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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/9852Die Wohnungsbauförderung, <strong>und</strong> hier insbesondere dieEigenheimförderung, folgt gegenwärtig all<strong>eine</strong> den inder Bevölkerung vorhandenen Präferenzstrukturen <strong>und</strong>begünstigt flächenintensive Wohnformen. Der Umweltratempfiehlt <strong>des</strong>halb, größere Teile der Programme anregionale Kriterien <strong>des</strong> Bedarfs bzw. der Flächenverfügbarkeitzu binden <strong>und</strong> auf bestimmte Flächen bzw. Teilräume(z. B. Ballungszentren, Altflächen, Brachflächen)zu beschränken. Darüber hinaus sollten zulasten derWohnungsbauförderung Mittel in den Bereich der Städtebauförderungverlagert werden, um dort die Bestandspflege<strong>und</strong> die Revitalisierung der Innenstädte voranzutreiben.Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>250. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder verausgabten im Jahre 2001 insgesamt591,49 Mio. Euro für den Naturschutz. Eine Erweiterungdieses Finanzrahmens kann entweder durch dieUmwidmung vorhandener Mittel oder die Erschließungzusätzlicher Finanzierungsquellen erfolgen. BesondereBedeutung kommt dabei der Abschöpfung latent vorhandenerZahlungsbereitschaften zu. Dies kann über Spenden,Eintrittspreise, lokale Abgaben <strong>und</strong> Einnahmen ausdem Verkauf von Komplementärgütern erfolgen. Eine zusätzlicheMöglichkeit zur Erweiterung der finanziellenRessourcen für den Naturschutz besteht in <strong>eine</strong>r entsprechendenÄnderung der Rahmenbedingungen für privateFinanzierungen. So bilden insbesondere Stiftungen einwichtiges Scharnier zwischen privatem Engagement <strong>und</strong>öffentlicher Aufgabenerfüllung. In diesem Zusammenhangbegrüßt der Umweltrat, dass mit dem „Gesetz zurweiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ die steuerlichenAbzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungenverbessert wurden. Eine weitere Finanzierungsquellekönnen gemeinnützige Umweltlotterien darstellen.Hier bemängelt der Umweltrat, dass es in einigen B<strong>und</strong>esländernnach wie vor heftigen Widerstand gegen dieEinrichtung solcher Lotterien gibt.Förderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durchAgrarumweltprogramme251. Agrarumweltprogramme sind aus Sicht <strong>des</strong> Umweltratesein adäquates Mittel, Subventionen an ökologischeLeistungen zu knüpfen <strong>und</strong> so die fehlgeleiteteSubventionspolitik der vergangenen Jahrzehnte zu korrigieren.Die derzeitigen Subventionszahlungen an dieLandwirtschaft sollten unter ökologischen Gesichtspunktenüberprüft <strong>und</strong> gegebenenfalls in entsprechendeAgrarumweltprogramme umverteilt werden. Die B<strong>und</strong>esregierungsei bei der Umsetzung der Verordnung(VO(EU) Nr. 1257/1999) davor gewarnt, die Entwicklungder Landwirtschaftstruktur lediglich an den Erfordernissender Wettbewerbsfähigkeit auf den Agrarmärktenauszurichten <strong>und</strong> die ökologischen Notwendigkeiten alsresiduale Nebenbedingungen anzusehen. Der Umweltratweist die B<strong>und</strong>esregierung daraufhin, dass die bislang zurVerfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen,um <strong>eine</strong> ökologische Umsteuerung in der land- <strong>und</strong>forstwirtschaftlichen Produktion herbeizuführen. Die Kofinanzierungwird als großes Hindernis gesehen, auchärmere Länder zur Teilnahme an Agrarumweltprogrammenin <strong>eine</strong>m ausreichenden Maße zu bewegen. Dadurchist <strong>eine</strong> effiziente Mittelverteilung nicht gegeben, da nichtsichergestellt werden kann, dass Fördergelder in Regionenmit erhöhtem ökologischen Handlungsbedarf fließen.Um <strong>eine</strong> effiziente Mittelverwendung in den Ländern zubegünstigen, kann gegebenenfalls nicht ganz auf denZwang zu <strong>eine</strong>r geringen Kofinanzierung durch die Länderbzw. nationale Mittel verzichtet werden. Auf jedenFall sollte auf EU-Ebene darauf hingewirkt werden, dassdie Ungleichbehandlung der beiden Säulen der Agrarpolitikbeendet <strong>und</strong> <strong>eine</strong> erheblich höhere EU-Kofinanzierungspeziell der Agrarumweltmaßnahmen sowie sonstigerNaturschutzmaßnahmen erfolgt. Damit würden auchdie Probleme <strong>eine</strong>r vornehmlich an der Finanzkraft derLänder orientierten Mittelverteilung im B<strong>und</strong>esgebiet abgemildert<strong>und</strong> der naturschutzfachliche Handlungsbedarfkönnte bei der Mittelverteilung stärker in den Vordergr<strong>und</strong>treten.Empfehlungen zur <strong>Stärkung</strong> der naturschutzorientiertenMaßnahmen im Rahmen derVO(EG) Nr. 1257/1999 auf der Ebene der EU252. Die Leitlinie der B<strong>und</strong>esregierung bei der Mitgestaltungder Gemeinsamen Agrarpolitik sollte unter Naturschutzgesichtspunktennicht nur die <strong>Stärkung</strong> der zweitenSäule der Agrarpolitik sein. Innerhalb dieses Zielessollte es insbesondere um <strong>eine</strong> Verbesserung der Bedingungender Agrarumweltprogramme <strong>und</strong> speziell der naturschutzorientiertenMaßnahmen gehen.Schritte die zu diesem Ziel hinführen sind– erhöhte Flexibilität der EU-Vorgaben hinsichtlich <strong>eine</strong>rschnelleren Beseitigung von Programmfehlern<strong>und</strong> Anpassung der Maßnahmen an örtliche Gegebenheiten;– Ermöglichung von EU-kofinanzierten Ausgleichszahlungenfür hoheitlicheAuflagen in allen Schutzgebietstypen.Dabei muss allerdings gewährleistet werden,dass nicht der Erhalt <strong>des</strong> Staus quo oder die gute fachlichePraxis gefördert werden;– Anhebung <strong>des</strong> Höchstbetrages von solchen Ausgleichszahlungennach VO(EG) Nr. 1257/1999, Artikel16, um die Benachteiligung gegenüber freiwilligenMaßnahmen aufzuheben; Anhebung der Höchstbeträgefür besondere Naturschutzmaßnahmen, nach Artikel22 bis 24, um <strong>eine</strong>n kostendeckenden Ausgleichzu ermöglichen;– Kofinanzierung der Naturschutzberatung;– Aufhebung <strong>des</strong> Ausschlusses von Nicht-Landwirtenbei der Förderung der Agrarumweltmaßnahmen;– Einführung der Möglichkeit <strong>eine</strong>r pauschalen Anrechnung<strong>eine</strong>s Anteils an Landschaftsstrukturelementenzwischen 10 <strong>und</strong> 20 % der Förderfläche bei Agrarumweltmaßnahmen(„Bayerisches Modell“);– Lockerung <strong>des</strong> Jährlichkeitsprinzips <strong>des</strong> EAGFL Abt.Garantie für Agrarumweltmaßnahmen;

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