Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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die prinzipielle Steuerbefreiung <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>zahlungen keine<br />
<strong>sozialen</strong> Härten entstehen. Ferner ist eine kräftige<br />
unmittelbare Zunahme <strong>des</strong> Steueraufkommens zu erwarten. <strong>Die</strong><br />
Steuerausfälle, die durch eine Steuerbefreiung <strong>der</strong> <strong>Renten</strong><br />
entstehen, sind gering, da durch die <strong>der</strong>zeitige Ertragsanteilbesteuerung<br />
ein großer Teil <strong>der</strong> Rentner nicht zur<br />
Einkommensteuer veranlagt wird. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist<br />
durch den Wegfall <strong>der</strong> oben genannten Vorsorgeaufwendungen<br />
aus dem Katalog <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben mit <strong>einer</strong> starken<br />
Erhöhung <strong>des</strong> Steueraufkommens zu rechnen.<br />
Konrad Littmann schätzt in s<strong>einer</strong> 1983 erschienenen Untersuchung<br />
"<strong>Besteuerung</strong> von Alterseinkommen" den Nettoeffekt<br />
<strong>des</strong> vorgelagerten Verfahrens auf mehr als 20 Mrd. DM<br />
Steuermehreinnahmen. 1<br />
Neben diesen Erwägungen, die für das betrachtete Modell<br />
sprechen, sind es vor allem die eingangs formulierten<br />
systematischen und verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihm<br />
entgegenstehen. Unangesprochen blieben bisher die<br />
verteilungspolitischen Effekte, die durch die Verlagerung<br />
<strong>der</strong> <strong>Renten</strong>besteuerung in die Aktivphase entstehen.<br />
Wie die geschätzte Entwicklung <strong>des</strong> Steueraufkommens zeigt,<br />
werden die beitragspflichtigen Arbeitnehmer durch dieses<br />
Modell weitaus stärker belastet, als die Empfänger von<br />
<strong>Renten</strong>leistungen steuerlich entlastet werden.<br />
Tabelle 10 stellt die zusätzliche Belastung <strong>der</strong> Arbeitslöhne<br />
<strong>unter</strong>schiedlicher Lohnsteuerklassen durch das<br />
nachgelagerte Verfahren dar. Zur Bestimmung <strong>der</strong> nach dem<br />
vorgelagerten Verfahren festzusetzenden Lohnsteuer wurde<br />
vom Einkommensteuertarif <strong>der</strong> Jahre 1988/89 ausgegangen.<br />
Steuermin<strong>der</strong>nde Berücksichtigung erfuhren die in <strong>der</strong> Lohnsteuertabelle<br />
eingearbeiteten Freibeträge mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Vorsorgepauschale. Aus diesem Grund entfällt auch die<br />
gegenwärtig vorzunehmende Unterglie<strong>der</strong>ung in eine<br />
allgemeine und eine beson<strong>der</strong>e Lohnsteuer.<br />
<strong>Die</strong> auf diese Weise ermittelten Lohnsteuerbeträge beruhen<br />
folglich auf <strong>der</strong> Annahme eines unverän<strong>der</strong>ten Steuertarifs,<br />
unverän<strong>der</strong>ter Freibeträge sowie <strong>der</strong> Unterstellung eines<br />
voll zur Steuer heranzuziehenden SV - Arbeitnehmeranteils.<br />
<strong>Die</strong> Festlegung <strong>der</strong> in Tabelle 10 <strong>unter</strong>suchten Monatslöhne<br />
und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>freibeträge erfolgte willkürlich. <strong>Die</strong> steuerliche<br />
Belastung <strong>der</strong> Arbeitslöhne nach dem vorgelagerten<br />
Verfahren wurde mit den Werten <strong>der</strong> Tabellen 9 a und 9 b<br />
verglichen. Tabelle 9 a stellt die nach <strong>der</strong>zeitigem Recht<br />
erfolgte steuerliche Belastung mit "allgem<strong>einer</strong>" Lohnsteuer,<br />
Tabelle 9 b die mit "beson<strong>der</strong>er" Lohnsteuer dar.<br />
<strong>Die</strong> durchschnittlichen Belastungs<strong>unter</strong>schiede zwischen<br />
allgem<strong>einer</strong> Lohnsteuer und Lohnsteuer <strong>des</strong> vorgelagerten<br />
Verfahrens werden in Tabelle 10 in <strong>einer</strong> separaten Spalte<br />
ausgewiesen. Zur Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer <strong>der</strong> Steuerklassen<br />
V und VI ist nach geltendem Recht eine in § 38 c<br />
EStG technisch bestimmte zusätzliche Einkommensteuertabelle<br />
1 Siehe Littmann, K., Gutachten, a.a.O., Seite 472