13.07.2015 Aufrufe

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 14/9852 – 138 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDamit die oben genannte Regelung Wirkung entfalten kann,sollte bei der Umsetzung der Regelung in Lan<strong>des</strong>rechtinsbesondere klargestellt werden, dass im Rahmen derguten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4 2. SpiegelstrichBNatSchG n. F. neben den nach § 30 BNatSchG n. F. gesetzlichgeschützten Biotopen auch die in den lan<strong>des</strong>weitenBiotopkartierungen erfassten schutzwürdigen Flächen vonvermeidbaren Beeinträchtigungen zu verschonen sind. DieB<strong>und</strong>esländer sollten darüber hinaus bestimmen, dass dieLandwirte von den Naturschutzbehörden über den Biotopbestandauf ihren Betriebsflächen informiert werden müssen,um sie besser in die Lage zu versetzen, Beeinträchtigungenim Sinne von § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. zuvermeiden. Bedauerlich ist, dass der Schutz von besondersgefährdeten Biotopen <strong>und</strong> Oberflächengewässern nichtdurch die Einrichtung von ausreichenden Pufferzonen <strong>und</strong>Uferrandstreifen mit <strong>eine</strong>r entsprechenden Min<strong>des</strong>tbreitevon 5 bis 10 Metern im Gesetz sichergestellt wurde (vgl.auch KNICKEL et al., 2001, S. 57; KÜHNE et al. 2000,S. 58). Bei der Umsetzung in Lan<strong>des</strong>recht sollte geprüftwerden, ob der Schutz der Pufferzonen als Inhalts- <strong>und</strong>Schrankenbestimmung ausgestaltet werden kann, wobeifür den Bedarfsfall ein Ausgleich in Form <strong>eine</strong>r salvatorischenKlausel vorzusehen wäre.Erhalt der zur Vernetzung von Biotopenerforderlichen Landschaftselemente345. Die Verpflichtung zur Festlegung <strong>eine</strong>r regionalenMin<strong>des</strong>tdichte an linearen <strong>und</strong> punktförmigen Elementenwie Säumen, Hecken, Feldrainen <strong>und</strong> Trittsteinbiotopendurch die Länder in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG n. F. istein wichtiger Schritt zur verbindlichen Verankerung <strong>des</strong>Biotopverb<strong>und</strong>es in der Fläche. Im Rahmen der gutenfachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4 3. SpiegelstrichBNatSchG n. F. sind diese Landschaftselemente zu erhalten<strong>und</strong> nach Möglichkeit zu vermehren.346. Unklar ist nach dem Gesetzestext, anhand welcherKriterien die Festlegung der Min<strong>des</strong>tausstattung <strong>eine</strong>rLandschaft mit entsprechenden Elementen im Rahmender guten fachlichen Praxis erfolgen soll (vgl. SRU, 2002,Tz. 695f.). Um diese Min<strong>des</strong>tdichte festlegen zu können,sind nicht nur geeignete Indikatoren, sondern auch die fürderen Einsatz notwendigen flächendeckend verfügbarenGr<strong>und</strong>daten <strong>und</strong> flächendeckenden Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>erforderlich (KNICKEL et al. 2001, S. 26;s. auch Kapitel 2.2 <strong>und</strong> Abschnitt 5.2.8) sowie Daten, die<strong>eine</strong> Abschätzung der ökonomischen Konsequenzen fürdie Landnutzer zulassen. An ausreichenden Gr<strong>und</strong>lagendatenmangelt es jedoch. Zwar liegen erste Studien zurMin<strong>des</strong>tdichte von Strukturelementen (z. B. BBA, 2000;BASTIAN, 1986; KRETSCHMER et al., 1995; KÜHNEet al., 2000; ROTH, 1994; SCHNURRBUSCH et al.,1986; SCHRÖDL, 1982) vor, doch fehlen bisher Untersuchungenzu den Auswirkungen auf die Landwirtschaft.Erst auf dieser Gr<strong>und</strong>lage können sinnvolle konkrete, normativeFestlegungen zu Min<strong>des</strong>tanteilen an Landschaftselementengetroffen werden. Zur Entwicklung geeigneterStandards sind weitere Untersuchungen erforderlich, wiesie derzeit