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CVUAS JB 2003 Gesamtdokument

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52 CVUA Stuttgart Jahresbericht <strong>2003</strong><br />

Mehrere Orangenölreiniger von Messen und Märkten<br />

wurden untersucht und geprüft, ob Verbraucher ausrei-<br />

chend über die Gefahren informiert werden. Ein Produkt<br />

bestand überwiegend aus Orangen- und Zitrusölen (82<br />

Gew. % Limonen) und beinhaltete aufgrund seiner chemi-<br />

schen Zusammensetzung und physikalischen Eigenschaften<br />

ein Aspirationsrisiko. Dieses Risiko war nicht mit dem Warn-<br />

hinweis R 65 „Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlu-<br />

cken Lungenschäden verursachen“ kenntlich gemacht. Au-<br />

ßerdem war das Behältnis nicht mit einem kindergesicher-<br />

ten Verschluss und ertastbaren Warnzeichen ausgestattet.<br />

Da der Orangenölreiniger geeignet war die Gesundheit zu<br />

schädigen, wurde er beanstandet und aus dem Verkehr<br />

gezogen. Das gleiche Produkt wurde mit unveränderter<br />

Aufmachung 2 Monate später auf einem Krämermarkt<br />

entdeckt und erneut beanstandet.<br />

Ein anderer Orangenreiniger mit einem Limonengehalt<br />

von ca. 70 Gew. % war hinsichtlich des Aspirationsrisikos<br />

rechtskonform gekennzeichnet und verpackt, die Gefahr<br />

einer Sensibilisierung durch den Bestandteil Limonen war in<br />

der Kennzeichnung jedoch noch nicht mit einem Warnhin-<br />

weis berücksichtigt. Limonen kommt in vielen ätherischen<br />

Ölen, hauptsächlich in Schalenölen von Orangen und Zitro-<br />

nen, als mengenmäßig wichtigster Bestandteil vor. Limonen<br />

(auch p-Mentha-1,8-dien) ist als Gefahrstoff innerhalb des<br />

europäischen Gemeinschaftsrechts in Anhang I der Richt-<br />

linie 67 / 548 / EWG aufgeführt und als reizend mit dem<br />

Symbol Xi und den Warnhinweisen für den Gesundheits-<br />

schutz: R10: Entzündlich, R38: Reizt die Haut, R43: Sensi-<br />

bilisierung durch Hautkontakt möglich, eingestuft. Der für<br />

Stoffe mit sensibilisierend wirkenden Eigenschaften festge-<br />

legte Konzentrationsgrenzwert in Zubereitungen beträgt<br />

1 %. Bei dem Orangenreiniger mit ca. 70 % Limonen war<br />

der Warnhinweis „R43: Sensibilisierung durch Hautkontakt<br />

möglich“ obligatorisch.<br />

Weil in alternativen Reinigungsmitteln oft Orangenöle als<br />

Parfümierung oder als natürliche Lösungsmittel eingesetzt<br />

werden, wurde auch in anderen Produkten mit dem typi-<br />

schen Orangengeruch Limonen bestimmt. Ein Milbenrei-<br />

nigungsmittel für Heimtextilien wie Polster, Gardinen und<br />

Matratzen war mit Aussagen „für den gesunden Schlaf“,<br />

„vermindert das Allergierisiko“ beworben und enthielt 9<br />

Gew. % Limonen. Der obligatorische Warnhinweis R43:<br />

„Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“ hätte der<br />

Werbeaussage kräftig widersprochen.<br />

Bei einem als Orange Pur Superkonzentrat bezeichneten<br />

Allzweckreiniger war Orangenöl als einziger Inhaltsstoff<br />

angegeben. Der Reiniger entpuppte sich als gelborange<br />

gefärbte Tensidlösung, Orangenölbestandteile wie Limo-<br />

nen waren nur in Spuren nachweisbar.<br />

Zur Beanstandung einer solchen Täuschung fehlen im Le-<br />

bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz derzeit ver-<br />

bindliche Regelungen.<br />

Duftöle zur Wohnraumaromatisierung<br />

Im Herbst und in der Weihnachtszeit wurden nun schon<br />

im dritten Jahr Duftöle im Rahmen eines Projektes unter-<br />

sucht. Befunde aus den vergangenen beiden Jahren hat-<br />

ten gezeigt, dass gerade das Aspirationsrisiko nicht mit<br />

dem Warnhinweis R 65 „Gesundheitsschädlich: Kann beim<br />

Verschlucken Lungenschäden verursachen“ ausreichend<br />

kenntlich gemacht wurde und viele solcher Proben auch<br />

nicht mit einem kindergesicherten Verschluss und ertastba-<br />

ren Warnzeichen ausgestattet waren. Vor 3 Jahren fehlten<br />

noch bei 15 von 19 Proben (79 %) die Gefahrenkennzeich-<br />

nung und der wichtige Warnhinweis R 65. Im Jahr 2002<br />

waren 11 von 23 Proben (48 %) zu beanstanden und im<br />

Jahr <strong>2003</strong> sank die Beanstandungsquote hinsichtlich dieser<br />

Kennzeichnungsmerkmale auf 5 von 31 Proben (16 %).<br />

Probenzahl<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

Duftöle<br />

Gesamtzahl der Proben<br />

Proben ohne Warnung vor dem Aspirationsrisiko<br />

2001 2002 <strong>2003</strong><br />

Abb.: Beanstandungen von Duftölen

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