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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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6.2. Nachgelagertes Verfahren ( Vollbesteuerung <strong>der</strong><br />

<strong>Renten</strong>leistung )<br />

6.2.1 <strong>Die</strong> steuerlich Behandlung <strong>der</strong> Vorsorgeaufwendungen<br />

nach dem nachgelagerten Verfahren<br />

Das Pendant <strong>des</strong> zuvor beschriebenen Modells bildet das<br />

nachgelagerte Verfahren. Grundidee ist es, Aufwendungen,<br />

die ausschließlich <strong>der</strong> Altersvorsorge dienen, steuermin<strong>der</strong>nd<br />

zu berücksichtigen, hingegen den Zufluß <strong>der</strong><br />

Alterseinkünfte <strong>der</strong> Einkommensteuer zu <strong>unter</strong>werfen.<br />

Insoweit ergibt sich eine Abweichung in <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Behandlung von Altersvorsorge und allgem<strong>einer</strong> Ersparnis.<br />

<strong>Die</strong>s kann damit gerechtfertigt werden, daß aus<br />

systematischer Sicht die steuermin<strong>der</strong>nde Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> RV - Beiträge zwingend notwendig erscheint. Neben<br />

dieser, die Einschränkung <strong>der</strong> individuellen Leistungsfähigkeit<br />

berücksichtigenden Begründung, nehmen die<br />

Beiträge zur GRV eine beson<strong>der</strong>e Stellung <strong>unter</strong> den Formen<br />

<strong>des</strong> Vorsorgesparens ein, da sie " ... nicht wie "normale"<br />

Ersparnisse zur Bildung eines Vermögensbestands führen,<br />

<strong>der</strong> gegebenfalls auch vor Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze,<br />

aufgelöst o<strong>der</strong> nach dem Tode vererbt werden kann ...". 1<br />

Durch die <strong>der</strong>zeitige Berücksichtigung <strong>der</strong> RV - Beiträge<br />

innerhalb <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> beschränkt abzugsfähigen Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

wurde diesem Tatbestand bereits zum Teil Rechnung<br />

getragen. <strong>Die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

begünstigt in ihrer abschließend begrenzten Form<br />

Aufwendungen zu Versicherungen, die bestimmten unfreiwillig<br />

herbeigeführten Lebenslagen Vorsorge bieten. <strong>Die</strong> sozialpolitisch<br />

motivierte Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Beiträge ist nach<br />

oben begrenzt um bewußten Steuervermeidungsaktionen<br />

entgegen zu wirken. Weiter kann in <strong>der</strong> Begrenzung dieser<br />

Aufwendungen ein Hinweis dafür gesehen werden, Überversorgungen<br />

steuerlich zu begegnen. Im Vergleich zu den<br />

aus frei verfügbaren Einkommen geleisteten Versicherungsbeiträgen<br />

<strong>unter</strong>scheiden sich die SV - Beiträge, wie<br />

eingangs erwähnt, durch ihren Zwangscharakter. Aus<br />

systematischer Sicht erscheint es daher angebracht zu sein,<br />

die Zwangsbeiträge zur SV in voller Höhe von <strong>der</strong> Einkommensteuer<br />

zu befreien. Korrespondierend hierzu sind diese<br />

Einkommensbestandteile im Zeitpunkt ihres Zuflußes<br />

steuerlich zu erfassen. Da die Lohnersatzleistungen <strong>des</strong><br />

Arbeitslosen- und <strong>des</strong> Krankengel<strong>des</strong> in Nettohöhe ausgezahlt<br />

werden, trifft dies ausschließlich auf die Zahlungen <strong>der</strong><br />

GRV zu.<br />

<strong>Die</strong>se Vorgehensweise ist mit weitreichenden Konsequenzen<br />

für die übrigen Vorsorgeaufwendungen <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

und 3 EStG verbunden. <strong>Die</strong> durch das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

gebotene steuermin<strong>der</strong>nde Erfassung <strong>der</strong> Zwangs-<br />

1<br />

Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, a.a.O.,<br />

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