Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 1634 Recht zum persönlichen Umgang mit dem K<strong>in</strong>d;<br />
Auskunft<br />
(1) E<strong>in</strong> Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die<br />
Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem K<strong>in</strong>de. Der Elternteil,<br />
dem die Personensorge nicht zusteht, und <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte<br />
haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis<br />
des K<strong>in</strong>des zum an<strong>der</strong>en bee<strong>in</strong>trächtigt o<strong>der</strong> die Erziehung<br />
erschwert.<br />
(2)Das Familiengericht kann über den Umfang <strong>der</strong> Befugnis entscheiden<br />
und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher<br />
regeln; soweit es ke<strong>in</strong>e Bestimmung trifft, übt während <strong>der</strong><br />
Dauer des Umgangs <strong>der</strong> nicht personensorgeberechtigte Elternteil<br />
das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann<br />
die Befugnis e<strong>in</strong>schränken o<strong>der</strong> ausschließen, wenn dies zum<br />
Wohl des K<strong>in</strong>des erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3)E<strong>in</strong> Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei<br />
berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft<br />
über die persönlichen Verhältnisse des K<strong>in</strong>des verlangen,<br />
soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des K<strong>in</strong>des vere<strong>in</strong>bar ist.<br />
Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen,<br />
entscheidet das Vormundschaftsgericht.<br />
(4)Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur<br />
vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften<br />
entsprechend.<br />
§ 1666 Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />
(1) Wird das körperliche, geistige o<strong>der</strong> seelische Wohl des K<strong>in</strong>des<br />
durch mißbräuchliche Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Sorge, durch<br />
Vernachlässigung des K<strong>in</strong>des, durch unverschuldetes Versagen<br />
<strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> durch das Verhalten e<strong>in</strong>es Dritten gefährdet, so<br />
hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt<br />
o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die Gefahr abzuwenden, die zur<br />
Abwendung <strong>der</strong> Gefahr erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen.<br />
Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen e<strong>in</strong>en<br />
Dritten treffen.<br />
(2)Das Gericht kann Erklärungen <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Elternteils<br />
ersetzen.<br />
(3)Das Gericht kann e<strong>in</strong>em Elternteil auch die Vermögenssorge<br />
entziehen, wenn er das Recht auf Gewährung des Unterhalts<br />
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verletzt hat und <strong>für</strong> die Zukunft e<strong>in</strong>e Gefährdung des Unterhalts<br />
zu besorgen ist.<br />
§ 1666a Trennung des K<strong>in</strong>des von <strong>der</strong> elterlichen Familie;<br />
Entziehung <strong>der</strong> Personensorge <strong>in</strong>sgesamt<br />
(1) Maßnahmen, mit denen e<strong>in</strong>e Trennung des K<strong>in</strong>des von <strong>der</strong><br />
elterlichen Familie verbunden ist, s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn <strong>der</strong><br />
Gefahr nicht auf an<strong>der</strong>e Weise, auch nicht durch öffentliche<br />
Hilfen, begegnet werden kann.<br />
(2)Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn<br />
an<strong>der</strong>e Maßnahmen erfolglos geblieben s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn anzunehmen<br />
ist, daß sie zur Abwendung <strong>der</strong> Gefahr nicht ausreichen.<br />
§ 1671 Sorge nach Scheidung <strong>der</strong> Eltern<br />
(1) Wird die Ehe <strong>der</strong> Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht,<br />
welchem Elternteil die elterliche Sorge <strong>für</strong> e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches<br />
K<strong>in</strong>d zustehen soll.<br />
(2)Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des K<strong>in</strong>des am<br />
besten entspricht; hierbei s<strong>in</strong>d die B<strong>in</strong>dungen des K<strong>in</strong>des,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an se<strong>in</strong>e Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen.<br />
(3)Von e<strong>in</strong>em übere<strong>in</strong>stimmenden Vorschlag <strong>der</strong> Eltern soll das<br />
Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des K<strong>in</strong>des<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Macht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, welches das vierzehnte Lebensjahr<br />
vollendet hat, e<strong>in</strong>en abweichenden Vorschlag, so entscheidet<br />
das Gericht nach Absatz 2.<br />
(4)Die elterliche Sorge ist e<strong>in</strong>em Elternteil alle<strong>in</strong> zu übertragen 1 .<br />
Erfor<strong>der</strong>n es die Vermögens<strong>in</strong>teressen des K<strong>in</strong>des, so kann die<br />
Vermögenssorge ganz o<strong>der</strong> teilweise dem an<strong>der</strong>en Elternteil<br />
übertragen werden.<br />
(5)Das Gericht kann die Personensorge und die Vermögenssorge<br />
e<strong>in</strong>em Vormund o<strong>der</strong> Pfleger übertragen, wenn dies erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, um e<strong>in</strong>e Gefahr <strong>für</strong> das Wohl des K<strong>in</strong>des abzuwenden. Es soll<br />
dem K<strong>in</strong>d <strong>für</strong> die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />
e<strong>in</strong>en Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des K<strong>in</strong>des<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(6)Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die<br />
Ehe <strong>der</strong> Eltern <strong>für</strong> nichtig erklärt worden ist.<br />
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