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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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systematisch <strong>an</strong> die „falschen“ K<strong>und</strong>en verkauft, wird das Ziel von MiFID – eine<br />

Verbesserung des Anlegerschutzes vor allem auch im Vertrieb – verfehlt. Es geht bei der<br />

Anlage bek<strong>an</strong>ntlich ja nicht allein um das Anlageobjekt, sondern ebenso sehr um die<br />

Eignung für den einzelnen K<strong>und</strong>en.<br />

Europarechtlich gab es zwar durch die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bisl<strong>an</strong>g eine<br />

zwingende Bereichsausnahme. Diese ist allerdings ausdrücklich durch MiFID abgeschafft<br />

<strong>und</strong> durch eine fakultative Ausnahmemöglichkeit ersetzt worden (Art. 3 MiFID). In der<br />

Nachvollziehung der „1:1 Umsetzungsdoktrin“ der derzeitigen Regierung wurde<br />

entsprechend am Status Quo in Deutschl<strong>an</strong>d nichts geändert. Europarechtlich wäre dies<br />

aber möglich – <strong>und</strong> vom europäischen Gesamttrend her betrachtet wohl sogar<br />

wünschenswert.<br />

E.7.3.2 Abschaffung des Sonderstatus für Vermittler geschlossener Fonds im<br />

Hinblick auf KWG <strong>und</strong> WpHG<br />

Wie im Status-Quo Bericht beschrieben, hat der deutsche Gesetzgeber zwar nicht<br />

ausdrücklich im Gesetz, aber in der Begründung klar gemacht, dass nach seiner<br />

Auffassung geschlossene Fonds keine Wertpapiere im Sinne des WpHG sein sollen.<br />

Das ist europarechtlich nach MiFID nicht zwingend so vorgegeben 88 . Jedenfalls hat diese<br />

nationale Entscheidung weitreichende Auswirkungen für den Vertrieb solcher<br />

Anlageprodukte.<br />

Der Gesetzgeber sollte (zur Not in einer spezialgesetzlichen Regelung) geschlossene<br />

Fonds zumindest faktisch den sonstigen in den Anwendungsbereich der MiFID fallenden<br />

Wertpapieren gleichstellen.<br />

Wenn nämlich geschlossene Fonds als Wertpapiere betrachtet würden, d<strong>an</strong>n wäre deren<br />

Vertrieb als Fin<strong>an</strong>zinstrument eine nach §§ 1 a Satz2 Nr. 1, 32 KWG erlaubnispflichtige<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistung. Das Vertriebsunternehmen wäre d<strong>an</strong>n aber entsprechend § 2 IV<br />

WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen <strong>und</strong> für den Vertrieb würden d<strong>an</strong>n<br />

wiederum z.B. die Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG gelten.<br />

E.7.3.3<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis<br />

Schon Mitte der 90er Jahre ist für eine Erlaubnis nach § 34c GewO ein<br />

Fachk<strong>und</strong>enachweis auch für Fin<strong>an</strong>zvermittler gefordert worden 89 . Zwar gab es seinerzeit<br />

unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit<br />

solcher Regelungen 90 . In Anbetracht der klaren Regelung bei den<br />

Versicherungsvermittlern in § 34d GewO erscheinen diese Bedenken jedoch überholt, so<br />

dass prinzipiell einem Fachk<strong>und</strong>enachweis für § 34c GewO nichts im Wege steht.<br />

Für den wichtigen Bereich der Vermittlung von „Fin<strong>an</strong>zinstrumenten“ k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sich<br />

allerdings diese Diskussion sparen, wenn m<strong>an</strong>, wie hier gefordert, die Ausnahmen für die<br />

(nicht geb<strong>und</strong>enen) Vermittler von Investmentfonds <strong>und</strong> geschlossenen Fonds aufhebt.<br />

Denn d<strong>an</strong>n unterliegen sie der KWG-Erlaubnispflicht <strong>und</strong> dem Erfordernis eines<br />

88<br />

Mit sehr differenzierender Argumentation so Voß, 2007, 45, 49, auch wenn er im Ergebnis die Entscheidung des deutschen<br />

Gesetzgebers begrüßt.<br />

89<br />

Vgl. von Keussler, 2001, S. 78 m.w.Nachw. vor allem auch zu der politisch parlamentarischen Ausein<strong>an</strong>dersetzung.<br />

90<br />

Dagegen Geisendörfer, GewArch, 1995, 41 ff., dafür Hohlfeld NVersZ 199, 305 unter Bestätigung eines Gutachtens von Horst<br />

Sendler, der frühere Präsident des BVerwG<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 69

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