u. a. im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz(s. BfN, 2002c) <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esanstalt fürPflanzenschutz (s. BBA, 2002) begonnen wurden.347. Aufgr<strong>und</strong> mangelnder Standards zu Min<strong>des</strong>tdichtenan Strukturelementen kann auch die Erhaltungder bestehenden Landschaftselemente im Rahmen derguten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4, 3. SpiegelstrichBNatSchG n. F. nicht gewährleistet werden. Auch wennderzeit noch k<strong>eine</strong> eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnissezu Min<strong>des</strong>tdichten in verschiedenen Naturräumenvorliegen, sollten die Länder dennoch baldmöglichst aufder Gr<strong>und</strong>lage der bisher vorliegenden ökologischen Datensowie ökonomischer Schätzungen zu den Kosten entsprechendeRegelungen treffen.Ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung <strong>und</strong>Pflanzenbau348. DieTierhaltungistgemäߧ5Abs.4,4.SpiegelstrichBNatSchG n. F. in <strong>eine</strong>m ausgewogenen Verhältnis zumPflanzenbau zu halten. Darüber hinaus sind schädlicheUmweltauswirkungen zu vermeiden. Trotz der positivenIntention, durch <strong>eine</strong> flächengeb<strong>und</strong>ene Tierhaltung unerwünschteEmissionen von landwirtschaftlichen Betriebenzu begrenzen <strong>und</strong> regionale Stoffkreisläufe festzuschreiben,bleibt die gesetzlich fixierte Regelung unklar. Um <strong>eine</strong>nVollzug zu ermöglichen, müssten Spezifizierungendieser Regel vorgenommen werden. Dafür hat der Gesetzgeberauch in der Begründung zum BNatSchGNeuRegG(B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6378, S. 40) k<strong>eine</strong> Hinweisegegeben. Nicht zuletzt unter Vollzugsgesichtspunktenschlägt der Umweltrat vor, Emissionsgrenzwerte sowiemaximale Besatzdichten pro Flächeneinheit einzuführen(vgl. SRU, 1985, Tz. 1269;auchSRU,1996b,Tz.208;vgl.auchKNICKELetal.,2001,S.69).Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchs349. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,auf Standorten mit hohem Gr<strong>und</strong>wasserstandsowie auf Moorstandorten ist nach § 5 Abs. 4,5. Spiegelstrich BNatSchG n. F. der Grünlandumbruch zuunterlassen. Diese Bestimmung ist im Vergleich zu denanderen Anforderungen zur guten fachlichen Praxis relativeinfach kontrollierbar. Sie verallgem<strong>eine</strong>rt auf derEbene <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts <strong>eine</strong> Regelung, die für Überschwemmungsbereichebereits in zwölf B<strong>und</strong>esländernim Rahmen der Eingriffsregelung besteht (vgl.KNICKEL et al., 2001, S. 100). Aufgr<strong>und</strong> der mangelndenAnzeigepflicht von Grünlandumbrüchen ist dieseRegelung jedoch bislang kaum vollzogen worden. Neuhinzu kommen das Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchs aufgr<strong>und</strong>wasserbeeinflussten Standorten <strong>und</strong> Moorstandortensowie auf erosionsgefährdeten Hanglagen. Zur Anwendungdieser Regelung ist es zunächst notwendig, festzulegen,nach welchen Kriterien die dieser Regelungunterliegenden Flächen bestimmt werden. So fehlen Angabendarüber, ob die gesetzlichen oder die natürlichenÜberschwemmungsgebiete (unter Festlegung <strong>eine</strong>r Min<strong>des</strong>thochwasserhäufigkeit)zur Abgrenzung der Flächenherangezogen werden sollen. Die Definition gr<strong>und</strong>wasserbeeinflussterStandorte müsste durch die Angabe vonMin<strong>des</strong>tflurabständen konkretisiert werden. Zur Bestimmungder erosionsgefährdeten Lagen sind ebenfallskonkretere Kriterien wie z. B. die Hangneigung oderGrenzwerte für die potenzielle Erosionsgefährdung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!