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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Fallkonstellationen<br />

verpflichtet ist, ist <strong>in</strong> den §§ 407, 408 ZPO, 75, 76 StPO geregelt.<br />

E<strong>in</strong>e Verpflichtung besteht danach <strong>für</strong> denjenigen, <strong>der</strong><br />

• zur Erstattung von Gutachten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>ten Art öffentlich<br />

bestellt ist,<br />

• die Wissenschaft, die Kunst o<strong>der</strong> das Gewerbe, <strong>der</strong>en Kenntnisvoraussetzung<br />

<strong>der</strong> Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb<br />

ausübt,<br />

• zur Ausübung <strong>der</strong>selben öffentlich bestellt o<strong>der</strong> ermächtigt ist,<br />

• sich dazu vor Gericht bereiterklärt hat.<br />

Ke<strong>in</strong>e dieser Voraussetzungen liegt <strong>für</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

vor. Die öffentliche Ermächtigung ist nur gegeben bei<br />

Erteilung <strong>der</strong> Lehrbefugnis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ärztlichen Approbation.<br />

Häufiger kommt es jedoch vor, daß Erziehungsberatungsstellen<br />

gebeten werden, Gutachten zu erstellen. Hatte sich die Erziehungsberatungsstelle<br />

bereits zu e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt zur Erstellung<br />

von Gutachten bereit erklärt, könnte sich hieraus e<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />

<strong>für</strong> die Erziehungsberatungsstelle ergeben. Der e<strong>in</strong>zelne Mitarbeiter<br />

wäre dann aus dienstrechtlichen Gründen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Aufgabenverteilung verpflichtet, das Gutachten zu erstellen.<br />

(35) In <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle wird heilkundliche Psychotherapie<br />

angeboten. Gelten beson<strong>der</strong>e Regeln <strong>für</strong> den Datenschutz?<br />

Heilkundliche Psychotherapie wird auf <strong>der</strong> Grundlage des Sozialgesetzbuches<br />

V – Krankenversicherung – erbracht. Der Schutz von<br />

Sozialdaten wird allgeme<strong>in</strong> <strong>in</strong> § 35 SGB I sowie <strong>in</strong> §§ 67 – 85a SGB<br />

X geregelt. Für den Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe gelten zudem die<br />

speziellen Regelungen <strong>der</strong> §§ 61 – 68 SGB VIII. E<strong>in</strong>e vergleichbare<br />

Spezialvorschrift kennt das SGB V nicht. Die dort getroffenen<br />

Regelungen (§§ 284 – 306) betreffen die Handhabung des Datenschutzes<br />

bei den Krankenkassen.<br />

Für den heilkundlichen Psychotherapeuten ist daher weiterh<strong>in</strong><br />

zentrale Rechtsnorm <strong>für</strong> se<strong>in</strong> Handeln § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.<br />

2 StGB (Schutz des Privatgeheimnisses).<br />

In H<strong>in</strong>blick auf die Aufbewahrung von Behandlungsdokumentationen<br />

gilt <strong>für</strong> Ärzte dabei e<strong>in</strong>e berufsrechtlich festgelegte Frist von<br />

zehn Jahren. Heilkundlich tätige Diplompsychologen orientieren<br />

sich häufig an dieser Regelung bzw. an dem Berufsrecht des BDP.<br />

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