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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Drucksache 14/9852 – 64 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 4-2Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Rechtsformen <strong>des</strong> Trägers bei öffentlich-rechtlichenTrägerschaftsmodellen von KompensationsflächenpoolsRechtsform Vorteile NachteileKommunePlanungsverband– vorhandene Verwaltungsstrukturen könnengenutzt werden– geeignet zur grenzüberschreitendenÜbernahme hoheitlicher Aufgaben– grenzüberschreitende Übernahmehoheitlicher Aufgaben– längerfristige Kooperation in mehrerenzusammenhängenden Aufgabenfeldern– Beteiligung privater Institutionen möglich– geregelte Verfassung gem. GkZ*– Bündelung aller Rechte <strong>und</strong> Pflichten fürdie vereinbarten Aufgaben– Steuerpflicht nur im Rahmen der Betriebegewerblicher Art– interessengerechte Finanzierung durchFestsetzung <strong>eine</strong>r Umlage– Vor- <strong>und</strong> Nachteilsausgleich kann durchindividuelle Vereinbarungen nach § 6 GkZ*geregelt werden– geringe Bindung der Kooperationspartner,k<strong>eine</strong> Übertragung hoheitlicher Aufgaben– Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicherKörperschaften <strong>und</strong> privater Institutionenmöglich– k<strong>eine</strong> Schaffung neuer Institutionen– Zuständigkeit der Verwaltung einzelnerMitglieder bleibt unberührt– nur möglich, wenn die Gemeinde einausreichen<strong>des</strong> Flächenpotenzial besitzt– i. d. R. beschränkt auf Abstimmung <strong>und</strong> Durchführungder Bauleitplanung benachbarterGemeinden– relativ aufwendige Gründung <strong>und</strong> Verwaltungbei vielen Verbandsmitgliedern– Kompetenzverlust aus Sicht der Gemeindendurch Übertragung wichtiger kommunalerAufgaben an den Zweckverband– Kooperation über Grenzen von B<strong>und</strong>esländernnur auf der Basis zwischenstaatlicherAbkommen möglich– hohe Personalkosten, falls nicht eigenesPersonal der Verbandsmitglieder eingeb<strong>und</strong>enwird– k<strong>eine</strong> Übertragung von Aufgaben möglich,lediglich Inanspruchnahme der Verwaltunganderer zur Erfüllung eigener Aufgaben– k<strong>eine</strong> bindenden Beschlüsse möglich– k<strong>eine</strong> bindenden Regelungen zur Kosten- <strong>und</strong>Ertragsteilung möglich– k<strong>eine</strong> langfristige, kontinuierliche Basis fürkommunale ZusammenarbeitZweckverbandVerwaltungsgemeinschaftÖffentlichrechtlicheVereinbarung– grenzüberschreitende Übernahmehoheitlicher Aufgaben anderer an derKooperation beteiligter Kommunen– Kooperation in mehreren zusammenhängendenAufgabenfeldern– k<strong>eine</strong> Schaffung neuer Organe oderRechtsträger notwendig, Aufgabenerfüllungdurch bestehende Verwaltung– Übertragung <strong>und</strong> Bündelung der Rechte <strong>und</strong>Pflichten für die vereinbarten Aufgaben– rechtlich klare Verfassung gemäß GkZ*– einseitige Übertragung wichtiger kommunalerAufgaben an <strong>eine</strong>n Beteiligten– auch bei Vereinbarung von Mitwirkungsrechtenentsteht i. d. R. k<strong>eine</strong> Gleichberechtigungzwischen den Kooperationspartnern– k<strong>eine</strong> Beteiligung Privater möglichÖffentlichrechtlicherVertrag– Weitgehend freie Vertragsgestaltung – nicht als alleinige Kooperationsform geeignet,lediglich zur ergänzenden Regelung* GkZ: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.Quelle: KÖPPEL et al., 2000, S. 67

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