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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Die <strong>für</strong> die Jugendhilfe zuständigen Senatoren und M<strong>in</strong>ister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> … Grundsätze <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>heitliche Gestaltung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien …<br />

möglichst mit heilpädagogischer o<strong>der</strong> gleichwertiger Zusatzausbildung,<br />

m<strong>in</strong>destens jedoch mit e<strong>in</strong>er zur Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>stätigkeit geeigneten Berufserfahrung von e<strong>in</strong>em<br />

Jahr, o<strong>der</strong> Heilpädagoge, im Ausnahmefall, staatlich<br />

anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung<br />

und mehrjähriger Berufserfahrung.<br />

(3) Im Aufbaustadium muß e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle m<strong>in</strong>destens<br />

mit e<strong>in</strong>er hauptberuflichen Fachkraft im S<strong>in</strong>ne des Absatzes<br />

2a) und e<strong>in</strong>er hauptberuflichen Fachkraft im S<strong>in</strong>ne des<br />

Absatzes 2c) besetzt se<strong>in</strong>.<br />

(4) In jedem Fall muß e<strong>in</strong> Arzt, zum<strong>in</strong>dest als nebenberufliche Kraft,<br />

zur Verfügung stehen.<br />

(5) Darüber h<strong>in</strong>aus können Pädagogen, Theologen, Juristen, Logopäden<br />

und an<strong>der</strong>e Fachkräfte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />

tätig werden.<br />

(6) Die Leitung <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle muß durch e<strong>in</strong>e<br />

hauptberufliche Fachkraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulausbildung erfolgen, die über e<strong>in</strong>e zur Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>stätigkeit geeignete Berufserfahrung von<br />

möglichst drei Jahren, m<strong>in</strong>destens jedoch von e<strong>in</strong>em Jahr<br />

verfügt.<br />

(7) Jede Erziehungsberatungsstelle ist mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Sekretär<strong>in</strong><br />

zu besetzen. Der M<strong>in</strong>destausstattung mit drei hauptberuflichen<br />

Fachkräften entspricht e<strong>in</strong>e volle Kraft.<br />

IV. Lage, Unterbr<strong>in</strong>gung und sächliche Ausstattung<br />

(1) Die Erziehungsberatungsstelle soll verkehrsgünstig liegen und<br />

auch von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen alle<strong>in</strong> zu erreichen se<strong>in</strong>.<br />

(2) Sie soll getrennt von den Räumen e<strong>in</strong>er Behörde, Organisation<br />

o<strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ik untergebracht se<strong>in</strong>. Bei <strong>der</strong> Wahl des Standortes<br />

sollen jedoch vorhandene Son<strong>der</strong>e<strong>in</strong>richtungen wie heilpädagogische<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten, K<strong>in</strong><strong>der</strong>horte o<strong>der</strong> Tagesstätten, heilpädagogische<br />

Heime, Beobachtungsstationen o<strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ische<br />

E<strong>in</strong>richtungen berücksichtigt und gute Erreichbarkeit angestrebt<br />

werden. Eheberatungsstellen sollten – bei organisatorischer<br />

Trennung – räumlich unmittelbar angeglie<strong>der</strong>t werden.<br />

(3) In <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle sollen ausreichende Räumlichkeiten<br />

<strong>für</strong> die haupt- und nebenberuflichen Fachkräfte, <strong>für</strong><br />

Praktikanten und Verwaltungskräfte, <strong>für</strong> die Therapie kle<strong>in</strong>erer<br />

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und größerer K<strong>in</strong><strong>der</strong> – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> Werken, Kochen,<br />

Gymnastik und Gruppenarbeit – sowie <strong>für</strong> Elternarbeit zur<br />

Verfügung stehen. Als M<strong>in</strong>destausstattung müssen e<strong>in</strong> Arbeitsraum<br />

je hauptamtlicher Fachkraft, e<strong>in</strong> weiterer Arbeitsraum, e<strong>in</strong><br />

Sekretariat, e<strong>in</strong> Warteraum und drei <strong>für</strong> Therapiezwecke geeignete<br />

Räume vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Ausgestaltung sämtlicher Räume muß <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />

Unabhängigkeit <strong>der</strong> Arbeit Rechnung tragen. Alle Räume sollen<br />

e<strong>in</strong>e äußerlich ansprechende Atmosphäre schaffen, die es dem<br />

Ratsuchenden erleichtert, frei über se<strong>in</strong>e Probleme zu sprechen.<br />

(5) Die Erziehungsberatungsstelle soll über e<strong>in</strong>e ihrer Größe entsprechende<br />

Ausstattung an Test-, Spiel-, Therapie- und Beschäftigungsmaterial<br />

und über dazugehörige spezielle E<strong>in</strong>richtungsgegenstände<br />

sowie die notwendige Fachliteratur verfügen.<br />

V. Arbeitsweise <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />

(1) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle beruht auf<br />

dem Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit. Sie muß dem Ratsuchenden<br />

ohne Rücksicht auf se<strong>in</strong>e politische, weltanschauliche o<strong>der</strong><br />

religiöse Überzeugung offenstehen. Behördliche und freie Stellen<br />

<strong>der</strong> Jugend- und Sozialhilfe, Schulen, Ärzte, Seelsorger und<br />

an<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Erziehung befaßte Personen sollen den Besuch<br />

<strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle nötigenfalls anregen.<br />

(2) Inwieweit Vormundschaftsgericht, Jugendgericht, sonstige Stellen<br />

o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelpersonen die Vorstellung e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle anordnen können, richtet sich<br />

nach den jeweils maßgebenden gesetzlichen Grundlagen. Auch<br />

wenn die Erziehungsberatungsstelle aufgrund e<strong>in</strong>er angeordneten<br />

Vorstellung tätig wird, sollen die Eltern nach Möglichkeit<br />

beteiligt werden.<br />

(3) Wird die Erziehungsberatungsstelle von e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

ohne Willen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten aufgesucht, so soll er<br />

angehört werden; erweist sich e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong> o<strong>der</strong> Behandlung<br />

als erfor<strong>der</strong>lich, so soll versucht werden, das E<strong>in</strong>verständnis des<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen mit <strong>der</strong> Zuziehung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

und <strong>der</strong>en Zustimmung zu erreichen. Die Durchführung <strong>der</strong><br />

<strong>Beratung</strong> o<strong>der</strong> Behandlung gegen den ausdrücklich o<strong>der</strong> stillschweigend<br />

geäußerten Willen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten ist<br />

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