Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.6 Zusammenfassung des juristischen Teils<br />
Die Regulierung von Fin<strong>an</strong>zvermittlern in Deutschl<strong>an</strong>d ist stark fragmentiert. Auch die<br />
Umsetzung der Richtlinien MiFID (Markets in Fin<strong>an</strong>cial Instruments Directive) sowie der<br />
VersVermR (Versicherungsvermittlerrichtlinie) hat aufgr<strong>und</strong> vielfacher<br />
Ausnahmeregelungen noch nicht zu einer umfassenden <strong>und</strong> einheitlichen Regelung des<br />
Bereichs der Fin<strong>an</strong>zvermittler geführt. Allerdings zeichnen sich aus der Umsetzung der<br />
beiden Richtlinien ähnliche Regelungsprinzipien ab, die für eine Gesamtregulierung des<br />
Fin<strong>an</strong>zvermittlermarktes nutzbar gemacht werden sollten.<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um folgende Aspekte:<br />
1. Zulassung zur Vermittlung von Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen nur bei ausreichender<br />
Zuverlässigkeit, Qualifikation <strong>und</strong> Haftpflichtabsicherung<br />
2. Publizität des Vermittlerstatus in einem öffentlichen Register<br />
3. Wohlverhaltenspflichten (Informations- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten) für alle<br />
Fin<strong>an</strong>zvermittler gleichermaßen im Hinblick auf eine adäquate Beratung<br />
allgemein sowie speziell durch die Verpflichtung zur Offenlegung von<br />
Vermittlerstatus <strong>und</strong> Provision.<br />
4. Nachhaltige Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben.<br />
Der Überblick über den Status Quo der rechtlichen <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />
(vgl. auch die grafische Überblicksdarstellung im Anh<strong>an</strong>g) zeigt dabei folgende Situation:<br />
Ad 1) Zulassung<br />
Vermittler (Vertreter <strong>und</strong> Makler) von Versicherungen unterliegen zwar gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />
Erlaubnispflicht nach § 34d GewO mit entsprechenden <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Zuverlässigkeit<br />
<strong>und</strong> Qualifikation. Die g<strong>an</strong>z überwiegende Mehrzahl der tatsächlich derzeit tätigen<br />
geb<strong>und</strong>enen Vertreter aber ist von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen. Hier soll von<br />
den Versicherungsunternehmen selbst die Zuverlässigkeit <strong>und</strong> Qualifikation sichergestellt<br />
werden. Weitere Ausnahmen bestehen für produktakzessorische Vermittlungstätigkeiten<br />
<strong>und</strong> den Annexvertrieb.<br />
Auch für den Bereich der Vermittlung von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten sieht das KWG (dort § 32)<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich eine Erlaubnispflicht vor mit entsprechenden <strong>Anforderungen</strong>. Ausnahmen<br />
aber gibt es hier erneut für die „geb<strong>und</strong>enen Vermittler“, die gar keiner Erlaubnis<br />
bedürfen, sowie für die Vermittler, die ausschließlich Investmentfonds<strong>an</strong>teile verkaufen<br />
<strong>und</strong> die lediglich einer Erlaubnis nach § 34c I Nr. 2 GewO bedürfen.<br />
Während Kreditvermittler genauso eine Erlaubnis nach § 34c I Nr. 1 GewO benötigen,<br />
sind Bausparkassenvermittler ein erlaubnisfreies Gewerbe.<br />
Ad 2) Registerpubliziät<br />
Alle Versicherungsvermittler (auch die gen<strong>an</strong>nten Ausnahmen bis auf den Annexvertrieb)<br />
müssen sich bei der IHK in ein öffentliches Register eintragen lassen, aus dem z.B. ihr<br />
Status als Makler oder Vertreter hervorgeht.<br />
Für Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten mit KWG Erlaubnis führt gr<strong>und</strong>sätzlich das BaFin<br />
das Register (vgl. § 32 V KWG) <strong>und</strong> zwar auch für die große Zahl der geb<strong>und</strong>enen<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 60