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Freier Wille 21.08.2013 - WissIOMed

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Studium generale: Projekt© Herausgeber: Prof. Dr. med. Bernd Fischer www.wissiomed.de e-mail:memory-liga@t-online.deJuristische EbeneGeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist:1. wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat;2. wer sich in einem die freie <strong>Wille</strong>nsbestimmung ausschließenden Zustandekrankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seinerNatur nach ein vorübergehender ist;Die geistige Störung muss einen völligen Ausschluss der freien<strong>Wille</strong>nsbestimmung zur Folge haben. Diese Voraussetzungen liegen dann vor,wenn die <strong>Wille</strong>nsbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondernunkontrollierten Trieben und Vorstellungen unterworfen ist.Auch Beeinflussung durch dritte Personen kann genügen, wenn dadurch dieFreiheit der <strong>Wille</strong>nsbildung ausgeschlossen wird.<strong>Wille</strong>nsschwäche und leichte Beeinflussbarkeit allein sind ebenso wenigausreichend, wie das Unvermögen, die Tragweite der <strong>Wille</strong>nserklärung (eigenen)zu ermessen.<strong>Wille</strong>nserklärungen in sog. lichten Augenblicken sind wirksam, auch wennansonsten eine dauernde geistige Störung vorliegt.Vorübergehende Geistesstörungen führen nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sondernnach § 105 Abs.2 BGB nur zur Nichtigkeit der eigenen <strong>Wille</strong>nserklärung.Maßgebend ist nicht so sehr die geistige Leistungsfähigkeit, sondern die Freiheitdes <strong>Wille</strong>nsentschlusses. Störungen der geistigen Leistungsfähigkeit, haben nurdann Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr.2 BGB zur Folge, wenn sie die freie<strong>Wille</strong>nsbestimmung ausschließen.„Nach § 20 des Strafgesetzbuches gibt es vier Merkmale, auf Grund derer der Täterbei Begehung der Tat ohne Schuld handelt:die krankhafte seelische Störung (etwa Schizophrenie),die tiefgreifende Bewusstseinsstörung,der Schwachsinn (mindere Intelligenz)sowie andere psychische Abartigkeiten (zum Beispiel Gruppe derPersönlichkeitsstörungen).Anhand dieser vier Merkmale entscheidet der Richter, ob die Schuldfähigkeitaufgehoben ist oder nach § 20 StGB eingeschränkt ist.82

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