegt der entsprechenden Gewerbeaufsicht<br />
(z.B. gem. § 29 GewO).<br />
E.4.4 Vermittlung von Bausparverträgen<br />
Da Bausparvermittlung lediglich eine Anzeige nach § 14 GewO bedarf, ist das<br />
aufsichtsrechtliche Instrumentarium auf § 35 GewO beschränkt.<br />
E.4.5 Vermittlung von Krediten<br />
Für die Kreditvermittlung besteht die Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO mit der<br />
entsprechenden Gewerbeaufsicht (z.B. § 29 GewO).<br />
52<br />
VwV zu § 34c GewO Nr. 3.16.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 44