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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/9852ortspezifisch erhöhte Anforderungen min<strong>des</strong>tens insoweitmit sich bringt, als es um die Erhaltung <strong>des</strong> natürlichenlandwirtschaftlichen Ertragspotenzials geht.Die langfristige Erhaltung der eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagenzu finanzieren, ist Sache <strong>des</strong> Eigentümers<strong>und</strong> Nutzers <strong>und</strong> nicht <strong>des</strong> Steuerzahlers. Darüber hinaussollte ein – politisch abwägend zu bestimmen<strong>des</strong> –Maß an situationsangepasster Min<strong>des</strong>trücksichtnahmeauf die übrigen Naturgüter <strong>und</strong> Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltesverlangt werden. Mit der rechtlichen Definitionder guten fachlichen Praxis in verschiedenenGesetzen <strong>und</strong> Verordnungen, u. a. im BNatSchG n. F.,beschreitet der Gesetzgeber im Prinzip diesen Weg.Eine zu starke Ungleichbehandlung der Landwirte wirdvermieden, indem überwiegend standortunabhängig einzuhaltendeVorgehensweisen <strong>und</strong> Grenzen (z. B. Vorgehenbei der Düngeplanung, Grenzwerte für den N-Inputdurch Wirtschaftsdünger; s. Tab. 5-8, Seite 136) vorgeschriebenwerden. Darüber hinausgehend werden dieLandwirte auch dazu verpflichtet, ihre eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagendauerhaft zu erhalten (z. B. Vermeidungvon Bodenabtrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BBodSchG) sowiein engen Grenzen weiter gehend situationsspezifischRücksicht auf die Naturgüter zu nehmen (z. B. Verbotdirekter Einträge <strong>und</strong> Abschwemmungen von Düngemittelnin Oberflächengewässer, § 2 Abs. 3 DVO). Dieneuen Regelungen in § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. setzendiesen Ansatz fort, indem sie den Standortbezug für bestimmtebesonders gefährdete Räume überwiegend imRahmen der Erhaltung der eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagestärken.Mit der prinzipiellen Entscheidung für <strong>eine</strong>n begrenztenStandortbezug der guten fachlichen Praxis ist nochnicht die Frage entschieden, wie stark <strong>und</strong> an welcherStelle die Anforderungen dazu konkretisiert <strong>und</strong> damitauch der Kontrolle zugänglich gemacht werden sollten.Je deutlicher in den gesetzlichen Regelungen in abstracto<strong>eine</strong> Berücksichtigung der Standortbedingungengefordert wird, <strong>des</strong>to notwendiger wird <strong>eine</strong> standörtliche<strong>und</strong> naturräumliche Konkretisierung der gutenfachlichen Praxis. Diese ist jedoch nur eingeschränktauf gesetzlicher Ebene möglich. Der Umweltrat empfiehltinsoweit die Konkretisierung verbliebener unbestimmterRechtsbegriffe der guten fachlichen Praxis inuntergesetzlichen Vorschriften (z. B. durch die Festlegungtolerierbarer Bodenabträge). Sowohl in den Gesetzenals auch in den untergesetzlichen Vorschriftenkönnen dabei Standards eingeführt werden, die auf unterschiedlicheStandorttypen Bezug nehmen. Danebensollte auch <strong>eine</strong> räumliche Konkretisierung <strong>und</strong> Lokalisierungstattfinden. Die Darstellung der Flächen, aufdie die standortbezogenen Vorgaben zutreffen, kann imRahmen der Landschaftsplanung erfolgen. Mit <strong>eine</strong>rsolchen Lösung würden dem Landwirt der standortspezifischeHandlungsbedarf sowie Informationsmöglichkeitenzur Umsetzung aufgezeigt, ohne dass ihm imeinzelnen vorgeschrieben würde, wie er die Anforderungengenau zu erfüllen hat.341. Eine Hilfestellung sowohl bei der Formulierungvon untergesetzlichen Vorschriften als auch bei der Übertragungder Anforderungen auf konkrete Räume <strong>und</strong> insbesonderebei der Maßnahmenbestimmung für Standorttypen<strong>und</strong>konkreteFlächenbietendiverseunverbindlichefachliche Standards (MlRLLT, 2000; LWK Hannover <strong>und</strong>LWK Weser-Ems, 2000; MLN-MVP, 1997; MNUR <strong>und</strong>MELF-Brdbg., 1996; MRLU-LSA, 1996; Agrarministerder Länder 1993; LWK Hannover <strong>und</strong> LWK Weser-Ems,1991).<strong>Für</strong> die praktische Anwendung wurde in der jüngstenZeit das KUL-Verfahren (Kriterien umweltverträglicherLandwirtschaftung nach ECKERT et al., 1998) entwickelt.Dieses umfassende Verfahren wird vom Verbanddeutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs<strong>und</strong>Forschungsanstalten (VDLUFA) als geeignet angesehen,um <strong>eine</strong> Prüfung der Umsetzung der guten fachlichenPraxis auf Betriebsebene vorzunehmen. Esgenügt jedoch noch nicht den Anforderungen <strong>eine</strong>rstandortspezifischen Konkretisierung der guten fachlichenPraxis. Ziel <strong>des</strong> KUL-Konzepts ist der dauerhafteErhalt der produktiven Funktion, ohne dass dabei diesonstigen Funktionen <strong>des</strong> Agrarökosystems oder angrenzenderÖkosysteme schwer wiegend beeinträchtigt werden(ECKERT et al., 1998). Die Bewertung erfolgt anhandverschiedener Belastungsindikatoren (z. B. N-Überschüsse,Bodendruck durch Maschinen; s. Tab. 5-8).Die Definition „schwer wiegender Beeinträchtigungen“ist vor allem an produktionstechnische Aspekte (z. B.Überdüngung) geb<strong>und</strong>en. Standortspezifische unterschiedlicheEmpfindlichkeiten werden nicht berücksichtigt.Das KUL-Verfahren lässt somit bisher nochk<strong>eine</strong> Aussage über <strong>eine</strong> standortangepasste Bewirtschaftungzu. Hierfür wären zumin<strong>des</strong>t schlagbezogeneBewertungen für alle Schutzgüter <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>notwendig. Das KUL-Verfahren müsste daher entsprechendweiterentwickelt <strong>und</strong> im Bereich der Naturschutzkriterienergänzt werden, um als Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagefür die gute fachliche Praxis herangezogenwerden zu können.Ein anderer Ansatz für <strong>eine</strong> flächenbezogene regionaleKonkretisierung der guten fachlichen Praxis wurde imZusammenhang mit der Entwicklung von Leitbildern fürdie niedersächsische Elbtalaue entwickelt (NNA, 2001).Diese Konkretisierung setzt k<strong>eine</strong> neuen Standards, sondernübersetzt die rechtlichen Anforderungen in konkreteHandlungshinweise für die Bewirtschaftung der davonbetroffenen Flächen.5.2.7.3 Derzeitige rechtliche Anforderungeninsbesondere § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F.342. Tabelle 5-9, Seite 137 gibt <strong>eine</strong>n Überblick über diewichtigsten gesetzlichen Anforderungen, die die Landwirte(auch) im Rahmen der guten fachlichen Praxis zubeachten haben. Wie die Tabelle zeigt, ist die gute fachlichePraxis von verschiedenen Regelungszusammenhängenher konkretisiert worden. Konkrete naturschutzfachlicheAnforderungen fehlten allerdings bisher. Erst mitdem am 4. April 2002 in Kraft getretenen novellierten

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