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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Drucksache 14/9852 – 116 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodezwingend <strong>eine</strong> vorherige oder parallele Feststellung bzw.Änderung <strong>des</strong> Landschafts- bzw. Grünordnungsplans vorgeschriebenwird. Die Umsetzung der neuen Pflicht zurflächendeckenden Aufstellung von Landschaftsplänenkönnte in den Kommunen auch zum Anlass für <strong>eine</strong> Fortschreibungder Flächennutzungspläne genommen werden.Zur Etablierung <strong>eine</strong>s einheitlichen Planungs- <strong>und</strong> Aufgabenverständnissessind b<strong>und</strong>esweit geltende Min<strong>des</strong>tstandardsim Bereich der Landschaftsplanung festzulegen.Wenngleich in vielen B<strong>und</strong>esländern die Lan<strong>des</strong>fachbehördenfür Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege bereitsLeitfäden <strong>und</strong> Handlungsanweisungen zu den Inhalten<strong>und</strong> Verfahrensschritten der Landschaftsplanung herausgegebenhaben, fehlen bisher allgemein anerkannte Methodenstandards.Auf die Notwendigkeit einheitlicherStandards für die Landschaftsplanung hat der Umweltratbereits 1996 hingewiesen <strong>und</strong> auch ein Verfahrensmodellzur Festlegung von Qualitätsstandards vorgelegt (SRU,1996b). Im Anschluss daran hat auch das B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz ein detailliertes Verfahren zur Aufstellungmethodischer Standards für die kommunale Landschaftsplanungerarbeiten lassen (PLACHTER et al., 2002).Diese Methodenstandards haben zwar schon ein relativhohes Niveau erreicht, müssten aber insbesondere für dieErfassung <strong>und</strong> Bewertung der abiotischen Naturgüternoch weiter ausgebaut werden. Sie sollten in <strong>eine</strong>m folgendenSchritt zu <strong>eine</strong>m b<strong>und</strong>esweit anwendbaren,praxisorientierten Leitfaden ausgearbeitet werden. An derErarbeitung <strong>des</strong> Leitfadens sollten neben der LänderarbeitsgemeinschaftNaturschutz (LANA) auch die Interessenverbändeder Städte <strong>und</strong> Gemeinden sowie die Vertreterder in der Praxis tätigen Landschaftsplaner beteiligtwerden. Mit <strong>eine</strong>m solchen konsensorientierten Vorgehenbei der Erarbeitung von Leitfäden für die Landschaftsplanungwurden in Niedersachsen bereits sehr gute Erfahrungengemacht.Im Planungsprozess sollten die Betroffenen wie z. B.Landwirte, Vertreter der Gemeinden <strong>und</strong> Vertreter der Naturschutzverbändeintensiver beteiligt werden, um <strong>eine</strong>höhere Akzeptanz <strong>und</strong> Transparenz der Planung zu erreichen.Der Umweltrat empfiehlt <strong>des</strong>halb, die Verpflichtungzur Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände imneuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz durch <strong>eine</strong> Verpflichtungzur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung vonLandschaftsplänen zu ergänzen. Zusätzlich sollte die Bereitschaftder Planer, sich mit den Bürgern <strong>und</strong> Verbändengründlich auseinander zu setzen, auch im öffentlichenLeistungsvergütungsrecht der HOAI durch <strong>eine</strong> Erweiterungder als Gr<strong>und</strong>leistung anerkannten <strong>und</strong> entsprechendhonorierten Sitzungen unterstützt werden. Neue Informations-<strong>und</strong> Kommunikationstechnologien sollten zur Informationder Öffentlichkeit sowie die Partizipation <strong>und</strong>Kooperation mit den am Planungsprozess beteiligtenGruppen stärker eingesetzt werden. Die Erfahrungen mitden nun angelaufenen Pilotvorhaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes fürNaturschutz sollten permanent ausgewertet <strong>und</strong> gegebenenfallsergänzende Vorhaben zur Vertiefung weitererEinzelaspekte initiiert