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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/9852nicht spezifisch individuellen Interessen dient, nicht alsdrittschützend. Eine rechtswidrige Missachtung der Belangevon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege begründetdaher k<strong>eine</strong> Klagebefugnis für Bürger, die dies vor Gerichtbeanstanden möchten. Nach der Rechtsprechungkann bei Planfeststellungen auch derjenige, der wegen<strong>eine</strong>r geltend gemachten rechtswidrigen Missachtungs<strong>eine</strong>r privaten Belange im Rahmen der Abwägung dieMöglichkeit hat, zu klagen, im Rahmen <strong>eine</strong>r solchenKlage gr<strong>und</strong>sätzlich nicht die Missachtung öffentlicherBelange rügen (BVerwGE 48, 56, 66; BVerwG, UPR1998, S. 455, 456; kritisch dazu: VALLENDAR, 1999,S. 122; relativierende Interpretation bei KÜHLING <strong>und</strong>HERRMANN, 2000, S. 202 ff., m. w. N.). Er kann daherauch nicht mit Erfolg geltend machen, die Nichtberücksichtigungoder Zurücksetzung s<strong>eine</strong>r privatenBelange bei der fraglichen Planung sei schon <strong>des</strong>halbrechtswidrig, weil diese Planung auf <strong>eine</strong>m Verstoß gegenVorschriften <strong>des</strong> Naturschutzrechts beruhe. Eineweitergehende Rügemöglichkeit ist nur für Gr<strong>und</strong>stückseigentümeranerkannt, die durch die enteignungsrechtlicheVorwirkung <strong>eine</strong>r Planfeststellung in ihremGr<strong>und</strong>eigentum betroffen sind (BVerwGE 67, S. 74,76 f.). In anderen Fällen – beispielsweise bei Klagenlärmbetroffener Anwohner, die nicht Gr<strong>und</strong>stückseigentümersind – führt also die gegebene Klagemöglichkeitnicht dazu, dass in dem betreffenden Gerichtsverfahrenauch die Beachtung naturschutzrechtlicherVorschriften <strong>und</strong> die angemessene Berücksichtigungvon Naturschutzbelangen in der jeweiligen Planung <strong>eine</strong>rgerichtlichen Prüfung unterzogen werden können.<strong>Für</strong> den Bereich <strong>des</strong> Bauplanungsrechts hat auch dieVerschärfung <strong>des</strong> § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nichts darangeändert, dass Planbetroffenen, die derartige Abwägungsfehlergeltend machen können, die gerichtlicheNormenkontrolle offen steht (BVerwGE 107, S. 215,217 ff.; SCHULZE-FIELITZ, 2000, S. 998 f.; für dieGegenauffassung: SCHÜTZ, 1999, S. 929 f.). Eine breiteregerichtliche Prüfung ist bei Bebauungsplänen imNormenkontrollverfahren möglich, weil der Normenkontrollenach § 47 VwGO <strong>eine</strong> objektiv-rechtsschützendeFunktion zugeschrieben wird (BVerwG v. 6. Dezember2000, NuR 2001, S. 457 f.).Der Eigentümer <strong>eine</strong>s planungsbetroffenen Gr<strong>und</strong>stückshat demnach gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>eine</strong> relativ starke Position<strong>und</strong> kann die angemessene Berücksichtigung zumin<strong>des</strong>ts<strong>eine</strong>r privaten Belange in der planerischen Abwägunggerichtlich durchsetzen. Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichthat die Rechtsposition <strong>des</strong> Eigentümers allerdings wiederuminhaltlich abgeschwächt für den Fall, dass der Eigentümerein Naturschutzverband ist, der das betreffendeGr<strong>und</strong>stück nicht wirtschaftlich nutzt, sondern esnur erworben hat, um der betreffenden Planung gegenüberEigentümerrechte geltend machen zu können. SeinInteresse an diesem Gr<strong>und</strong>stück wird als ein „nur geringes“<strong>und</strong> in der planerischen Abwägung entsprechendgering zu gewichten<strong>des</strong> eingestuft (BVerwG, NVwZ1991, S. 781, 784). In <strong>eine</strong>r neueren Entscheidung hatdas Gericht sogar angenommen, dass die Klage <strong>eine</strong>sNaturschutzverban<strong>des</strong>, der