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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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die prinzipielle Steuerbefreiung <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>zahlungen keine<br />

<strong>sozialen</strong> Härten entstehen. Ferner ist eine kräftige<br />

unmittelbare Zunahme <strong>des</strong> Steueraufkommens zu erwarten. <strong>Die</strong><br />

Steuerausfälle, die durch eine Steuerbefreiung <strong>der</strong> <strong>Renten</strong><br />

entstehen, sind gering, da durch die <strong>der</strong>zeitige Ertragsanteilbesteuerung<br />

ein großer Teil <strong>der</strong> Rentner nicht zur<br />

Einkommensteuer veranlagt wird. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist<br />

durch den Wegfall <strong>der</strong> oben genannten Vorsorgeaufwendungen<br />

aus dem Katalog <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben mit <strong>einer</strong> starken<br />

Erhöhung <strong>des</strong> Steueraufkommens zu rechnen.<br />

Konrad Littmann schätzt in s<strong>einer</strong> 1983 erschienenen Untersuchung<br />

"<strong>Besteuerung</strong> von Alterseinkommen" den Nettoeffekt<br />

<strong>des</strong> vorgelagerten Verfahrens auf mehr als 20 Mrd. DM<br />

Steuermehreinnahmen. 1<br />

Neben diesen Erwägungen, die für das betrachtete Modell<br />

sprechen, sind es vor allem die eingangs formulierten<br />

systematischen und verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihm<br />

entgegenstehen. Unangesprochen blieben bisher die<br />

verteilungspolitischen Effekte, die durch die Verlagerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Renten</strong>besteuerung in die Aktivphase entstehen.<br />

Wie die geschätzte Entwicklung <strong>des</strong> Steueraufkommens zeigt,<br />

werden die beitragspflichtigen Arbeitnehmer durch dieses<br />

Modell weitaus stärker belastet, als die Empfänger von<br />

<strong>Renten</strong>leistungen steuerlich entlastet werden.<br />

Tabelle 10 stellt die zusätzliche Belastung <strong>der</strong> Arbeitslöhne<br />

<strong>unter</strong>schiedlicher Lohnsteuerklassen durch das<br />

nachgelagerte Verfahren dar. Zur Bestimmung <strong>der</strong> nach dem<br />

vorgelagerten Verfahren festzusetzenden Lohnsteuer wurde<br />

vom Einkommensteuertarif <strong>der</strong> Jahre 1988/89 ausgegangen.<br />

Steuermin<strong>der</strong>nde Berücksichtigung erfuhren die in <strong>der</strong> Lohnsteuertabelle<br />

eingearbeiteten Freibeträge mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Vorsorgepauschale. Aus diesem Grund entfällt auch die<br />

gegenwärtig vorzunehmende Unterglie<strong>der</strong>ung in eine<br />

allgemeine und eine beson<strong>der</strong>e Lohnsteuer.<br />

<strong>Die</strong> auf diese Weise ermittelten Lohnsteuerbeträge beruhen<br />

folglich auf <strong>der</strong> Annahme eines unverän<strong>der</strong>ten Steuertarifs,<br />

unverän<strong>der</strong>ter Freibeträge sowie <strong>der</strong> Unterstellung eines<br />

voll zur Steuer heranzuziehenden SV - Arbeitnehmeranteils.<br />

<strong>Die</strong> Festlegung <strong>der</strong> in Tabelle 10 <strong>unter</strong>suchten Monatslöhne<br />

und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>freibeträge erfolgte willkürlich. <strong>Die</strong> steuerliche<br />

Belastung <strong>der</strong> Arbeitslöhne nach dem vorgelagerten<br />

Verfahren wurde mit den Werten <strong>der</strong> Tabellen 9 a und 9 b<br />

verglichen. Tabelle 9 a stellt die nach <strong>der</strong>zeitigem Recht<br />

erfolgte steuerliche Belastung mit "allgem<strong>einer</strong>" Lohnsteuer,<br />

Tabelle 9 b die mit "beson<strong>der</strong>er" Lohnsteuer dar.<br />

<strong>Die</strong> durchschnittlichen Belastungs<strong>unter</strong>schiede zwischen<br />

allgem<strong>einer</strong> Lohnsteuer und Lohnsteuer <strong>des</strong> vorgelagerten<br />

Verfahrens werden in Tabelle 10 in <strong>einer</strong> separaten Spalte<br />

ausgewiesen. Zur Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer <strong>der</strong> Steuerklassen<br />

V und VI ist nach geltendem Recht eine in § 38 c<br />

EStG technisch bestimmte zusätzliche Einkommensteuertabelle<br />

1 Siehe Littmann, K., Gutachten, a.a.O., Seite 472

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