Anforderungen an Finanzvermittler â mehr Qualität ... - Evers und Jung
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E.5 Wohlverhaltenspflichten für Fin<strong>an</strong>zvermittler<br />
Für Abschnitt 6 des WpHG (§§ 31 ff.) hat sich der Begriff der „Wohlverhaltenspflichten“<br />
eingebürgert, der hier auch auf alle <strong>an</strong>deren Fin<strong>an</strong>zvermittlungen <strong>an</strong>gewendet wird. Bei<br />
den hier beh<strong>an</strong>delten Fragestellungen stehen dabei die gesetzlichen St<strong>an</strong>dards zur<br />
Beratung <strong>und</strong> Information des K<strong>und</strong>en im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
E.5.1 Zum Begriff der Information <strong>und</strong> Beratung im Kontext der Vermittlertätigkeit<br />
Es gibt eine ausgiebige, im Ergebnis aber nicht immer fruchtbringende Diskussion<br />
darüber, wie die Begriffe Information, Aufklärung <strong>und</strong> Beratung bei<br />
Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen aufzufassen <strong>und</strong> vonein<strong>an</strong>der abzugrenzen sind 53 . Generell<br />
dürfte es wohl richtig sein, den Begriff „Information“ als Oberbegriff aufzufassen, der auch<br />
Aufklärung <strong>und</strong> Beratung erfasst 54 . Wenn m<strong>an</strong> so will, entfaltet die Information umso<br />
<strong>mehr</strong> ihr Wesen als Beratung je konkreter sie auf den Einzelnen bezogen ist 55 . Zum Teil<br />
wird versucht, aus der rechtlich-dogmatischen Ausprägung eine Abgrenzung<br />
vorzunehmen nach gesetzlichen Informationspflichten, nebenvertraglichen<br />
Aufklärungspflichten <strong>und</strong> vertraglichen Beratungspflichten 56 .<br />
All dies mögen zwar generell nutzbringende Ordnungsversuche sein. Für die im<br />
vorliegenden Kontext erforderliche Darstellung ist es jedoch sinnvoller, dieser Diskussion<br />
keinen weiteren Ansatz hinzuzufügen. Stattdessen wird hier aus eher<br />
rechtssoziologischer Perspektive davon ausgeg<strong>an</strong>gen, dass das Rechtssystem letztlich<br />
nur versucht, die Einzelfallentscheidungen zu den komplexen Beratungssituationen bei<br />
Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen begrifflich für eine Regelbildung zu ordnen, dass diese Ordnung<br />
aber bisl<strong>an</strong>g kein axiomatischen Systems im Sinne der Entwicklung einer Dogmatik<br />
befriedigend entwickeln konnte - <strong>und</strong> wohl auch nicht k<strong>an</strong>n. Nicht umsonst wird in der<br />
Literatur immer wieder von einem „beweglichen System“ gesprochen 57 . Dies bedeutet<br />
schlicht, dass viele Einzelfallentscheidungen nicht in eine enge juristische Begrifflichkeit<br />
überführt werden können.<br />
Immerhin ist auf europäischer Ebene mit der MiFID nun<strong>mehr</strong> geklärt, dass<br />
„Anlageberatung“ als Abgabe persönlicher Empfehlungen <strong>an</strong> einen K<strong>und</strong>en zu verstehen<br />
ist <strong>und</strong> zwar entweder auf dessen Aufforderung hin oder auf Initiative der<br />
Wertpapierfirma, die sich auf ein oder <strong>mehr</strong>ere Geschäfte in Fin<strong>an</strong>zinstrumenten<br />
beziehen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 MiFID).Im Folgenden soll zur besseren Übersichtlichkeit <strong>und</strong><br />
Ordnung bei den Pflichten zur Information/Aufklärung/Beratung nur unterschieden<br />
werden zwischen gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen Pflichten.<br />
Wichtiger ist es für die Klarheit der Darstellung, dass im vorliegenden Kontext möglichst<br />
aus der spezifischen Perspektive der Regulierung von Fin<strong>an</strong>zdienstleistern, die<br />
53<br />
Vgl. dazu die Nachweise bei Tiffe, 2006, S. 41 ff.<br />
54<br />
Vgl. hierzu auch Tiffe, 2006, S. 46.<br />
55<br />
Vgl. <strong>Evers</strong>/Krüger/Reifner, 2000, S. 197 f.<br />
56<br />
Vgl. hierzu auch Tiffe, 2006. S. 186 ff.<br />
57<br />
Für eine Überblick über den dogmatischen St<strong>an</strong>d der Dinge vgl. Assm<strong>an</strong>n, Heinz-Dieter/Schütze, Rolf, „H<strong>an</strong>dbuch der<br />
Kapital<strong>an</strong>lagerechts“ (3.A. 2007) § 11 Rn. 1 ff.<br />
© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 45