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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Im Gesetzgebungsverfahren sind vor allem die Ausnahmen für den B<strong>an</strong>ken- <strong>und</strong><br />

Bausparkassenbereich kritisiert worden. Es wurde drauf hingewiesen, dass die<br />

VersVermR solche Ausnahmen wohl gerade nicht zulassen wollte 49 . Die Ausnahmen sind<br />

in der Tat nicht unproblematisch. Das gilt sowohl für den komplexen <strong>und</strong> für den K<strong>und</strong>en<br />

intr<strong>an</strong>sparenten Bausparvertrag, der eine Beratung durch qualifizierte Vermittler sicher<br />

gut vertragen könnte, als auch für die Restschuldversicherung, die für den K<strong>und</strong>en<br />

wirtschaftlich meist uninteress<strong>an</strong>t ist, aber auf der <strong>an</strong>deren Seite einen erheblichen<br />

Gewinn für die Anbieter <strong>und</strong> Vermittler darstellen, ohne dass dies in aller Regel durch<br />

den effektiven Jahreszins auch tr<strong>an</strong>sparent wäre. Warum <strong>an</strong> diesen Stellen wegen des<br />

vermeintlichen Verwaltungsaufw<strong>an</strong>ds Ausnahmen im Hinblick auf Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />

Qualifikation der Vermittler gemacht werden sollen, bleibt zumindest für die<br />

Bausparkassen in der Sache fragwürdig 50 . Dass das Problem der überteuerten<br />

Verbraucherkredite durch überflüssige Restschuldversicherungen demgegenüber durch<br />

die Einbeziehung ihrer Kosten in die Angabe des effektiven Jahreszinses des Kredits am<br />

sinnvollsten gelöst werden könnte <strong>und</strong> nicht durch eine versicherungsaufsichtsrechtliche<br />

Regulierung, steht auf einem <strong>an</strong>deren Blatt.<br />

E.2.2 Vermittlung von „Fin<strong>an</strong>zinstrumenten“<br />

Durch das Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG) wurde die Zulassung für<br />

Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten z.T. neu geregelt. Einige Regelungen lehnen sich <strong>an</strong><br />

die gesetzlichen Bestimmungen für Versicherungsvermittler <strong>an</strong>. Im Ergebnis aber bleibt<br />

das FRUG hinter der Regelungsdichte bei Versicherungsvermittlern zurück.<br />

E.2.2.1<br />

Erlaubnispflicht nach § 32 KWG für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsunternehmen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Vermittler von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen<br />

gem. § 1 III d) KWG <strong>und</strong> als solche auch Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute. Für diese besteht<br />

eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG. § 32 KWG setzt neben der Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />

fachlichen Eignung des Leitungspersonals auch einen entsprechenden Geschäftspl<strong>an</strong><br />

sowie Mindestsummen für das Anf<strong>an</strong>gskapital gem. § 33 KWG voraus (für Vermittler<br />

regelmäßig mind. 50.000 € oder eine entsprechende Versicherung).<br />

E.2.2.2<br />

Ausnahmen zur Erlaubnispflicht nach KWG<br />

Zu dieser relativ weitgehenden Erlaubnispflicht werden allerdings in großem Umf<strong>an</strong>g<br />

Ausnahmen gemacht.<br />

a) Ausnahme für „geb<strong>und</strong>ene Vermittler“ gem § 2 X KWG i.V.m. § 34 c V 3a)<br />

GewO<br />

In § 2 X KWG macht der Gesetzgeber eine Ausnahme für Anlagevermittler <strong>und</strong> -berater,<br />

die vertraglich ausschließlich <strong>an</strong> ein für ihre Tätigkeit haftendes Einlagenkreditinstitut<br />

49<br />

Stellungnahme der Verbraucherzentrale B<strong>und</strong>esverb<strong>an</strong>d (VZBV) S. 16 zur Neuregelung des Versicherunsvermittlerrechts<br />

vom 7.4.2006. Die Begründung des Gesetzgebers erscheint <strong>an</strong> diesen Stellen in der Tat argumentativ dünn. Die<br />

Kreditabsicherung der Bausparkasse sei „keine Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne“ da es sich um einen<br />

Kollektivertrag h<strong>an</strong>dele (jeder Versicherungsvertrag lebt aber ja schließlich von der Kollektivierung von Risiken!), während<br />

die Restschuldversicherung ein Vertrag „sui generis“ sei (ohne eine Begründung für diese Auffassung zu geben)<br />

50<br />

Vgl. zur Kritik auch Schwintowski, 2007, S. 100 ff.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 35

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