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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/9852Defizite in der Landschaftsplanung269. Durch die Novelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesist zwar die rechtliche Basis der Landschaftsplanung erheblichverbessert worden (siehe auch SRU, 2002,Tz. 706). Dennoch werden damit die Umsetzungsproblemenicht behoben sein. Abgesehen von der fehlendenFlächendeckung wirkt sich vor allem negativ aus,– dass die Landschaftsplanung nur unzureichend mitder räumlichen Gesamtplanung verknüpft ist (vgl.Abschn. 5.2.1);– dass die Landschaftsplanung, sofern sie nicht in konkrete,verbindliche Festsetzungen der räumlichenGesamtplanung Eingang findet, aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> fehlendenUmsetzungsbezuges, fehlender Umsetzungsberatung<strong>und</strong> ungenügender Partizipationsmöglichkeitennur in geringem Maße verwirklicht wird (vgl. zurkommunalen Landschaftsplanung: REINKE, 2002;MÖNNECKE, 2000; zur Landschaftsrahmenplanung:von DRESSLER et al., 2000) <strong>und</strong>– dass die Landschaftsplanung aufgr<strong>und</strong> mangelnderfinanzieller oder personeller Ressourcen vielfach nichtausreichend qualifiziert durchgeführt wird <strong>und</strong> dassaufgr<strong>und</strong> der Qualitätsmängel die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege nur unzureichendin die räumliche Gesamtplanung integriert werden(vgl. zur kommunalen Landschaftsplanung: REINKE,2002; GRUEHN <strong>und</strong> KENNEWEG, 1998; zur Landschaftsrahmenplanung:von DRESSLER et al., 2000).Die genannten Qualitäts- <strong>und</strong> Wirkungsmängel sind unteranderem darauf zurückzuführen, dass in den Ländernüberwiegend k<strong>eine</strong> gesetzlichen Qualitätsanforderungenexistieren (MÖNNECKE, 2000). Lediglich die Naturschutzgesetzevon Brandenburg, Niedersachsen <strong>und</strong>Bayern enthalten konkrete Anforderungen an die Inhalteder Landschaftsplanung.270. Ein gr<strong>und</strong>legen<strong>des</strong> Problem bei der Umsetzung derLandschaftsplanung liegt im Geldmangel. Aufgr<strong>und</strong> derFinanzknappheit bei den Kommunen werden die in derLandschaftsplanung vorgesehenen Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmenzunehmend ausschließlich überdie naturschutzrechtliche Eingriffskompensation umgesetzt(vgl. Deutscher B<strong>und</strong>estag, 2000, S. 69). Diese Praxisführt dazu, dass die Landschaftsplanung von <strong>eine</strong>m Instrumentzur Erhaltung, Verbesserung <strong>und</strong> Entwicklungvon Natur <strong>und</strong> Landschaft auf ein Instrument zur Sanierung<strong>und</strong> Kompensation von Umweltschäden reduziertwird. Schließlich leidet auch die Kooperation <strong>und</strong> Kommunikationim Prozess der Aufstellung <strong>und</strong> Umsetzungvon Landschaftsplänen unter den geringen Ressourcen.271. Die Notwendigkeit, Akzeptanz <strong>und</strong> Umsetzung derLandschaftsplanung insbesondere auch durch <strong>eine</strong> verbesserteKooperation <strong>und</strong> Kommunikation im Planungsprozesszu stärken, rückte zwar schon Anfang der Neunzigerjahrein das Blickfeld der Landschaftsplaner (vgl.BRUNS <strong>und</strong> LUZ, 1992; KAULE et al., 1994; LUZ <strong>und</strong>OPPERMANN, 1993; STEINERT <strong>und</strong> GREBE, 1990).Nach wie vor findet jedoch k<strong>eine</strong> ausreichende Beteiligungvon betroffenen oder interessierten Bürgern<strong>und</strong> Verbänden