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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/9852131. Verfahrensmäßige Instrumente, um die vollständigeZusammenstellung <strong>des</strong> Abwägungsmaterials sicherzustellen,sind insbesondere die Beteiligung derBehörden, deren Aufgabenbereich von der Planungberührt ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Beteiligungder Naturschutzverbände <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung(JOHLEN, 2000, S. 50). Eine besonderswichtige Rolle vor allem für die kommunaleBauleitplanung spielt darüber hinaus die Bereitstellung<strong>des</strong> in Bezug auf Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege relevantenAbwägungsmaterials durch die Landschaftsplanung(MITSCHANG, 1999, S. 58 f.).Es gibt also durchaus Instrumente, deren Funktion geradedarin besteht, <strong>eine</strong> möglichst vollständige Zusammenstellung<strong>des</strong> naturschutzrelevanten Abwägungsmaterialszu gewährleisten, oder die zumin<strong>des</strong>t faktisch <strong>und</strong> unteranderem diese Funktion erfüllen. Alle diese Instrumentesind aber nur eingeschränkt anwendbar <strong>und</strong> wirksam.Um nur die wichtigsten Anwendbarkeitsbeschränkungenzu nennen:– Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist nur fürPlanfeststellungs-, nicht dagegen für Plangenehmigungsverfahrenvorgeschrieben. Da im Zuge derBeschleunigungsgesetzgebung der Neunzigerjahreder Awendungsbereich der Planfeststellung erheblich<strong>und</strong> in teilweise europarechtswidriger Weise(ERBGUTH, 1999, S. 48 f.) zugunsten bloßer Plangenehmigungeneingeschränkt worden ist, hat sichauch der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligungerheblich reduziert.– Die Beteiligung anerkannter Naturschutzverbändenach § 60 BNatSchG n. F. bezieht sich ebenfalls nurauf <strong>eine</strong>n eingeschränkten Katalog von Verfahren,unter anderem auf rechtsförmige naturschutzrechtlicheSchutzgebietsfestsetzungen, auf die Landschaftsplanung,auf Raumordnungspläne <strong>und</strong> sonstigePläne, auf die Vorbereitung von Programmenstaatlicher <strong>und</strong> sonstiger öffentlicher Stellen zurWiederansiedlung von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen verdrängterwild lebender Arten in der freien Natur, aufBefreiungen von Verboten <strong>und</strong> Geboten zum Schutzvon Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten<strong>und</strong> sonstigen Schutzgebieten, dieeuropäische Schutzgebiete darstellen, auf Planfeststellungsverfahren,die von Behörden der Länderdurchgeführt werden, soweit es sich um Vorhabenhandelt, die mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaftverb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> auf Plangenehmigungen, die vonBehörden der Länder erlassen werden, die an dieStelle <strong>eine</strong>r Planfeststellung treten, soweit <strong>eine</strong>Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz(BfernStrG) vorgesehen ist.Letzteres betrifft nur Plangenehmigungen von B<strong>und</strong>esfernstraßenin den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong>Berlin, für die <strong>eine</strong> Umweltverträglichkeitsprüfungdurchzuführen ist. Diese Plangenehmigungen bedürfen<strong>eine</strong>r Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hierwirkt sich also der Abbau der Planfeststellungsbedürftigkeitzugunsten <strong>eine</strong>r bloßen Plangenehmigungsbedürftigkeitrestriktiv aus. Einen erheblichenFortschritt bedeutet demgegenüber die mit der Novellierung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes erfolgteAusdehnung der Verbandsbeteiligung auf Plangenehmigungsverfahren,die allerdings nur in den Fällen<strong>eine</strong>r Plangenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligungnach § 17 Abs. 1b BFernStrG gilt. <strong>Für</strong> dieBauleitplanung ist <strong>eine</strong> besondere Beteiligung derNaturschutzverbände b<strong>und</strong>esrechtlich bislang überhauptnicht vorgesehen. Die ursprünglich in § 60BNatSchG vorgesehene Beteiligung der Verbändebei Bebauungsplänen, die <strong>eine</strong> Planfeststellung ersetzen,wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.– Da <strong>eine</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung nach demUVPG ebenfalls nur für planfeststellungsbedürftige,nicht dagegen für nur plangenehmigungsbedürftigefachplanerische Vorhaben durchzuführen ist, wurdedurch den Rückbau <strong>des</strong> Planfeststellungserfordernissesauch der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfungeingeschränkt. <strong>Für</strong> die Bauleitplanungwaren Umweltverträglichkeitsprüfungenvon jeher nur eingeschränkt vorgesehen (s. § 2 Abs. 3Nr. 3 UVPG). Mit dem „Artikelgesetz“ ist in Anpassungan die Vorgaben der geänderten UVP-Richtlinieder Kreis der UVP-pflichtigen Vorhaben ausgedehntworden; auch in s<strong>eine</strong>r jetzigen, durch das Artikelgesetzgeänderten Fassung macht das UVPG abernoch nicht alle Vorhaben UVP-pflichtig, für diedies europarechtlich geboten wäre (SRU, 2002,Tz. 322ff.).– Die Landschaftsplanung erfüllt ihre Funktion, insbesonderefür die kommunale Bauleitplanung das naturschutzrelevanteAbwägungsmaterial bereitzustellen,bislang schon <strong>des</strong>halb nur eingeschränkt, weil für dieörtliche Ebene bisher b<strong>und</strong>esrechtlich k<strong>eine</strong> strikte,sondern nur <strong>eine</strong> durch das weiche Kriterium derErforderlichkeit eingeschränkte Planungspflicht besteht(§ 6 Abs. 1 BNatSchG a. F.). Begrüßenswert ist<strong>des</strong>halb, dass das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (§ 16 Abs. 1BNatSchG n. F.) nunmehr <strong>eine</strong> flächendeckende Landschaftsplanungvorsieht. Solange die Aufstellung vonBauleitplänen unabhängig von der tatsächlichen Existenz<strong>eine</strong>r flächendeckenden Landschaftsplanungzulässig bleibt, wird allerdings auch <strong>eine</strong> uneingeschränkteVerpflichtung zu flächendeckender Landschaftsplanungnichts daran ändern, dass Bauleitplänehäufig ohne vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung– <strong>und</strong> daher ohne gesicherte umfassende Berücksichtigungder Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege– aufgestellt werden.4.2.4 Begrenzte Relevanz von Verfahrens<strong>und</strong>Abwägungsfehlern132. Die praktische Wirksamkeit der bestehendenVorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit <strong>und</strong> derTräger öffentlicher Belange, zur Verbandsbeteiligung <strong>und</strong>zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die praktischeWirksamkeit der Verpflichtung zur Berücksichtigung von

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