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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/9852Das Verhältnis zur Landschaftsplanung281. Viele Schutzaspekte der Wasserbewirtschaftungsind auch solche der Landschaftsplanung. Die thematischenÜberschneidungen werden insbesondere noch dadurcherweitert, dass die Wasserrahmenrichtlinie nichtnur Regelungen zu dem Bereich der Fließgewässer enthält,sondern auch die Stillgewässer <strong>und</strong> das gesamteGr<strong>und</strong>wasservorkommen einbezieht. Von der Bewirtschaftungsplanungwird daher nahezu die gesamte Lan<strong>des</strong>flächeberührt.282. Bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne<strong>und</strong> der darin vorzusehenden Einzelmaßnahmen zumSchutz der Gewässer sollten die B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> derenKoordinierungsinstanzen beachten, dass die Landschaftsplanungvielfach bereits umfangreiche Vorarbeiten zurFlächennutzung <strong>und</strong> der Entwicklung von Zielen fürNatur <strong>und</strong> Landschaft, <strong>und</strong> damit gerade auch für denWasserschutz geleistet hat. Insbesondere bei der Entwicklungvon Maßnahmenkonzepten zu Schutzgebietenmit „unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen“,für die ein besonderer Schutzbedarf besteht(KORN, 2001, S. 248), ist auch die Landschaftsplanunggefordert. Die Umsetzung <strong>des</strong> Ziels <strong>eine</strong>s guten ökologischenZustan<strong>des</strong> erfordert <strong>eine</strong> Mitwirkung der Landschaftsplanung(KORN, 2001, S. 248). Auf die Landschaftsplanungkommt z. B. die Aufgabe zu, diejenigenfür die Gewässerentwicklung wichtigen Flächen zu kennzeichnen,die sodann durch die Bauleitplanung von konkurrierendenNutzungsansprüchen freigehalten werdensollten (KORN, 2001, S. 246). Außerdem muss der Bedarffür <strong>eine</strong> gewässer- <strong>und</strong> feuchtgebietsschonende Nutzungflächenspezifisch aufgezeigt werden. In all diesen<strong>und</strong> weiteren Punkten besteht erheblicher Abstimmungsbedarfzwischen den Wasserschutz- <strong>und</strong> Naturschutzbehörden.Erfreulicherweise wurde bereits <strong>eine</strong> koordinierendeArbeitsgruppe der LänderarbeitsgemeinschaftenWasser (LAWA) <strong>und</strong> Naturschutz (LANA) eingerichtet,die diese Abstimmung vorbereiten soll. Erste Forschungsvorhabenvonseiten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> beginnen jedochgerade erst (vgl. z. B. UFOPLAN 2002), sodass mit Ergebnissenhöchstwahrscheinlich erst nach der rechtlichenUmsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutschesRecht auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Länderebene gerechnet werdenkann.5.2.3.3 Landschaftsplanung <strong>und</strong> StrategischeUmweltprüfungÜberblick über das neue Instrument <strong>und</strong> s<strong>eine</strong> Ziele283. Nach über zehnjähriger Diskussion ist dieEU-Richtlinie über die „Prüfung der Umweltauswirkungenbestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme“ (2001/42/EG;ABl. EG vom 21. Juli 2001 Nr. L 197/30) in Kraft getreten.Mit dieser Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaatenverpflichtet, über die vorhabenbezogene UVP der UVP-Richtlinie hinausgehend auch besonders umweltrelevantePläne <strong>und</strong> Programme auf ihre Umweltauswirkungen zuprüfen. Durch diese so genannte Strategische Umweltprüfung(SUP) soll der Nachhaltigkeitsgedanke gefördert<strong>und</strong> ein hohes Umweltschutzniveau in den EU-Mitgliedstaatensichergestellt werden (vgl. Artikel 1). Die SUP-Richtlinie ist innerhalb von drei Jahren in nationalesRecht umzusetzen. Ihr Anwendungsbereich umfasst nachArtikel 3 Abs. 2 obligatorisch die Raumordnung, insbesonderedie Regionalplanung, den Flächennutzungsplan<strong>und</strong> weitere in Artikel 3 Abs. 2 lit a) konkret benannte umweltrelevanteFachplanungen, soweit diese für künftigeGenehmigungen der in den Anhängen zur UVP-Richtlinie85/337 aufgeführten Projekte <strong>eine</strong>n Rahmen setzen. DieMitgliedstaaten können darüber hinaus weitere Pläne <strong>und</strong>Programme der SUP-Pflicht unterstellen (Artikel 3Abs. 4).<strong>Für</strong> Pläne <strong>und</strong> Programme, die dem Anwendungsbereich<strong>des</strong> Artikel 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie zwar gr<strong>und</strong>sätzlichunterfallen, jedoch von vergleichsweise geringerUmweltrelevanz sind, weil sie die Nutzung nur kl<strong>eine</strong>rGebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie für geringfügigeÄnderungen der unter Artikel 3 Abs. 2 fallendenPläne ist <strong>eine</strong> SUP nur dann durchzuführen, wenn diesePläne von den Mitgliedstaaten entweder generell fürSUP-pflichtig erklärt wurden oder sich aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>rvon den Mitgliedstaaten näher zu regelnden Einzelfallprüfungergibt, dass erhebliche Umweltauswirkungenmöglich sind <strong>und</strong> <strong>eine</strong> SUP daher geboten ist.Mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, bei wenigerbedeutenden Planungen die SUP-Pflicht nur nachMaßgabe <strong>eine</strong>r Einzelfallprüfung gelten zu lassen, bietetdie SUP-Richtlinie wie auch die UVP-II-Richtlinie fürden Bereich der vorhabenbezogenen UVP die Möglichkeit,ein so genanntes Screening, also ein Vorprüfungsverfahren,einzuführen, in dem die nicht generell SUP-bedürftigenPläne <strong>und</strong> Programme entsprechend denKriterien <strong>des</strong> Anhangs II der Richtlinie zunächst überschlägigdarauf geprüft werden, ob <strong>eine</strong> SUP im Einzelfallerforderlich ist. Ist dies der Fall, so ist die SUP ebensowie in den Fällen genereller SUP-Pflichtigkeit in den folgendenSchritten durchzuführen: Zunächst wird der Untersuchungsrahmenfestgelegt (sog. Scoping). Daran anschließendist durch die planaufstellende Behörde einUmweltbericht gemäß den Kriterien <strong>des</strong> Anhang I überdie erheblichen Umweltauswirkungen <strong>und</strong> auch über vernünftigegegebenenfalls umweltfre<strong>und</strong>lichere Alternativenzu erarbeiten (Artikel 5). Die Erarbeitung <strong>des</strong> Berichtsmuss <strong>eine</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung einschließen(Artikel 6). Umweltbericht, Stellungnahmen <strong>und</strong> dieErgebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei derAusarbeitung <strong>und</strong> vor der Annahme <strong>des</strong> Plans oder Programmsoder vor <strong>des</strong>sen Einbringung in ein Gesetzgebungsverfahrenzu berücksichtigen (Artikel 8). Nach derAnnahme <strong>des</strong> Plans oder Programms ist den Behörden<strong>und</strong> der Öffentlichkeit <strong>eine</strong> zusammenfassende Erklärungdarüber vorzulegen, wie der Berücksichtigungspflichtentsprochen wurde (Artikel 9). Die Mitgliedstaaten sindin der Folge aufgefordert, die Umweltauswirkungen derPläne <strong>und</strong> Programme zu überwachen, um in der Lage zusein, etwaige negative Auswirkungen zu ermitteln <strong>und</strong>Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Artikel 10).

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