13.07.2015 Aufrufe

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/9852erforderlich. Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser inhaltlichen Konkretisierungensollte das Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchsmöglichst rasch auch <strong>eine</strong> räumliche Konkretisierung erfahren,damit im Vollzug Klarheit darüber besteht, welcheFlächen im Einzelnen geschützt sind.Bewirtschaftungsverfahren350. Die Bewirtschaftungsverfahren sind nach § 5 Abs. 4,6. Spiegelstrich BNatSchG n. F. so zu wählen, dass dienatürliche Ausstattung der Nutzfläche mit den SchutzgüternBoden, Wasser, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen nicht über das zurErzielung <strong>eine</strong>s nachhaltigen Ertrages erforderliche Maßhinaus beeinträchtigt wird. So sollen bei der Bemessung<strong>des</strong> nachhaltigen Ertrages nicht nur wirtschaftliche Kriterien,sondern <strong>eine</strong> langfristige Perspektive <strong>und</strong> gleichgewichtigBelange <strong>des</strong> Umwelt- <strong>und</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, insbesonderebezüglich der Art der Bodenbearbeitung, derFruchtfolgen sowie der Art <strong>und</strong> Menge der Dünge- <strong>und</strong>Pflanzenschutzmittelaufwendungen berücksichtigt werden(Begründung zum BNatSchGNeuRegG; B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/6378, S. 39). Der Umweltrat begrüßt, dassdamit nun <strong>eine</strong> explizite Verpflichtung vorgesehen ist, dieBelange der Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt bei der Wahl der Bewirtschaftungsverfahrenzu berücksichtigen. Es fehlt hieraber noch die Verpflichtung zur Berücksichtigung <strong>des</strong>Landschaftsbil<strong>des</strong>. Zudem sind die Regelungen zu unbestimmt.Erste Handlungsempfehlungen für <strong>eine</strong>n standörtlich differenziertenEinsatz von Bewirtschaftungsverfahren imRahmen der guten fachlichen Praxis gibt das B<strong>und</strong>eslandwirtschaftsministerium(BMELF, 2000; BMELF, 1998;BMELF, 1997). Auch aus Naturschutzsicht sind nun entsprechendeHinweise für die Bewirtschaftungsverfahrenzu entwickeln. Ein Ansatz zur Konkretisierung, Umsetzung<strong>und</strong> Kontrolle der Standards in der Praxis existiertmit den fachlichen Standards <strong>des</strong> KUL-Verfahrens(s. Tab. 5-8, Tz. 341). Das KUL-Verfahren ist zwar sehrpraktikabel, es lässt jedoch bisher lediglich <strong>eine</strong> betriebsspezifischePrüfung zu <strong>und</strong> ermöglicht k<strong>eine</strong> flächenspezifischeKonkretisierung der Anforderungen, wie dies in§ 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. gefordert wird.Schlagspezifische Dokumentation351. Nach § 5 Abs. 4, 7. Spiegelstrich BNatSchG n. F.ist <strong>eine</strong> schlagspezifische Dokumentation über den Einsatzvon Dünge- <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe<strong>des</strong> landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen. Diessoll zur Förderung der Einhaltung der guten fachlichenPraxis <strong>und</strong> gleichzeitig als Beleg für <strong>eine</strong> diesen Anforderungenentsprechende Bewirtschaftungsweise dienen.Die Einführung schlagspezifischer Dokumentationen istaus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates zu begrüßen. In der Umsetzungder gesetzlichen Bestimmung sollte darauf geachtet werden,dass dabei insbesondere Gefährdungen empfindlicherSchutzgüter, wie z. B. Nitrateintrag in Gr<strong>und</strong>wasser,Oberflächengewässer <strong>und</strong> benachbarte Lebensräume, anhandder Aufzeichnungen frühzeitig identifiziert werdenkönnen. Damit könnte dem Konzept der