statt (vgl. SRU, 1996a, Tz. 130; auchNEUGEBAUER, 1999). Zu begrüßen ist insoweit, dassnach dem neuen § 60 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG n. F. die Beteiligungder anerkannten Umweltverbände bei der Aufstellungvon Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen<strong>und</strong> Landschaftsplänen nunmehr zwingendvorgeschrieben ist. Dieses Rahmenrecht bedarf aber nochder Umsetzung durch den Lan<strong>des</strong>gesetzgeber.Kooperative Beteiligungsverfahren in der Landschaftsplanung– wie z. B. „R<strong>und</strong>e Tische“ <strong>und</strong> moderierte Arbeitskreise(vgl. OPPERMANN, 1997) – werden von denPlanern zwar vielfach empfohlen <strong>und</strong> angestrebt. In derPraxis wird auf solche Beteiligungen gleichwohl vielfachverzichtet. Dass die Öffentlichkeits- <strong>und</strong> Verbandsbeteiligungals ein wichtiges Instrument zur Sammlung von Planungsgr<strong>und</strong>lagen<strong>und</strong> zur Akzeptanzsteigerung immernoch stark vernachlässigt wird, hat s<strong>eine</strong> Gründe unter anderemin der Honorarordnung für Architekten <strong>und</strong> Ingenieure(HOAI). Als Gr<strong>und</strong>leistung wird den Planern lediglichdie Teilnahme an sechs Sitzungen von politischenGremien oder im Rahmen von Bürgerbeteiligungen vergütet(§ 45a Abs. 7 HOAI). Sechs Sitzungen reichen abergerade für <strong>eine</strong> öffentliche Einführungs- <strong>und</strong> Abschlussveranstaltung,<strong>eine</strong> Vorstellung im Gemeinderat sowie einigeGespräche mit den Bau- <strong>und</strong> Umweltausschüssen.<strong>Für</strong> Diskussionen mit den Ortsräten oder die Einbeziehungbestimmter Nutzergruppen wie der Landwirte bleibtunter diesen Bedingungen k<strong>eine</strong> Zeit. Zudem fehlt es auchnoch am Einsatz geeigneter moderner Kommunikationstechnikenwie insbesondere <strong>des</strong> Internets (KUNZE et al.,2002). Nur in Ausnahmefällen haben die Planungsbehördenbisher die Möglichkeiten genutzt, die das Internet zurInformation <strong>und</strong> Beteiligung der Bürger bei der Landschaftsplanungbietet. Pilotvorhaben zum Einsatz <strong>und</strong> zurVerknüpfung von GIS, Internet, Multimediabaust<strong>eine</strong>n ininteraktiven Systemen für die Landschaftsplanung sindallerdings inzwischen (mit Förderung durch die B<strong>und</strong>esebene)angelaufen.Empfehlungen272. Zur Effektivierung der Landschaftsplanung ist esnotwendig, die Bestimmungen <strong>des</strong> BNatSchG n. F. zu Inhalten,Aufstellungsverfahren <strong>und</strong> Umsetzung der Landschaftsplanungnäher auszugestalten, wobei ein hohes inhaltliches<strong>und</strong> methodisches Niveau sichergestellt werdensollte mit dem Ziel, die Integration der Naturschutzbelangein andere Planungen zu forcieren (vgl. GRUEHN,1998, RUNGE, 1998, S. 223). Der Umweltrat hat hierzu1996 (SRU, 1996a, Tz. 142 ff.) umfassende Empfehlungenabgegeben. Handlungsbedarf sieht er nach wie vor beiden folgenden Punkten:Die Umsetzungschancen der Landschaftsplanung hängenmaßgeblich davon ab, inwieweit diese Planung in die verbindlicheRaumplanung der Gemeinden integriert bzw.von den verbindlichen Planungen rezipiert wird. Einestärkere Integration <strong>und</strong> Rezeption sollten prozedural dadurchgefördert werden, dass bei der Aufstellung <strong>und</strong> Änderungvon Flächennutzungs- <strong>und</strong> Bebauungsplänen

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