Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Nachfrageaufforderung zu Eignungspotential<br />
Im Hinblick auf Nachfrageaufforderungen bezüglich des Eignungspotentials eines<br />
bestimmten Fin<strong>an</strong>zproduktes gelten die Ausführungen unter 1. im Wesentlichen<br />
entsprechend. Dies bedeutet, dass eine Pflicht zur Nachfrageaufforderung zum<br />
Eignungspotential eines bestimmten Fin<strong>an</strong>zproduktes nur <strong>an</strong> den Vorgaben der MiFID zu<br />
messen sind <strong>und</strong> mit diesen jedenfalls d<strong>an</strong>n vereinbar ist, wenn Art. 19 Abs. 1 MiFID -<br />
entsprechend der hier vertretenen Auffassung - als Öffnungsklausel auszulegen ist. Denn<br />
auch eine Nachfrageaufforderung zum Eignungspotential eines bestimmten<br />
Fin<strong>an</strong>zproduktes dient letztlich nur der bestmöglichen Information <strong>und</strong> Aufklärung des<br />
Anlegers.<br />
Aber selbst wenn die Absätze 2 - 8 des Art. 19 MiFID abschließende Regelungen<br />
darstellen würden, spräche einiges dafür, dass es bei der Vereinbarkeit solcher<br />
Nachfrageaufforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht bliebe. Denn Art. 19 Abs. 4, 5<br />
MiFID sehen ausdrücklich vor, dass das FDU zumindest diejenigen Informationen einholt,<br />
die es ihm erlauben zu beurteilen, ob ein bestimmtes Fin<strong>an</strong>zprodukt für den K<strong>und</strong>en<br />
geeignet ist. Wiederum gilt, dass diesbezügliche Nachfrageaufforderungen <strong>an</strong> den<br />
K<strong>und</strong>en nur der Erfüllung der dem FDU ohnehin gem. Art. 19 Abs. 1, 2 MiFID<br />
obliegenden Pflichten dienen.<br />
Nachfrageaufforderung bezüglich Vermittlerstatus<br />
Gegen diese Art von Nachfragehinweis dürften schon deswegen keine<br />
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen, da Art. 23 Abs. 6 MiFID ausdrücklich<br />
vorsieht, dass die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertragliche<br />
geb<strong>und</strong>ene Vermittler striktere oder zusätzliche <strong>Anforderungen</strong> vorsehen können.<br />
Nachfrageaufforderung zu Rückvergütungen<br />
Auch im Hinblick auf die Nachfrageaufforderung zu Rückvergütungen gilt im<br />
Wesentlichen nichts <strong>an</strong>deres als im Bereich der Nachfrageaufforderungen zu Produktart<br />
<strong>und</strong> Eignungspotential.<br />
Sollte Art. 19 Abs. 1 MiFID entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht als<br />
Öffnungsklausel zu verstehen sein, so dürfte eine Pflicht zur Nachfrageaufforderung<br />
bezüglich Rückvergütungen wohl dennoch mit den Regelungen der MiFID, insbesondere<br />
Art. 19 Abs. 3, vereinbar sein.<br />
Gem. Art. 19 Abs. 3 4. Spiegelstrich MiFID sind dem K<strong>und</strong>en auch Informationen über<br />
Kosten <strong>und</strong> Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen ausweislich des Art. 33<br />
lit. a) D-RL u.a. auch Gebühren, Provisionen, Entgelte <strong>und</strong> Auslagen. Diese Regelung<br />
dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass dem K<strong>und</strong>en über Kosten, die mit dem<br />
Fin<strong>an</strong>zprodukt verb<strong>und</strong>en sind, größtmögliche Klarheit verschafft werden soll. Insofern<br />
dürfte sie auch Rückvergütungen erfassen, über die der K<strong>und</strong>e dementsprechend<br />
ebenfalls zu informieren ist.<br />
Die Zulässigkeit einer Pflicht von Nachfrageaufforderungen zu Rückvergütungen folgt<br />
d<strong>an</strong>n wiederum aus dem Gesichtspunkt, dass sie der Herbeiführung bestmöglicher<br />
Klarheit des Anlegers dienen, wie sie von Art. 19 Abs. 1 MiFID gefordert wird.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 66