Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />
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lage <strong>für</strong> die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach<br />
<strong>der</strong> Trennung o<strong>der</strong> Scheidung dienen kann.<br />
§ 18 <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />
<strong>der</strong> Personensorge<br />
(1) Mütter und Väter, die alle<strong>in</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />
zu sorgen haben o<strong>der</strong> tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf<br />
<strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Personensorge<br />
e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Geltendmachung von Unterhalts- o<strong>der</strong><br />
Unterhaltsersatzansprüchen des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> Jugendlichen. E<strong>in</strong><br />
junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Geltendmachung<br />
von Unterhalts- o<strong>der</strong> Unterhaltsersatzansprüchen.<br />
(2)Ist anzunehmen, daß e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d nichtehelich geboren wird, so hat<br />
die Mutter e<strong>in</strong>en Anspruch darauf, daß vor <strong>der</strong> Geburt die<br />
Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und<br />
sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; dies gilt nicht, wenn mit<br />
dieser Aufgabe e<strong>in</strong> Pfleger <strong>für</strong> das noch nicht geborene K<strong>in</strong>d<br />
betraut ist o<strong>der</strong> wenn das Vormundschaftsgericht angeordnet<br />
hat, daß e<strong>in</strong>e Pflegschaft nicht e<strong>in</strong>tritt.<br />
(3)Die Mutter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des hat Anspruch auf<br />
<strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Geltendmachung ihrer<br />
Ansprüche auf Erstattung <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dungskosten nach § 1615 k<br />
und auf Unterhalt nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
(4)Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht,<br />
haben Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />
des Umgangsrechts. Bei <strong>der</strong> Herstellung von Besuchskontakten<br />
und bei <strong>der</strong> Ausführung gerichtlicher o<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barter<br />
Umgangsregelungen soll <strong>in</strong> geeigneten Fällen Hilfestellung<br />
geleistet werden.<br />
§ 27 Hilfe zur Erziehung<br />
(1) E<strong>in</strong> Personensorgeberechtigter hat bei <strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es<br />
K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur<br />
Erziehung), wenn e<strong>in</strong>e dem Wohl des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> des Jugendlichen<br />
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die<br />
Hilfe <strong>für</strong> se<strong>in</strong>e Entwicklung geeignet und notwendig ist.<br />
(2)Hilfe zur Erziehung wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 28<br />
bis 35 gewährt. Art und Umfang <strong>der</strong> Hilfe richten sich nach dem<br />
erzieherischen Bedarf im E<strong>in</strong>zelfall; dabei soll das engere soziale<br />
Umfeld des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> des Jugendlichen e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
(3)Hilfe zur Erziehung umfaßt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Gewährung pädagogischer<br />
und damit verbundener therapeutischer Leistungen.<br />
Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />
im S<strong>in</strong>ne von § 13 Abs. 2 e<strong>in</strong>schließen.<br />
§ 28 Erziehungsberatung<br />
Erziehungsberatungsstellen und an<strong>der</strong>e <strong>Beratung</strong>sdienste und<br />
-e<strong>in</strong>richtungen sollen K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Jugendliche, Eltern und an<strong>der</strong>e<br />
Erziehungsberechtigte bei <strong>der</strong> Klärung und Bewältigung <strong>in</strong>dividueller<br />
und familienbezogener Probleme und <strong>der</strong> zugrundeliegenden<br />
Faktoren, bei <strong>der</strong> Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung<br />
und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener<br />
Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen<br />
methodischen Ansätzen vertraut s<strong>in</strong>d.<br />
§ 29 Soziale Gruppenarbeit<br />
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen bei <strong>der</strong> Überw<strong>in</strong>dung von Entwicklungsschwierigkeiten<br />
und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>es gruppenpädagogischen Konzepts die<br />
Entwicklung älterer K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendlicher durch soziales Lernen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe för<strong>der</strong>n.<br />
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer<br />
Der Erziehungsbeistand und <strong>der</strong> Betreuungshelfer sollen das K<strong>in</strong>d<br />
o<strong>der</strong> den Jugendlichen bei <strong>der</strong> Bewältigung von Entwicklungsproblemen<br />
möglichst unter E<strong>in</strong>beziehung des sozialen Umfelds unterstützen<br />
und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie se<strong>in</strong>e<br />
Verselbständigung för<strong>der</strong>n.<br />
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe<br />
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch <strong>in</strong>tensive Betreuung<br />
und Begleitung Familien <strong>in</strong> ihren Erziehungsaufgaben, bei <strong>der</strong><br />
Bewältigung von Alltagsproblemen, <strong>der</strong> Lösung von Konflikten und<br />
Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen<br />
und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf längere<br />
Dauer angelegt und erfor<strong>der</strong>t die Mitarbeit <strong>der</strong> Familie.<br />
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