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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />

328<br />

lage <strong>für</strong> die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach<br />

<strong>der</strong> Trennung o<strong>der</strong> Scheidung dienen kann.<br />

§ 18 <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> Personensorge<br />

(1) Mütter und Väter, die alle<strong>in</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

zu sorgen haben o<strong>der</strong> tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf<br />

<strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Personensorge<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Geltendmachung von Unterhalts- o<strong>der</strong><br />

Unterhaltsersatzansprüchen des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> Jugendlichen. E<strong>in</strong><br />

junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

von Unterhalts- o<strong>der</strong> Unterhaltsersatzansprüchen.<br />

(2)Ist anzunehmen, daß e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d nichtehelich geboren wird, so hat<br />

die Mutter e<strong>in</strong>en Anspruch darauf, daß vor <strong>der</strong> Geburt die<br />

Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und<br />

sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; dies gilt nicht, wenn mit<br />

dieser Aufgabe e<strong>in</strong> Pfleger <strong>für</strong> das noch nicht geborene K<strong>in</strong>d<br />

betraut ist o<strong>der</strong> wenn das Vormundschaftsgericht angeordnet<br />

hat, daß e<strong>in</strong>e Pflegschaft nicht e<strong>in</strong>tritt.<br />

(3)Die Mutter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des hat Anspruch auf<br />

<strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Geltendmachung ihrer<br />

Ansprüche auf Erstattung <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dungskosten nach § 1615 k<br />

und auf Unterhalt nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

(4)Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht,<br />

haben Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Umgangsrechts. Bei <strong>der</strong> Herstellung von Besuchskontakten<br />

und bei <strong>der</strong> Ausführung gerichtlicher o<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barter<br />

Umgangsregelungen soll <strong>in</strong> geeigneten Fällen Hilfestellung<br />

geleistet werden.<br />

§ 27 Hilfe zur Erziehung<br />

(1) E<strong>in</strong> Personensorgeberechtigter hat bei <strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur<br />

Erziehung), wenn e<strong>in</strong>e dem Wohl des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> des Jugendlichen<br />

entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die<br />

Hilfe <strong>für</strong> se<strong>in</strong>e Entwicklung geeignet und notwendig ist.<br />

(2)Hilfe zur Erziehung wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 28<br />

bis 35 gewährt. Art und Umfang <strong>der</strong> Hilfe richten sich nach dem<br />

erzieherischen Bedarf im E<strong>in</strong>zelfall; dabei soll das engere soziale<br />

Umfeld des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> des Jugendlichen e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

(3)Hilfe zur Erziehung umfaßt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Gewährung pädagogischer<br />

und damit verbundener therapeutischer Leistungen.<br />

Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 13 Abs. 2 e<strong>in</strong>schließen.<br />

§ 28 Erziehungsberatung<br />

Erziehungsberatungsstellen und an<strong>der</strong>e <strong>Beratung</strong>sdienste und<br />

-e<strong>in</strong>richtungen sollen K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Jugendliche, Eltern und an<strong>der</strong>e<br />

Erziehungsberechtigte bei <strong>der</strong> Klärung und Bewältigung <strong>in</strong>dividueller<br />

und familienbezogener Probleme und <strong>der</strong> zugrundeliegenden<br />

Faktoren, bei <strong>der</strong> Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung<br />

und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener<br />

Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen<br />

methodischen Ansätzen vertraut s<strong>in</strong>d.<br />

§ 29 Soziale Gruppenarbeit<br />

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und<br />

Jugendlichen bei <strong>der</strong> Überw<strong>in</strong>dung von Entwicklungsschwierigkeiten<br />

und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>es gruppenpädagogischen Konzepts die<br />

Entwicklung älterer K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendlicher durch soziales Lernen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe för<strong>der</strong>n.<br />

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer<br />

Der Erziehungsbeistand und <strong>der</strong> Betreuungshelfer sollen das K<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> den Jugendlichen bei <strong>der</strong> Bewältigung von Entwicklungsproblemen<br />

möglichst unter E<strong>in</strong>beziehung des sozialen Umfelds unterstützen<br />

und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie se<strong>in</strong>e<br />

Verselbständigung för<strong>der</strong>n.<br />

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch <strong>in</strong>tensive Betreuung<br />

und Begleitung Familien <strong>in</strong> ihren Erziehungsaufgaben, bei <strong>der</strong><br />

Bewältigung von Alltagsproblemen, <strong>der</strong> Lösung von Konflikten und<br />

Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen<br />

und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf längere<br />

Dauer angelegt und erfor<strong>der</strong>t die Mitarbeit <strong>der</strong> Familie.<br />

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