Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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müssen. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass gesetzlich geregelte<br />
Nachfrageaufforderungen über das hinausgehen, was Art. 19 Abs. 3 MiFID den FDU<br />
auferlegen will.<br />
Andererseits darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass Nachfrageaufforderungen im<br />
hier verst<strong>an</strong>denen Sinn nur dazu dienen sollen, die auch von der MiFID geforderte<br />
Klarheit auf K<strong>und</strong>enseite über das ihm <strong>an</strong>gebotene Fin<strong>an</strong>zprodukt herbeizuführen. Ist das<br />
FDU seiner Informationspflicht schon hinreichend gerecht geworden, so ist davon<br />
auszugehen, dass der aufgeforderte K<strong>und</strong>e keine weiteren Nachfragen <strong>mehr</strong> haben wird<br />
<strong>und</strong> aus der Nachfrageaufforderung resultiert auch keine weitere Belastung des FDU. Hat<br />
der K<strong>und</strong>e hingegen Nachfragen, die er aufgr<strong>und</strong> der Nachfrageaufforderung formuliert,<br />
so ist dies nur ein Indiz dafür, dass das FDU seiner Informationspflicht über das<br />
Fin<strong>an</strong>zprodukt, wie sie von der MiFID gerade gefordert wird, offenbar noch nicht<br />
hinreichend nachgekommen ist. Wegen des Gr<strong>und</strong>satzes der bestmöglichen Information<br />
des K<strong>und</strong>en, der auch in Art. 19 Abs. 3 MiFID hineinzulesen ist, würde eine<br />
Nachfrageaufforderung also gerade der Herbeiführung des in der MiFID formulierten<br />
Ziels des Anlegerschutzes dienen <strong>und</strong> daher wohl auch mit Art. 19 Abs. 3 MiFID<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vereinbar sein.<br />
Auch die Regelung des Art. 19 Abs. 3 MiFID, wonach eine Information des K<strong>und</strong>en nur<br />
nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, dürfte der Pflicht zur Nachfrageaufforderung<br />
nicht entgegenstehen. Zwar wird dadurch der Maßstab, nach dem sich bemisst, ob die<br />
bereitgestellte Information für den K<strong>und</strong>en verständlich ist, objektiviert. Dies könnte der<br />
Zulässigkeit einer Nachfrageaufforderung <strong>und</strong> ihrer eher subjektivierenden Wirkung<br />
entgegenstehen.<br />
Letztlich dürfte aber auch dieser Aspekt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit von<br />
Nachfrageaufforderungen nicht entgegenzuhalten sein, da die Nachfrageaufforderung als<br />
reines Mittel der Kommunikation zwischen FDU <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en keine Vorgaben dazu<br />
enthält, welche Art von Information <strong>und</strong> in welchem Individualisierungsgrad das FDU auf<br />
eine ggf. formulierte Nachfrage eingehen muss.<br />
Schließlich steht auch Art. 19 Abs. 3 S. 2 MiFID, wonach die Bereitstellung der<br />
Informationen über die Produktart in st<strong>an</strong>dardisierter Form erfolgen k<strong>an</strong>n, der Zulässigkeit<br />
von Nachfrageaufforderungen nicht entgegen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, die<br />
Möglichkeit st<strong>an</strong>dardisierter Informationsbereitstellung zuzulassen, so ließe dies zwar<br />
wohl keinen Raum für individualisierende Nachfrageaufforderungen. Allerdings ist Art. 19<br />
Abs. 3 S. 2 MiFID ausdrücklich als „k<strong>an</strong>n“-Regelung ausgestaltet. D.h. sie räumt den<br />
Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Informationsbereitstellung<br />
Ermessen ein. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>an</strong>stelle der<br />
Bereitstellung st<strong>an</strong>dardisierter Informationen auch eine Pflicht zu stärker individualisierten<br />
Informationen vorsehen können. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> dürfte eine gesetzlich<br />
<strong>an</strong>geordnete Nachfrageaufforderung auch nicht mit Art. 19 Abs. 3 S. 2 MiFID kollidieren.<br />
Aus den Regelungen der Art. 28 ff der Richtlinie 2006/39/EG der Kommission vom 10.<br />
August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG (nachfolgend „D-RL“) ergeben<br />
sich schon deshalb keine besonderen <strong>Anforderungen</strong> im Hinblick auf die<br />
Informationspflichten bezüglich bestimmter Produktarten, weil die einzige insoweit in<br />
Betracht zu ziehende Regelung des Art. 31 D-RL spezielle Regelungen nur für<br />
Informationen über spezifische Risiken nicht jedoch auch zu der Art von Fin<strong>an</strong>zprodukten<br />
enthält.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 65