Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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steigen ( vgl. Tabelle 12 ), wurde zur Ermittlung <strong>des</strong><br />
Zusatzfreibetrages auf <strong>der</strong>en arithmetisches Mittel zurückgegriffen.<br />
<strong>Die</strong> Ermittlung <strong>des</strong> steuerfrei zu stellenden<br />
Anteils <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>zahlung sogenannter Mischfälle kann in<br />
ähnlicher Weise erfolgen. Um ein nahtloses Ineinan<strong>der</strong>greifen<br />
<strong>der</strong> Zusatzfreibeträge für Alt- und Mischfälle zu<br />
gewährleisten, wird <strong>unter</strong>stellt, daß <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong><br />
besteuerten Beiträge am Budgetvolumen langfristig dem Wert<br />
<strong>des</strong> Zusatzfreibetrags für Altfälle entspricht.<br />
Zur Ermittlung <strong>des</strong> Zusatzfreibetrags für Mischfälle ist <strong>der</strong><br />
Wert <strong>der</strong> bereits besteuerten Beiträge vor Systemwechsel auf<br />
die gesamte Beitragszeit gleichmäßig zu verteilen.<br />
Abbildung 3 macht dies am Beispiel von drei Fällen<br />
schematisch deutlich. <strong>Die</strong> Betrachtung etwaiger Zinsanteile<br />
entfällt, da mit relativen Werten gearbeitet wird. Durch<br />
die gesamtwirtschaftliche Sichtweise dieser Betrachtung<br />
wird die Frage nach den individuellen Beitragszeiten<br />
unerheblich. Es wird zu jedem Zeitpunkt <strong>des</strong> <strong>Renten</strong>beginns<br />
<strong>der</strong> Anteil ermittelt, den die vor dem Systemwechsel<br />
besteuerten Beiträge an <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>des</strong> Budgets <strong>der</strong><br />
vorangegangenen 40 Jahre relativ einnahmen. Für einen<br />
Mischfall mit 30 Beitragsjahren vor und 10 Jahren nach dem<br />
Wechsel bedeutet dies, daß er einen Freibetrag i.H.v. 30 / 40<br />
von 25 % d.h. 18,75 % erhält. Im 39. Jahr nach dem Systemwechsel<br />
beträgt <strong>der</strong> Zusatzfreibetrag noch 0,625 % o<strong>der</strong> 1 / 40<br />
von 25 %.<br />
Der Zusatzfreibetrag bleibt, wie bereits bei den Altfällen<br />
bemerkt, für den Einzelnen über die gesamte Laufzeit s<strong>einer</strong><br />
Rente konstant. Gesamtwirtschaftlich ergibt sich somit eine<br />
temporär degressiv wirkende Übergangskonzeption.<br />
Gegen diese Form <strong>der</strong> Freibetragsregelung kann eingewandt<br />
werden, daß die Freibetragshöhe auf unrealistischen<br />
Maximalannahmen beruht sowie Verhältnisse <strong>unter</strong>stellt, die<br />
langfristig nicht gegeben sind. Dem ist zu entgegnen, daß<br />
die dargestellte Konzeption einen Kompromiss aus steuersystematischen<br />
und administrativen Erfor<strong>der</strong>nissen bildet,<br />
<strong>der</strong> am ehesten dem nachgelagerten Verfahren entspricht. <strong>Die</strong><br />
Zugrundelegung von Maximalannahmen führt dazu, daß kein<br />
Steuerpflichtiger in s<strong>einer</strong> Leistungsfähigkeit über das<br />
gewünschte Maß hinaus beschränkt wird. Vielmehr entstehen<br />
<strong>der</strong> Masse <strong>der</strong> <strong>Renten</strong>bezieher Vorteile, die unvermeidbar<br />
sind, um die Wirkung <strong>des</strong> Freibetrags nicht in das Gegenteil<br />
zu verkehren. <strong>Die</strong> gesamtwirtschaftliche Sichtweise<br />
ermöglicht es ferner, die Freibetragshöhe einheitlich für<br />
alle Sozialversicherungsrentner zu bestimmen. Mischfälle<br />
erhalten einen vermin<strong>der</strong>ten Freibetrag, <strong>der</strong> aus<br />
gesamtwirtschaftlicher Sicht nach einem Zeitraum von 40<br />
Jahren abgeschmolzen ist. Hierdurch wird ein nahtloser<br />
Übergang <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> von den Alt- zu den Neufällen<br />
geschaffen.<br />
Steuertechnisch nimmt <strong>der</strong> Übergang zum nachgelagerten Verfahren<br />
einen längeren Zeitraum als 40 Jahre in Anspruch. Im<br />
39. Jahr nach dem Systemwechsel wird den Steuerpflichtigen