Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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Im Gesetzgebungsverfahren sind vor allem die Ausnahmen für den B<strong>an</strong>ken- <strong>und</strong><br />
Bausparkassenbereich kritisiert worden. Es wurde drauf hingewiesen, dass die<br />
VersVermR solche Ausnahmen wohl gerade nicht zulassen wollte 49 . Die Ausnahmen sind<br />
in der Tat nicht unproblematisch. Das gilt sowohl für den komplexen <strong>und</strong> für den K<strong>und</strong>en<br />
intr<strong>an</strong>sparenten Bausparvertrag, der eine Beratung durch qualifizierte Vermittler sicher<br />
gut vertragen könnte, als auch für die Restschuldversicherung, die für den K<strong>und</strong>en<br />
wirtschaftlich meist uninteress<strong>an</strong>t ist, aber auf der <strong>an</strong>deren Seite einen erheblichen<br />
Gewinn für die Anbieter <strong>und</strong> Vermittler darstellen, ohne dass dies in aller Regel durch<br />
den effektiven Jahreszins auch tr<strong>an</strong>sparent wäre. Warum <strong>an</strong> diesen Stellen wegen des<br />
vermeintlichen Verwaltungsaufw<strong>an</strong>ds Ausnahmen im Hinblick auf Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />
Qualifikation der Vermittler gemacht werden sollen, bleibt zumindest für die<br />
Bausparkassen in der Sache fragwürdig 50 . Dass das Problem der überteuerten<br />
Verbraucherkredite durch überflüssige Restschuldversicherungen demgegenüber durch<br />
die Einbeziehung ihrer Kosten in die Angabe des effektiven Jahreszinses des Kredits am<br />
sinnvollsten gelöst werden könnte <strong>und</strong> nicht durch eine versicherungsaufsichtsrechtliche<br />
Regulierung, steht auf einem <strong>an</strong>deren Blatt.<br />
E.2.2 Vermittlung von „Fin<strong>an</strong>zinstrumenten“<br />
Durch das Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG) wurde die Zulassung für<br />
Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten z.T. neu geregelt. Einige Regelungen lehnen sich <strong>an</strong><br />
die gesetzlichen Bestimmungen für Versicherungsvermittler <strong>an</strong>. Im Ergebnis aber bleibt<br />
das FRUG hinter der Regelungsdichte bei Versicherungsvermittlern zurück.<br />
E.2.2.1<br />
Erlaubnispflicht nach § 32 KWG für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsunternehmen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen<br />
gem. § 1 III d) KWG <strong>und</strong> als solche auch Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute. Für diese besteht<br />
eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG. § 32 KWG setzt neben der Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />
fachlichen Eignung des Leitungspersonals auch einen entsprechenden Geschäftspl<strong>an</strong><br />
sowie Mindestsummen für das Anf<strong>an</strong>gskapital gem. § 33 KWG voraus (für Vermittler<br />
regelmäßig mind. 50.000 € oder eine entsprechende Versicherung).<br />
E.2.2.2<br />
Ausnahmen zur Erlaubnispflicht nach KWG<br />
Zu dieser relativ weitgehenden Erlaubnispflicht werden allerdings in großem Umf<strong>an</strong>g<br />
Ausnahmen gemacht.<br />
a) Ausnahme für „geb<strong>und</strong>ene Vermittler“ gem § 2 X KWG i.V.m. § 34 c V 3a)<br />
GewO<br />
In § 2 X KWG macht der Gesetzgeber eine Ausnahme für Anlagevermittler <strong>und</strong> -berater,<br />
die vertraglich ausschließlich <strong>an</strong> ein für ihre Tätigkeit haftendes Einlagenkreditinstitut<br />
49<br />
Stellungnahme der Verbraucherzentrale B<strong>und</strong>esverb<strong>an</strong>d (VZBV) S. 16 zur Neuregelung des Versicherunsvermittlerrechts<br />
vom 7.4.2006. Die Begründung des Gesetzgebers erscheint <strong>an</strong> diesen Stellen in der Tat argumentativ dünn. Die<br />
Kreditabsicherung der Bausparkasse sei „keine Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne“ da es sich um einen<br />
Kollektivertrag h<strong>an</strong>dele (jeder Versicherungsvertrag lebt aber ja schließlich von der Kollektivierung von Risiken!), während<br />
die Restschuldversicherung ein Vertrag „sui generis“ sei (ohne eine Begründung für diese Auffassung zu geben)<br />
50<br />
Vgl. zur Kritik auch Schwintowski, 2007, S. 100 ff.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 35