ein dingliches Recht an <strong>eine</strong>mplanbetroffenen Gr<strong>und</strong>stück ohne sonstige Nutzungsabsichtausschließlich erworben hat, um klagebefugtzu werden, rechtsmissbräuchlich <strong>und</strong> daher unzulässigsei (BVerwG, LKV 1999, S. 29; s. auchZIEKOW <strong>und</strong> SIEGEL, 2000, S. 64, m. w. N.).135. Die gravierenden Rechtsschutzdefizite zulasten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> werden durch die in der Mehrzahl derB<strong>und</strong>esländer bestehenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Verbandsklagemöglichkeitennur unzureichend ausgeglichen,weil die Reichweite dieser Verbandsklagemöglichkeiteninhaltlich eng begrenzt ist. Einige Verbesserungen beinhaltetdie nunmehr mit der Neufassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzeseingeführte b<strong>und</strong>esrechtliche Regelungder Verbandsklage (§ 61). Damit wird <strong>eine</strong> Verbandsklagemöglichkeitauch in denjenigen Ländern geschaffen,in denen sie bislang nicht vorgesehen war.Außerdemwird <strong>eine</strong> Verbandsklage gegen Verwaltungsakte vonB<strong>und</strong>esbehörden ermöglicht, die nach der Rechtsprechung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts auf der Gr<strong>und</strong>lageder bestehenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen nichtmöglich ist (BVerwGE 92, S. 263, 265).136. Auch nach der neuen b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelungbleiben aber wesentliche Einschränkungen für die gerichtlicheÜberprüfbarkeit der Beachtung <strong>des</strong> Naturschutzrechts<strong>und</strong> der angemessenen Berücksichtigungvon Naturschutzbelangen in der planerischen Abwägungerhalten. So erstreckt sich auch die Verbandsklage nach§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. nur auf bestimmte Plangenehmigungen<strong>und</strong> nicht auf die Bauleitplanung. Geklagtwerden kann außerdem nur gegen die Verletzungvon Vorschriften <strong>des</strong> Naturschutz- <strong>und</strong> Landschaftspflegerechts<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften, die zumin<strong>des</strong>tauch den Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegezu dienen bestimmt sind. Letzteres ist bei <strong>eine</strong>rspeziellen naturschutzrechtlichen Verbandsklageregelungangemessen, soweit es um die Eröffnung derKlagemöglichkeit geht. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts bedeutet <strong>eine</strong> solche rechtsgebietlicheBeschränkung der Klagebefugnis aber zugleich,dass die inhaltlichen Rügemöglichkeiten <strong>des</strong>Klägers <strong>und</strong> im Einklang damit die Reichweite der gerichtlichenÜberprüfung bei entsprechenden Klagen beschränktwerden. So sollen Verbände, deren Klagebefugnisnach Lan<strong>des</strong>recht auf das Geltendmachen vonVerstößen gegen das Naturschutz- <strong>und</strong> Landschaftspflegerechtbeschränkt ist, auch im Zusammenhang mit derplanerischen Abwägung ausschließlich die Fehlberücksichtigungvon Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege rügen können, nicht dagegen Verstößegegen sonstige Rechtsvorschriften oder <strong>eine</strong>n fehlerhaftenUmgang mit anderen Belangen wie z. B. unzureichendeKostenberechnungen oder <strong>eine</strong> fehlerhafteErmittlung <strong>des</strong> Verkehrsbedarfs (BVerwGE 107, S. 1,6 f.). Danach würde auch die vorgesehene Ausdehnung<strong>des</strong> b<strong>und</strong>esrechtlichen Verbandsklagerechts auf Verstößegegen andere Rechtsvorschriften, die min<strong>des</strong>tens unteranderem den Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegezu dienen bestimmt sind, nichts daran ändern,dass die unzureichende Ermittlung oder eklatante

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