kritischen Eintragsraten(„critical loads“) im Naturschutz besser Rechnunggetragen werden (vgl. hierzu auch SRU, 1996a,Tz. 283; SRU, 1996b, Tz. 196; auch SRU, 2001).5.2.7.4 Die derzeitige Erfüllung der gutenfachlichen Praxis nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzdurch die landwirtschaftlicheBewirtschaftung352. <strong>Für</strong> die Beurteilung <strong>des</strong> voraussichtlichen Anpassungsbedarfesder landwirtschaftlichen Betriebe an dieneuen naturschutzrechtlichen Vorgaben zur guten fachlichenPraxis ist <strong>eine</strong> Einschätzung <strong>des</strong> derzeitigen Erfüllungsgra<strong>des</strong>durch unterschiedliche landwirtschaftlicheBewirtschaftungsweisen hilfreich. In Abbildung 5-6,Seite 140, wird, bezogen auf jeden neuen Regelungsbereich<strong>des</strong> BNatSchG n. F., für drei verschiedene Bewirtschaftungsweisen(konventionelle Landwirtschaft, integrierteProduktion, ökologischer Landbau) schematischdargestellt, inwieweit sie die Anforderungen der gutenfachlichen Praxis bereits erfüllen. Im Falle der konventionellenLandwirtschaft wird zudem <strong>eine</strong> weitere Unterteilungvorgenommen, indem zwischen der Situation inbegünstigten <strong>und</strong> der in nicht begünstigten Landwirtschaftsregionenunterschieden wird (vgl. auch Tz. 65).Diese Unterscheidung ist angebracht, da in benachteiligtenRegionen <strong>und</strong> auf Grenzertragsstandorten die derzeitigekonventionelle Landbewirtschaftung u. a. aufgr<strong>und</strong>der höheren Attraktivität <strong>und</strong> Inanspruchnahme vonAgrarumweltprogrammen (EU-Kommission, 2001, S. 1)hinsichtlich einiger Aspekte höhere Naturschutzleistungenerbringt, wie zum Beispiel die Erhaltung von Kleinstrukturen<strong>und</strong> die Bewirtschaftung kl<strong>eine</strong>r Schläge mitentsprechend vielen Saumstrukturen (vgl. KÜHNE et al.,2000). Auch die Aufrechterhaltung der Flächenbewirtschaftungauf wenig produktiven Standorten (OSTERBURG,2000, S. 202) bringt in vielen Fällen Naturschutzleistungenmit sich, da gerade auf diesen Standorten gegenwärtignoch meso- bis oligotraphente Kulturbiotopeanzutreffen sind, wie z. B. Goldhaferwiesen oder Borstgrasrasen.353. Der ökologische Landbau erfüllt die Anforderungenan die Bewirtschaftungsverfahren nach § 5 Abs. 4,6. Spiegelstrich BNatSchG n. F. in besonderem Maße(vgl. Begründung zum BNatSchGNeuRegG S. 39 f.; B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/6378). Im Bereich der Kriterien„Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit“ <strong>und</strong> „flächengeb<strong>und</strong>eneTierhaltung“ unterliegt der ökologische Landbau sogarAuflagen, die weit über die Anforderungen an die gutefachliche Praxis hinausgehen (siehe Abb. 5-6; vgl. auchAGÖL, 2000; WEIGER <strong>und</strong> WILLER, 1997). Bezüglichder Min<strong>des</strong>tdichte an Strukturelementen (§ 5 Abs. 3BNatSchG n. F.) gibt es bei den deutschen ökologischenAnbauverbänden bis auf den Anbauverband GÄA derzeitk<strong>eine</strong> entsprechende konkrete Verpflichtung (FRIEBEN,1997, S. 86). Dennoch zeigen die allgem<strong>eine</strong>n Verpflichtungenin den Anbaurichtlinien der Verbände (sieheBIOLAND, 2001; DEMETER, 2001; AGÖL, 2000) sowieErgebnisse von Umfragen (z. B. KEUFER, 2001; vgl.auch KNICKEL et al., 2001, S. 79), dass zumin<strong>des</strong>t <strong>eine</strong>besondere Bereitschaft zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklungsolcher Strukturelemente vorhanden ist. Eine entsprechendeÄnderung der Richtlinien ist jedoch von k<strong>eine</strong>mder oben genannten Verbände geplant.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!