16.12.2012 Aufrufe

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesetzestexte Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 1634 Recht zum persönlichen Umgang mit dem K<strong>in</strong>d;<br />

Auskunft<br />

(1) E<strong>in</strong> Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die<br />

Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem K<strong>in</strong>de. Der Elternteil,<br />

dem die Personensorge nicht zusteht, und <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte<br />

haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis<br />

des K<strong>in</strong>des zum an<strong>der</strong>en bee<strong>in</strong>trächtigt o<strong>der</strong> die Erziehung<br />

erschwert.<br />

(2)Das Familiengericht kann über den Umfang <strong>der</strong> Befugnis entscheiden<br />

und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher<br />

regeln; soweit es ke<strong>in</strong>e Bestimmung trifft, übt während <strong>der</strong><br />

Dauer des Umgangs <strong>der</strong> nicht personensorgeberechtigte Elternteil<br />

das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann<br />

die Befugnis e<strong>in</strong>schränken o<strong>der</strong> ausschließen, wenn dies zum<br />

Wohl des K<strong>in</strong>des erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3)E<strong>in</strong> Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei<br />

berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft<br />

über die persönlichen Verhältnisse des K<strong>in</strong>des verlangen,<br />

soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des K<strong>in</strong>des vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen,<br />

entscheidet das Vormundschaftsgericht.<br />

(4)Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur<br />

vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften<br />

entsprechend.<br />

§ 1666 Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />

(1) Wird das körperliche, geistige o<strong>der</strong> seelische Wohl des K<strong>in</strong>des<br />

durch mißbräuchliche Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Sorge, durch<br />

Vernachlässigung des K<strong>in</strong>des, durch unverschuldetes Versagen<br />

<strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> durch das Verhalten e<strong>in</strong>es Dritten gefährdet, so<br />

hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt<br />

o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die Gefahr abzuwenden, die zur<br />

Abwendung <strong>der</strong> Gefahr erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen.<br />

Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen e<strong>in</strong>en<br />

Dritten treffen.<br />

(2)Das Gericht kann Erklärungen <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Elternteils<br />

ersetzen.<br />

(3)Das Gericht kann e<strong>in</strong>em Elternteil auch die Vermögenssorge<br />

entziehen, wenn er das Recht auf Gewährung des Unterhalts<br />

366<br />

verletzt hat und <strong>für</strong> die Zukunft e<strong>in</strong>e Gefährdung des Unterhalts<br />

zu besorgen ist.<br />

§ 1666a Trennung des K<strong>in</strong>des von <strong>der</strong> elterlichen Familie;<br />

Entziehung <strong>der</strong> Personensorge <strong>in</strong>sgesamt<br />

(1) Maßnahmen, mit denen e<strong>in</strong>e Trennung des K<strong>in</strong>des von <strong>der</strong><br />

elterlichen Familie verbunden ist, s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Gefahr nicht auf an<strong>der</strong>e Weise, auch nicht durch öffentliche<br />

Hilfen, begegnet werden kann.<br />

(2)Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn<br />

an<strong>der</strong>e Maßnahmen erfolglos geblieben s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn anzunehmen<br />

ist, daß sie zur Abwendung <strong>der</strong> Gefahr nicht ausreichen.<br />

§ 1671 Sorge nach Scheidung <strong>der</strong> Eltern<br />

(1) Wird die Ehe <strong>der</strong> Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht,<br />

welchem Elternteil die elterliche Sorge <strong>für</strong> e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches<br />

K<strong>in</strong>d zustehen soll.<br />

(2)Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des K<strong>in</strong>des am<br />

besten entspricht; hierbei s<strong>in</strong>d die B<strong>in</strong>dungen des K<strong>in</strong>des,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an se<strong>in</strong>e Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen.<br />

(3)Von e<strong>in</strong>em übere<strong>in</strong>stimmenden Vorschlag <strong>der</strong> Eltern soll das<br />

Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des K<strong>in</strong>des<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Macht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, welches das vierzehnte Lebensjahr<br />

vollendet hat, e<strong>in</strong>en abweichenden Vorschlag, so entscheidet<br />

das Gericht nach Absatz 2.<br />

(4)Die elterliche Sorge ist e<strong>in</strong>em Elternteil alle<strong>in</strong> zu übertragen 1 .<br />

Erfor<strong>der</strong>n es die Vermögens<strong>in</strong>teressen des K<strong>in</strong>des, so kann die<br />

Vermögenssorge ganz o<strong>der</strong> teilweise dem an<strong>der</strong>en Elternteil<br />

übertragen werden.<br />

(5)Das Gericht kann die Personensorge und die Vermögenssorge<br />

e<strong>in</strong>em Vormund o<strong>der</strong> Pfleger übertragen, wenn dies erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, um e<strong>in</strong>e Gefahr <strong>für</strong> das Wohl des K<strong>in</strong>des abzuwenden. Es soll<br />

dem K<strong>in</strong>d <strong>für</strong> die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />

e<strong>in</strong>en Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des K<strong>in</strong>des<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(6)Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die<br />

Ehe <strong>der</strong> Eltern <strong>für</strong> nichtig erklärt worden ist.<br />

367

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!