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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Datenschutz, Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht<br />

E<strong>in</strong>e Verarbeitung, Nutzung o<strong>der</strong> Übermittlung von Sozialdaten ist<br />

nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Betroffene e<strong>in</strong>gewilligt hat, o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong>e<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> den §§ 67a – 77 SGB X genannten Befugnisse vorliegt.<br />

Leistungsträger, die sich nach diesen Vorschriften zu richten haben,<br />

s<strong>in</strong>d die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe (Kreise,<br />

kreisfreie Städte und ggf. Geme<strong>in</strong>den), die überörtlichen Träger <strong>der</strong><br />

öffentlichen Jugendhilfe und die an<strong>der</strong>en nach § 12 SGB I zuständigen<br />

Stellen.<br />

Die §§ 67d – 77 SGB X gestehen diesen Leistungsträgern unter<br />

bestimmten Voraussetzungen (Amtshilfe, Erfüllung sozialer Aufgaben,<br />

Arbeitsschutz, Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Gesundheit, <strong>in</strong>nere und<br />

äußere Sicherheit, Strafverfahren, Unterhaltspflicht, Forschung und<br />

Planung) jeweils im e<strong>in</strong>zelnen beschriebene und begrenzte (z.B. bei<br />

e<strong>in</strong>facher Amtshilfe nur Namen, Anschrift, Geburtsdatum und -ort<br />

sowie Arbeitgeber) Übermittlungsbefugnisse zu.<br />

Für alle Sozialdaten, die dem Sozialleistungsträger „von e<strong>in</strong>em<br />

Arzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten<br />

Person“ mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen zugänglich gemacht<br />

worden s<strong>in</strong>d, ist die Übermittlungsbefugnis <strong>der</strong> Leistungsträger<br />

e<strong>in</strong>geschränkt. Für diese personenbezogenen E<strong>in</strong>zelangaben ist<br />

e<strong>in</strong>e Übermittlung durch den Leistungsträger nur unter den Voraussetzungen<br />

zulässig, unter denen die zur Wahrung des Privatgeheimnisses<br />

verpflichtete Person sie selber übermitteln darf<br />

(§ 76 SGB X). Wenn also e<strong>in</strong>e Fachkraft e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />

mit E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen Sozialdaten (personenbezogene<br />

Daten) an e<strong>in</strong>en Mitarbeiter des ASD weitergibt, so ist dieser<br />

an die Schweigeverpflichtung des Erziehungsberaters gebunden.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe präzisiert das KJHG im Vierten<br />

Kapitel (§§ 61 – 68) den Schutz von Sozialdaten. Es verpflichtet die<br />

Stellen des Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zur E<strong>in</strong>haltung des<br />

Grundsatzes <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit bei <strong>der</strong> Datenerhebung und Datenspeicherung,<br />

des Grundsatzes <strong>der</strong> Zweckb<strong>in</strong>dung bei <strong>der</strong> Datennutzung<br />

und Übermittlung. Darüber h<strong>in</strong>aus sichert es den Schutz<br />

anvertrauter Daten: § 65 KJHG verpflichtet die Fachkräfte des<br />

Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zum beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten<br />

dürfen danach nur weitergegeben werden, mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung<br />

des Betroffenen, unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 1<br />

und 3 StGB und zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgabe nach § 50 Abs. 3 KJHG.<br />

18<br />

Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe müssen nachweisen, daß sie den<br />

Schutz von Sozialdaten <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Weise gewährleisten. 1<br />

Verletzung von Privatgeheimnissen<br />

Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen macht sich strafbar, wer<br />

unbefugt e<strong>in</strong> fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt, als<br />

Diplompsychologe, als Erziehungs-, Familien-, Ehe- o<strong>der</strong> Jugendberater,<br />

Berater <strong>für</strong> Suchtfragen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er staatlich anerkannten<br />

<strong>Beratung</strong>sstelle, als staatlich anerkannter Sozialarbeiter o<strong>der</strong> Sozialpädagoge,<br />

ferner als Rechtsanwalt o<strong>der</strong> Steuerberater, Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>er Kranken-, Unfall- o<strong>der</strong> Lebensversicherung anvertraut o<strong>der</strong><br />

sonst bekannt geworden ist (§ 203 Abs. 1 StGB). Das gleiche gilt<br />

<strong>für</strong> die berufsmäßig tätigen Gehilfen <strong>der</strong> Genannten und Personen,<br />

die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig s<strong>in</strong>d (§ 203 Abs. 3 StGB).<br />

• Geheimnis ist jede Tatsache, die nur e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

beschränkten Personenkreis bekannt ist und an <strong>der</strong>en Geheimhaltung<br />

<strong>der</strong> Betroffene e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse hat.<br />

• Unbefugt ist jede Offenbarung 2 e<strong>in</strong>es Geheimnisses ohne E<strong>in</strong>willigung<br />

<strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e gesetzliche Ermächtigung.<br />

• Anvertraut bedeutet: von <strong>der</strong> Betroffenen mitgeteilt.<br />

• Sonst bekannt geworden bedeutet: auf an<strong>der</strong>e Weise im<br />

Zusammenhang mit dem Beruf erfahren.<br />

E<strong>in</strong>e Befugnis zur Weitergabe von Sozialdaten kommt niemals<br />

alle<strong>in</strong> dadurch zustande, daß <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Mitteilung selber<br />

zu dem im § 203 StGB genannten Personenkreis gehört.<br />

E<strong>in</strong>e gesetzliche Befugnis zur Weitergabe ist gegeben, wenn es<br />

sich um das Vorhaben o<strong>der</strong> die begonnene Ausführung solcher<br />

Straftaten handelt, <strong>der</strong>en Nichtanzeige mit Strafe bedroht ist (§ 138<br />

StGB). Bei diesen Straftaten handelt es sich um:<br />

• Vorbereitung e<strong>in</strong>es Angriffskrieges<br />

• Hochverrat und Landesverrat<br />

• Geld- o<strong>der</strong> Wertpapierfälschung<br />

• Menschenhandel<br />

• Mord, Totschlag o<strong>der</strong> Völkermord<br />

• Menschenraub, Verschleppung, Freiheitsberaubung<br />

• Raub, räuberische Erspressung<br />

• vorsätzliche Brandstiftung, Sprengstoffanschläge und an<strong>der</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>gefährliche Handlungen.<br />

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