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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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Interessenkonflikt der B<strong>an</strong>k (§ 31 I Nr. 2 WpHG) offenzulegen. Erst durch die Aufklärung<br />

wird der K<strong>und</strong>e in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der B<strong>an</strong>k selbst einzuschätzen<br />

<strong>und</strong> zu beurteilen, ob die B<strong>an</strong>k ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil<br />

sie selbst dar<strong>an</strong> verdient. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 235 [239])<br />

hat eine B<strong>an</strong>k, die einem Vermögensverwalter Provisionen <strong>und</strong> Depotgebühren<br />

rückvergütet, ihren K<strong>und</strong>en vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten<br />

Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der<br />

K<strong>und</strong>eninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese<br />

Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine B<strong>an</strong>k einen<br />

K<strong>und</strong>en ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät,<br />

Anlageempfehlungen abgibt <strong>und</strong> dabei <strong>an</strong> den empfohlenen Fonds durch<br />

Rückvergütungen verdient, sind die K<strong>und</strong>eninteressen durch die von der B<strong>an</strong>k erhaltenen<br />

Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die B<strong>an</strong>k<br />

Anlageempfehlungen nicht allein im K<strong>und</strong>eninteresse nach den Kriterien <strong>an</strong>leger- <strong>und</strong><br />

objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse,<br />

möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten 75 “.<br />

Nach dem neuen § 31d WpHG darf nun ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Zuwendungen<br />

von Dritten <strong>an</strong>nehmen oder <strong>an</strong> Dritte gewähren, die nicht K<strong>und</strong>en dieser Dienstleistung<br />

sind, sofern (verkürzt gesagt) nicht<br />

• erstens die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den K<strong>und</strong>en<br />

erbrachten Dienstleistung zu verbessern <strong>und</strong><br />

• zweitens die Höhe <strong>und</strong> Art der Zuwendung dem K<strong>und</strong>en vor Erbringung der<br />

Dienstleistung deutlich offen gelegt wird 76 .<br />

Das Gesetz stellt in § 31d II WpHG klar, dass Provisionen Zuwendungen im Sinne dieser<br />

Vorschrift sind.<br />

Damit solche Provisionen zulässig sind, muss damit jedoch zum einen eine<br />

„Qualitätsverbesserung“ erreicht werden können. Nach § 31d IV WpHG streitet hierfür<br />

schon d<strong>an</strong>n die gesetzliche Vermutung, dass die Zuwendung auf eine<br />

Qualitätsverbesserung der für den K<strong>und</strong>en erbrachten Dienstleistung ausgerichtet ist,<br />

wenn die Annahme einer Zuwendung im Zusammenh<strong>an</strong>g steht mit einer Anlageberatung<br />

oder allgemeinen Empfehlungen, die Geschäfte in Fin<strong>an</strong>zinstrumenten betreffen. Damit<br />

sind in der Praxis Provisionen bereits regelmäßig d<strong>an</strong>n zulässig, wenn der<br />

Fin<strong>an</strong>zvermittler eine Anlageberatung oder eine sonstige Empfehlung abgibt. Ausweislich<br />

der Gesetzesbegründung k<strong>an</strong>n das letztere sogar schon durch die Aushändigung einer<br />

„Marketingmitteilung“ der Fall sein 77 .<br />

75<br />

BGH NJW 2007, 1876, 1879.<br />

76<br />

Ausführlich zu den verschiedenen Möglichkeiten der Provisionen <strong>und</strong> ihrem Verhältnis zu § 31d WpHG s. Rozok, 2007, 217ff.<br />

77<br />

DrsBegr S. 38, für die Praxis schlägt Rozok, 2007, 217, 222 vor: „Das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen könnte das<br />

generelle Eingreifen der Vermutungswirkung u.U. auch dadurch unterstützen, dass den K<strong>und</strong>enberatern beispielsweise per<br />

Arbeits<strong>an</strong>weisung aufgegeben wird, dem K<strong>und</strong>en - auch im beratungsfreien Geschäft oder im Execution Only - jedenfalls<br />

solche Marketing- <strong>und</strong> Informationsmaterialien auszuhändigen oder <strong>an</strong>zubieten, die als „sonstige Empfehlungen“ i.S.d. § 31d<br />

WpHG-E <strong>an</strong>zusehen sind. Dies dürfte regelmäßig jedenfalls bei Erfüllung der Pflicht zum Anbieten des Verkaufsprospektes<br />

gem. § 121 Abs. 1 S. 1 InVG gegeben sein. Der durch das Vorhalten dieser erheblichen Informationsmöglichkeiten dem<br />

K<strong>und</strong>en gebotene Mehrwert (im Vergleich zur reinen Orderausführung) rechtfertigt die qualitätsverbessernde Auslegung der<br />

vereinnahmten Vertriebsprovision“.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 54

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