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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Drucksache 14/9852 – 132 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode334. Eine <strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelung in der Bauleitplanungsollte durch <strong>eine</strong> partielle – auf die Eingriffsregelungbeschränkte – Wiedereinführung der Genehmigungspflichtfür Bebauungspläne angestrebt werden. DieEntscheidung über den Umfang <strong>und</strong> die Notwendigkeitvon Kompensationserfordernissen muss darüber hinausdringend der baurechtlichen Abwägung entzogen werden.B<strong>und</strong>espolitische Leitlinien zur Eingriffsregelung335. Die B<strong>und</strong>esregierung sollte – soweit es die Rahmenkompetenzerlaubt – mit Nachdruck darauf hinwirken,dass b<strong>und</strong>eseinheitliche Leitlinien zur Anwendungder nun rechtlich neu geregelten Eingriffsregelung in Zusammenarbeitmit den Ländern erarbeitet werden, um inZukunft <strong>eine</strong> Rechtszersplitterung zu vermeiden. Zur<strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelung in den Zulassungsverfahrensollte die Eingriffsregelung durch die Naturschutzbehördendurchgeführt oder für die Entscheidung andererBehörden zumin<strong>des</strong>t das Einvernehmen mit derNaturschutzbehörde vorgeschrieben werden.Wie bereits das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht mit Urteil vom27. September 1990 – 4 C 44.87 dargelegt hat, sind bestimmteBegriffe der Eingriffsregelung wie die Definition<strong>des</strong> Eingriffsbegriffs <strong>und</strong> <strong>des</strong> Ausgleiches b<strong>und</strong>eseinheitlicheVollregelungen, da sie aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>s notwendigenMin<strong>des</strong>tmaßes an Rechtseinheit in Deutschland gr<strong>und</strong>legendeBegriffsbestimmungen darstellen (vgl. BVerwG –4 CN 6/99, Urteil vom 31. August 2000). Da der Ausgleichauch nach der novellierten Gesetzesfassung Vorrangvor dem Ersatz hat, ist bei <strong>eine</strong>r b<strong>und</strong>eseinheitlichenPräzisierung der Begriffe im Interesse der Vollziehbarkeitder Eingriffsregelung <strong>eine</strong> klare Abgrenzung zwischenden Anforderungen an den Ausgleich <strong>und</strong> den Ersatz erforderlich.Im BNatSchG n. F. (§ 18) ist klargestellt, dassAusgleich dann gegeben ist, wenn die beeinträchtigtenFunktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes wiederhergestellt <strong>und</strong>das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestelltoder neu gestaltet ist. Insbesondere bei der Beeinträchtigungknapper <strong>und</strong> bedeutsamer Leistungen <strong>des</strong> Naturhaushaltesmuss der Funktionsbegriff in diesem Zusammenhangsehr eng aufgefasst <strong>und</strong> streng an <strong>eine</strong>mgleichartigen, funktionalen Ausgleich festgehalten werden.Die Forderung nach <strong>eine</strong>m räumlichen Zusammenhangzwischen dem Wirkraum der Beeinträchtigung <strong>und</strong>den Kompensationsmaßnahmen ist dagegen fallbezogenzu interpretieren. Werden z. B. funktionale Beziehungenzwischen Lebensräumen standorttreuer Tierarten wieAmphibien gestört, so muss ein Ausgleich im unmittelbarenräumlichen Zusammenhang gesucht werden. Soll jedochein zerstörter Magerrasen wiederhergestellt werden,so ist nach Flächen zu suchen, die ein entsprechen<strong>des</strong> Entwicklungspotenzialaufweisen, auch wenn diese etwasweiter entfernt liegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten jedoch wederAusgleich- noch Ersatzmaßnahmen außerhalb <strong>des</strong> vomEingriff betroffenen Naturraumes angesiedelt werden.Eine andere Praxis würde dazu führen, dass im ExtremfallKompensationsmaßnahmen an Billiganbieter (im Extremfallz. B. im osteuropäischen Ausland) vergeben würden.Die Kompensationsmaßnahmen sollen auf denNaturhaushalt, die Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt <strong>und</strong> das Landschaftsbild<strong>des</strong> geschädigten Raumes zurückwirken <strong>und</strong>auch der dort wohnenden Bevölkerung zugute kommen.Da die Bewohner <strong>eine</strong>rseits von der Beeinträchtigung betroffenwerden, sollten sie andererseits auch von der Wiederherstellungihrer Lebensqualität durch die Kompensationprofitieren.Den Ländern sollten <strong>des</strong> Weiteren gemeinsame Standardsfür die im Zulassungsverfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelungbeizubringenden Unterlagen vorgegebenwerden. Eine Präzisierung der Anforderungen an die beizubringendenUnterlagen würde zur <strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelungin der Abwägung beitragen, da damit sichergestelltwürde, dass alle relevanten Informationenauch tatsächlich vorliegen.Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen336. Da die bisher vorliegenden Untersuchungen zumErfolg von Kompensationsmaßnahmen in vielen FällenDefizite aufgedeckt haben, empfiehlt der Umweltrat,die Machbarkeit von Kompensationsmaßnahmen weitergehend zu erforschen. Eine Zusammenstellung derGr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> der Anforderungen an Kompensationsmaßnahmensowie an die Kontrolle sollte als Handlungsanleitungfür die Praxis bereitgestellt werden (vgl.TESCH, 2001).Bei der Auswahl <strong>und</strong> Festlegung von Kompensationsmaßnahmensollten auch die vielfältigen privaten Interessender Eigentümer <strong>und</strong> Nutzer potenzieller Kompensationsflächenan der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung dortigerNaturgüter genutzt werden. Die Interessenüberschneidungen<strong>und</strong> -konflikte mit möglichen Kooperationspartnernfür die Praxis sollten im Vorfeld genau ermittelt werden,um <strong>eine</strong>r <strong>und</strong>ifferenzierten Handhabung wie der Einrichtungvon Flächenpools ausschließlich im Wald entgegenzutreten.Kooperationspartner bei der Umsetzung vonKompensationsmaßnahmen im Bereich der Kulturlandschaftkönnten der Wasserschutz, die Forstwirtschaft <strong>und</strong>der Tourismus sowie ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebesein. Letztere verfolgen zwar nichtzwingend die naturschutzfachlichen Ziele der Eingriffsregelung.Zur Kompensation bestimmter Beeinträchtigungen(z. B. <strong>des</strong> Bodens), eignet sich jedoch z. B. derökologische Landbau in besonderem Maße als Kooperationspartner(vgl. ENGELBRECHT, 2001; LEINWE-BER, 2002; RIMARZIK, 2001).5.2.7 Gute fachliche Praxis der Landnutzungen5.2.7.1 Ziele <strong>und</strong> Strategien bei der Festlegung<strong>eine</strong>r guten fachlichen Praxis derLandnutzungen337. Als gute fachliche Praxis wird in unterschiedlichenRegelungszusammenhängen regelmäßig das vonden Landwirten bei ihrer Landnutzung zwingend – <strong>und</strong>auf eigene Kosten – einzuhaltende ökologische <strong>und</strong> sicherheitstechnischeSchutzniveau bezeichnet.Soweit die Einhaltung der guten fachlichen Praxis vorgeschriebenwird, wird damit nicht nur auf jeweilige spezialgesetzlicheKonkretisierungen verwiesen, wie sie z. B. § 5Abs. 4 BNatSchG n. F. bestimmt, sondern darüber hinausgehendauchaufallgemeinanerkanntefachlichePraktiken.

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