Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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Berücksichtigung sprechen. 1 Desweiteren, so wird<br />
argumentiert, läge es nicht in dem Interesse <strong>der</strong> Steuerpflichtigen,<br />
eine Überversorgung innerhalb eines Alterssicherungssystems<br />
anzustreben, das ihnen die Möglichkeit<br />
nimmt, über fiktiv angesammelte Vermögenswerte frei zu<br />
verfügen. Hauptargument gegen einen begrenzten Abzug kann<br />
nur sein, daß ein solches Vorgehen dem Modell <strong>des</strong><br />
nachgelagerten Verfahrens entgegenwirkt, da in diesem Fall<br />
aus korrespondieren<strong>der</strong> Sicht zwischen bereits besteuerten<br />
und unbesteuert gebliebenen Einkommensübertragungen<br />
<strong>unter</strong>schieden werden muß.<br />
Unangesprochen blieb bisher, im Rahmen welcher Vorschrift<br />
die steuermin<strong>der</strong>nde Erfassung <strong>der</strong> Beitragszahlungen<br />
erfolgen sollte. Während die meisten wissenschaftlichen<br />
Untersuchungen, die sich dieser Frage annahmen, an <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>ausgabenregelung festhielten, sprach sich K. Littmann<br />
in seinem Gutachten "<strong>Besteuerung</strong> von Alterseinkünften"<br />
dafür aus, diese Aufwendungen aus dem Katalog <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
zu entnehmen und statt<strong>des</strong>sen den Werbungskosten<br />
<strong>des</strong> § 9 EStG bzw. den Betriebsausgaben <strong>des</strong> § 4 EStG<br />
zuzuordnen. 2 Begründend führte er die Definition <strong>des</strong> § 9<br />
EStG an, nach <strong>der</strong> Werbungskosten Aufwendungen zur<br />
Erwerbung, <strong>Sicherung</strong> und Erhaltung von Einnahmen sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof, <strong>der</strong> <strong>unter</strong> einem an<strong>der</strong>en Sachverhalt<br />
darüber zu entscheiden hatte, ob es sich bei den Beiträgen<br />
zur GRV um vorab entstandene Werbungskosten im Sinne <strong>des</strong><br />
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt, stellte in seinem Urteil<br />
vom 29.7.1986 eindeutig den Son<strong>der</strong>ausgabencharakter dieser<br />
Aufwendungen heraus. 3<br />
Auch wenn durch die Einführung <strong>des</strong> reinen Umlageverfahrens<br />
in <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>versicherung das Prinzip <strong>der</strong> Kapitalansammlung<br />
verloren ging, so das Finanzgericht, erwerbe <strong>der</strong><br />
Versicherte " ... einen staatlich garantierten Anspruch<br />
gegen die Versichertengemeinschaft, nach Erreichen <strong>der</strong><br />
Altersgrenze durch die dann Erwerbstätigen ebenfalls<br />
versorgt zu werden." 4<br />
Aufwendungen zum Erwerb dieses Anspruchs, <strong>der</strong> eine<br />
eigentumsschutzwürdige Rechtsposition einnimmt, sind damit<br />
auch im Rahmen <strong>des</strong> Umlageverfahrens Anschaffungskosten, so<br />
die Urteilsbegründung weiter. Anschaffungskosten können bei<br />
den Überschußeinkünften keine Werbungskosten sein.<br />
Beiträge zur GRV dürfen demnach nur als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
steuermin<strong>der</strong>nde Berücksichtigung finden. Finanzielle<br />
Konsequenzen im Bezug auf die Höhe <strong>der</strong> festzusetzenden<br />
Einkommensteuer entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch<br />
nicht, soweit ein unbegrenzter Abzug <strong>der</strong> Beitragszahlungen<br />
1 Siehe Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, a.a.O.,<br />
Seite 44<br />
2 Siehe Littmann, K., Gutachten, a.a.O., Seite 485<br />
3 Siehe Beiträge zur gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung,<br />
in : Betriebs - Berater, 41 Jg., Seite 1903 f,<br />
vom 10.10.1986<br />
4<br />
ebenda Seite 1904