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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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20<br />

zu <strong>unter</strong>scheiden.<br />

Im Fall <strong>des</strong> Versicherungsprinzips, das u.a. die Sozialversicherung<br />

<strong>der</strong> BRD kennzeichnet, werden die zu sichernden<br />

Personen zwangsweise in Versicherungsgemeinschaften<br />

zusammengeschlossen. Sie haben Beiträge zu entrichten und<br />

erwerben damit den Anspruch, beim Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls<br />

Leistungen zu empfangen.<br />

Das Versicherungsprinzip stellt somit eine staatlich<br />

erzwungene Eigenvorsorge dar. Generell muß in Verbindung<br />

mit diesem Prinzip zwischen bloßer Versicherungspflicht und<br />

Pflichtversicherung <strong>unter</strong>schieden werden. Hat <strong>der</strong><br />

<strong>Sicherung</strong>szwang die Form <strong>einer</strong> Versicherungspflicht, kann<br />

<strong>der</strong> zu Sichernde den <strong>Sicherung</strong>sträger selbst bestimmen<br />

(z.B. KFZ-Versicherung).<br />

Im Fall <strong>der</strong> Pflichtversicherung muß <strong>der</strong> Bürger seine Versicherungspflicht<br />

bei einem bestimmten Versicherungsträger<br />

nachkommen (z.B. Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit).<br />

Nachteil <strong>einer</strong> bloßen Versicherungspflicht ist, daß die<br />

privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsträger die<br />

Aufwendungen für die späteren Versicherungsleistungen nach<br />

wirtschaftlichen Kriterien bestimmen werden. D.h., die<br />

Versicherungen bieten ihre Leistungen denjenigen am<br />

günstigsten an, <strong>der</strong> ihnen voraussichtlich die geringsten<br />

Kosten verursachen wird. Um dies zu vermeiden, ist die<br />

bun<strong>des</strong>deutsche Sozialversicherung als Pflichtversicherung<br />

organisiert.<br />

Im Gegensatz zu den privaten Versicherungen müssen die<br />

Beiträge und Leistungen nicht für jeden Versicherten<br />

gleichwertig sein, sie müssen vielmehr nur zu einem Budgetausgleich<br />

führen. In dem Maße, wie individuelle Beiträge<br />

und empfangene Leistungen voneinan<strong>der</strong> abweichen, findet ein<br />

Solidarausgleich statt.<br />

Im Fall <strong>des</strong> Versorgungsprinzips werden <strong>Sicherung</strong>sleistungen<br />

erbracht, ohne das die begünstigte Person hierfür<br />

individuelle monetäre Vorleistungen erbringen mußte.<br />

<strong>Die</strong> aus einem öffentlichen Haushalt finanzierten Leistungen<br />

werden vielmehr als Ausgleich für nichtmonetäre Son<strong>der</strong>opfer<br />

(-leistungen) <strong>des</strong> Versorgungsempfängers gegenüber <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft verstanden. Beispiele hierfür sind die Kriegsopferversorgung,<br />

die Beamtenversorgung sowie ein<br />

einkommensunabhängiges Kin<strong>der</strong>geld. 1<br />

Unabhängig von <strong>einer</strong> erbrachte Vorleistung, monetärer o<strong>der</strong><br />

nichtmonetärer Art, hat <strong>der</strong> einzelne nach dem Fürsorgeprinzip<br />

Anspruch auf Hilfe. Es genügt, daß er aufgrund<br />

s<strong>einer</strong> beson<strong>der</strong>en Situation als bedürftig gilt.<br />

Fürsorgehilfen stellen somit individuell angepaßte Fremdhilfen<br />

dar, die eine Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Betroffenen in<br />

das wirtschaftliche Gesellschaftssystem bewirken sollen. 2<br />

1 Siehe ebenda<br />

2 Siehe Koblitz, H.G., Ruban, M.-E., Soziale Sicherheit,<br />

a.a.O., Seite 208

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