werden. Die derzeit gesammeltenErfahrungen können nicht nur auf die Landschaftsplanungangewendet werden, sondern auch im Rahmen derBauleitplanung <strong>und</strong> Raumordnung.Die Landschaftsplanung sollte viel gründlicher als bisher –<strong>und</strong> möglichst in <strong>eine</strong>m rechtlich institutionalisierten Verfahren– auf ihre Umsetzung <strong>und</strong> Wirksamkeit überprüftwerden. Ohne <strong>eine</strong> gewissenhafte, öffentliche Erfolgskontrollekann die Landschaftsplanung nicht sachgerechtweiterentwickelt <strong>und</strong> können Weiterentwicklungen der Öffentlichkeitnicht überzeugend vermittelt werden(MÖNNECKE, 2000, S. 2; vgl. KIEMSTEDT et al., 1999).Die Notwendigkeit, Erfolgskontrollen durchzuführen, ergibtsich auch aus europarechtlichen Regelungen wie z. B.der FFH-Richtlinie, der SUP-Richtlinie oder der Richtlinieüber die Förderung der Entwicklung <strong>des</strong> ländlichenRaumes durch Struktur- <strong>und</strong> Agrarumweltmaßnahmen.<strong>Für</strong> alle diese auf den Schutz von Naturgütern bezogenenErfolgskontrollen sollten zur Arbeitserleichterung <strong>und</strong>besseren Nachvollziehbarkeit möglichst einheitlicheBeurteilungskriterien <strong>und</strong> Verfahren bestimmt werden.<strong>Für</strong> den Bereich der kommunalen Landschaftsplanungliegen inzwischen umfassende Evaluationsansätze vor(REINKE, 2002; MÖNNECKE, 2000), die zur Gr<strong>und</strong>lage<strong>eine</strong>r Evaluationsanleitung auf B<strong>und</strong>esebene gemachtwerden könnten. Praxistaugliche Anleitungen zur Erfolgskontrollesollten aber auch für die höheren Ebenender Landschaftsplanung entwickelt werden. Dabei solltenauch die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die moderneMonitoringtechnologien (wie z. B. die Fernerk<strong>und</strong>ungin Kombination mit dem Einsatz von GIS) bei derErfolgskontrolle eröffnen.B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept273. Ein nationales Konzept, das prioritäre <strong>und</strong> bedeutsameZiele für Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege benennt<strong>und</strong> Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigt (im Folgenden:B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept), existiert nicht. Diesmag damit zusammenhängen, dass der B<strong>und</strong> im Bereich<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> nur über <strong>eine</strong> Rahmengesetzgebungskompetenzverfügt. Dass die Zuständigkeit für verbindlicheDetailregelungen fehlt, hindert die B<strong>und</strong>esregierungallerdings nicht daran, zumin<strong>des</strong>t unverbindliche nationaleSchutzkonzepte zu erarbeiten <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong> Koordinierungsfunktionbei der Umsetzung durch die B<strong>und</strong>esländerzu erfüllen (HERMES, 2000, Artikel 83, Rn. 49;CZYBULKA, 1996). Letzteres wäre aber aus naturschutzfachlicherSicht in vieler Hinsicht wünschenswert,denn nur auf der Basis <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptes– können die Naturschutzbelange sachgerecht gegen gegenläufigenationale Entwicklungsinteressen abgewogen<strong>und</strong> in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie integriertwerden (s. Kapitel 2.2);– können die national bedeutsamen Naturschutzbelangein andere Politikfelder auf B<strong>und</strong>esebene integriertwerden, z. B. bei der Ausgestaltung der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanungoder der GemeinschaftsaufgabeAgrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz (s. Tz. 396);– ist <strong>eine</strong> sinnvolle, gleichmäßige Ausrichtung b<strong>und</strong>espolitischerNaturschutzaktivitäten, wie insbesonderedie Förderung der gesamtstaatlich repräsentativen Gebiete(s. Tz. 304 ff.) möglich;

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