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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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steigen ( vgl. Tabelle 12 ), wurde zur Ermittlung <strong>des</strong><br />

Zusatzfreibetrages auf <strong>der</strong>en arithmetisches Mittel zurückgegriffen.<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung <strong>des</strong> steuerfrei zu stellenden<br />

Anteils <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>zahlung sogenannter Mischfälle kann in<br />

ähnlicher Weise erfolgen. Um ein nahtloses Ineinan<strong>der</strong>greifen<br />

<strong>der</strong> Zusatzfreibeträge für Alt- und Mischfälle zu<br />

gewährleisten, wird <strong>unter</strong>stellt, daß <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong><br />

besteuerten Beiträge am Budgetvolumen langfristig dem Wert<br />

<strong>des</strong> Zusatzfreibetrags für Altfälle entspricht.<br />

Zur Ermittlung <strong>des</strong> Zusatzfreibetrags für Mischfälle ist <strong>der</strong><br />

Wert <strong>der</strong> bereits besteuerten Beiträge vor Systemwechsel auf<br />

die gesamte Beitragszeit gleichmäßig zu verteilen.<br />

Abbildung 3 macht dies am Beispiel von drei Fällen<br />

schematisch deutlich. <strong>Die</strong> Betrachtung etwaiger Zinsanteile<br />

entfällt, da mit relativen Werten gearbeitet wird. Durch<br />

die gesamtwirtschaftliche Sichtweise dieser Betrachtung<br />

wird die Frage nach den individuellen Beitragszeiten<br />

unerheblich. Es wird zu jedem Zeitpunkt <strong>des</strong> <strong>Renten</strong>beginns<br />

<strong>der</strong> Anteil ermittelt, den die vor dem Systemwechsel<br />

besteuerten Beiträge an <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>des</strong> Budgets <strong>der</strong><br />

vorangegangenen 40 Jahre relativ einnahmen. Für einen<br />

Mischfall mit 30 Beitragsjahren vor und 10 Jahren nach dem<br />

Wechsel bedeutet dies, daß er einen Freibetrag i.H.v. 30 / 40<br />

von 25 % d.h. 18,75 % erhält. Im 39. Jahr nach dem Systemwechsel<br />

beträgt <strong>der</strong> Zusatzfreibetrag noch 0,625 % o<strong>der</strong> 1 / 40<br />

von 25 %.<br />

Der Zusatzfreibetrag bleibt, wie bereits bei den Altfällen<br />

bemerkt, für den Einzelnen über die gesamte Laufzeit s<strong>einer</strong><br />

Rente konstant. Gesamtwirtschaftlich ergibt sich somit eine<br />

temporär degressiv wirkende Übergangskonzeption.<br />

Gegen diese Form <strong>der</strong> Freibetragsregelung kann eingewandt<br />

werden, daß die Freibetragshöhe auf unrealistischen<br />

Maximalannahmen beruht sowie Verhältnisse <strong>unter</strong>stellt, die<br />

langfristig nicht gegeben sind. Dem ist zu entgegnen, daß<br />

die dargestellte Konzeption einen Kompromiss aus steuersystematischen<br />

und administrativen Erfor<strong>der</strong>nissen bildet,<br />

<strong>der</strong> am ehesten dem nachgelagerten Verfahren entspricht. <strong>Die</strong><br />

Zugrundelegung von Maximalannahmen führt dazu, daß kein<br />

Steuerpflichtiger in s<strong>einer</strong> Leistungsfähigkeit über das<br />

gewünschte Maß hinaus beschränkt wird. Vielmehr entstehen<br />

<strong>der</strong> Masse <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>bezieher Vorteile, die unvermeidbar<br />

sind, um die Wirkung <strong>des</strong> Freibetrags nicht in das Gegenteil<br />

zu verkehren. <strong>Die</strong> gesamtwirtschaftliche Sichtweise<br />

ermöglicht es ferner, die Freibetragshöhe einheitlich für<br />

alle Sozialversicherungsrentner zu bestimmen. Mischfälle<br />

erhalten einen vermin<strong>der</strong>ten Freibetrag, <strong>der</strong> aus<br />

gesamtwirtschaftlicher Sicht nach einem Zeitraum von 40<br />

Jahren abgeschmolzen ist. Hierdurch wird ein nahtloser<br />

Übergang <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> von den Alt- zu den Neufällen<br />

geschaffen.<br />

Steuertechnisch nimmt <strong>der</strong> Übergang zum nachgelagerten Verfahren<br />

einen längeren Zeitraum als 40 Jahre in Anspruch. Im<br />

39. Jahr nach dem Systemwechsel wird den Steuerpflichtigen

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