Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen<br />
verpflichtet ist, ist <strong>in</strong> den §§ 407, 408 ZPO, 75, 76 StPO geregelt.<br />
E<strong>in</strong>e Verpflichtung besteht danach <strong>für</strong> denjenigen, <strong>der</strong><br />
• zur Erstattung von Gutachten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>ten Art öffentlich<br />
bestellt ist,<br />
• die Wissenschaft, die Kunst o<strong>der</strong> das Gewerbe, <strong>der</strong>en Kenntnisvoraussetzung<br />
<strong>der</strong> Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb<br />
ausübt,<br />
• zur Ausübung <strong>der</strong>selben öffentlich bestellt o<strong>der</strong> ermächtigt ist,<br />
• sich dazu vor Gericht bereiterklärt hat.<br />
Ke<strong>in</strong>e dieser Voraussetzungen liegt <strong>für</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
vor. Die öffentliche Ermächtigung ist nur gegeben bei<br />
Erteilung <strong>der</strong> Lehrbefugnis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ärztlichen Approbation.<br />
Häufiger kommt es jedoch vor, daß Erziehungsberatungsstellen<br />
gebeten werden, Gutachten zu erstellen. Hatte sich die Erziehungsberatungsstelle<br />
bereits zu e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt zur Erstellung<br />
von Gutachten bereit erklärt, könnte sich hieraus e<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />
<strong>für</strong> die Erziehungsberatungsstelle ergeben. Der e<strong>in</strong>zelne Mitarbeiter<br />
wäre dann aus dienstrechtlichen Gründen im Rahmen <strong>der</strong><br />
Aufgabenverteilung verpflichtet, das Gutachten zu erstellen.<br />
(35) In <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle wird heilkundliche Psychotherapie<br />
angeboten. Gelten beson<strong>der</strong>e Regeln <strong>für</strong> den Datenschutz?<br />
Heilkundliche Psychotherapie wird auf <strong>der</strong> Grundlage des Sozialgesetzbuches<br />
V – Krankenversicherung – erbracht. Der Schutz von<br />
Sozialdaten wird allgeme<strong>in</strong> <strong>in</strong> § 35 SGB I sowie <strong>in</strong> §§ 67 – 85a SGB<br />
X geregelt. Für den Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe gelten zudem die<br />
speziellen Regelungen <strong>der</strong> §§ 61 – 68 SGB VIII. E<strong>in</strong>e vergleichbare<br />
Spezialvorschrift kennt das SGB V nicht. Die dort getroffenen<br />
Regelungen (§§ 284 – 306) betreffen die Handhabung des Datenschutzes<br />
bei den Krankenkassen.<br />
Für den heilkundlichen Psychotherapeuten ist daher weiterh<strong>in</strong><br />
zentrale Rechtsnorm <strong>für</strong> se<strong>in</strong> Handeln § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.<br />
2 StGB (Schutz des Privatgeheimnisses).<br />
In H<strong>in</strong>blick auf die Aufbewahrung von Behandlungsdokumentationen<br />
gilt <strong>für</strong> Ärzte dabei e<strong>in</strong>e berufsrechtlich festgelegte Frist von<br />
zehn Jahren. Heilkundlich tätige Diplompsychologen orientieren<br />
sich häufig an dieser Regelung bzw. an dem Berufsrecht des BDP.<br />
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